Bava Mezia — Blatt 71b

1Wem darf man Bürgesein, wollte man sagen einem Jisraéliten, so haben wir ja gelernt, daß der Gläubiger, der Schuldner, der Bürge und die Zeugen allesamt das Verbot übertreten,

2und wenn einem Nichtjuden, so ist es ja, da nach dem nichtjüdischen Rechte [der Gläubiger] sich an den Bürgen zu halten hat, dieser, der Wucher nimmt!?

3R. Šešeth erwiderte: Wenn er auf sich genommen hat, sich dem jüdischen Rechte zu unterwerfen. – Wenn er auf sich genommen hat, sich dem jüdischen Rechte zu unterwerfen, so darf er ja auch keinen Wucher nehmen !? R. Šešeth erwiderte: Wenn er nur das eine und nicht das andere auf sich genommen hat.

4EIN JISRAÉLIT DARF DAS GELD EINES NICHTJUDEN MIT WISSEN DES NICHTJUDEN &C. VERLEIHEN. Die Rabbanan lehrten: Ein Jisraélit darf das Geld eines Nichtjuden mit Wissen des Nichtjuden verleihen, nicht aber mit Wissen des Jisraéliten. Zum Beispiel: wenn ein Jisraélit, der von einem Nichtjuden Geld auf Wucher geborgt hat, es ihm zurückgeben will, und ein anderer Jisraélit ihn trifft und zu ihm sagt: gib es mir, und ich zahle dir das, was du ihm zahlst, so ist dies verboten; wenn er ihn aber dem Nichtjuden zugeführt hat, so ist es erlaubt.

5Desgleichen auch: wenn ein Nichtjude, der von einem Jisraéliten Geld auf Wucher geborgt hat, es ihm zurückgeben will, und ein anderer Jisraélit ihn trifft und zu ihm sagt: borge es mir, und ich zahle dir das, was du ihm zahlst, so ist dies erlaubt; wenn er ihn aber dem Jisraéliten zugeführt hat, so ist es verboten. –

6Allerdings ist diesim Schlußsatze eine Erschwerung, im Anfangsatze aber ist eres ja selbst, der Wucher nimmt, da ein Nichtjude keine Vertretung leisten kann!?

7R. Hona b. Manoab erwiderte im Namen R. Aḥas, des Sohnes R. Iqas: Hier wird von dem Falle gesprochen, wenn er zu ihmgesagt hat: lege es auf die Erde und sei entbunden. – Wozu braucht dies demnach gelehrtzu werden!?

8Vielmehr, erklärte R. Papa, wenn eres mit der Hand genommen und gegeben hat. – Aber auch dies braucht ja nicht gelehrt zu werden!? – Man könnte glauben, der Nichtjude habe dies auf Veranlassung des Jisraéliten getan, so lehrt er uns.

9R. Aši erwiderte: Nur bei der Hebesagen wir, ein Nichtjude könne keine Vertretung leisten, bei allen übrigem [Gesetzen der] Tora aber kann ein Nichtjude wohl Vertretung leisten.

10Die Erklärung R. Ašis ist aber sinnlos; bei der Hebe kann er es nicht sein, weil es heißt :auch ihr, wie ihr Bundesgenossen seid, ebenso müssen auch eure Vertreter Bundesgenossen sein,

11und die Vertretung bei allen übrigen [Gesetzen der] Tora wird von [der Vertretung bei] der Hebe gefolgert. Die Erklärung R. Ašis ist also sinnlos.

12Manche lesen: R. Aši erwiderte: Ein Nichtjude kann nur für uns keine Vertretung leisten, wohl aber können wir für ihn Vertretung leisten. Aber die Erklärung R. Ašis ist sinnlos; er für uns kann keine Vertretung leisten, weil es heißt: auch ihr, dies schließt einen Vertreter ein, und wie ihr Bundesgenossen seid, ebenso muß auch der Vertreter Bundesgenosse sein,

13desgleichen sagen wir auch hinsichtlich unserer Vertretung für ihn: wie ihr Bundesgenossen seid &c. Die Erklärung R. Ašis ist also sinnlos.

14Rabina erklärte: Zugegeben, daß ein Nichtjude keine Vertretung leisten kann, aber immerhin kann er rabbanitisch erwerben. Bei diesem verhält es sich ebenso wie bei einem Minderjährigen: ein Minderjähriger kann nicht Vertreter sein,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.