Bava Mezia — Blatt 72a
1dennoch kann er rabbanitisch erwerben, ebenso auch dieser.
2Dies ist aber nichts; ein Jisraéliterlangt später [Qualifikation zur] Vertretung, ein Nichtjude aber nicht.
3Die Rabbanan lehrten : Wenn ein Jisraélit von einem Nichtjuden Geld auf Zinsen geborgt und sie zum Darlehen zugeschlagen hat, und dieser darauf Proselyt geworden ist, so kann er, wenn er sie zum Darlehen zugeschlagen hat bevor er Proselyt geworden ist, sowohl den Stammbetrag als auch die Zinseneinfordern, wenn er sie aber zum Darlehen zugeschlagen hat nachdem er Proselyt geworden ist, so kann er nur den Stammbetrag einfordern, nicht aber die Zinsen.
4Desgleichen auch: wenn ein Nichtjude von einem Jisraéliten Geld auf Zinsen geborgt und sie zum Darlehen zugeschlagen hat, und jener darauf Proselyt geworden ist, so kann er, wenn er sie zum Darlehen zugeschlagen hat bevor jener Proselyt geworden ist, sowohl den Stammbetrag als auch die Zinsen einfordern, wenn er sie aber zum Darlehen zugeschlagen hat nachdem jener Proselyt geworden ist, so kann er nur den Stammbetrag einfordern, nicht aber die Zinsen.
5R. Jose sagt, wenn ein Nichtjude von einem Jisraéliten Geld auf Zinsen geborgt hat, so kann dieser, ob so oder so, sowohl den Stammbetrag als auch die Zinsen einfordern. Raba sagte im Namen R. Ḥisdas im Namen R. Honas : Die Halakha ist wie R. Jose. Raba sagte: Was ist der Grund R. Joses? Damit man nicht sage, dieser sei Proselyt geworden wegen des Geldes.
6Die Rabbanan lehrten: Wenn in einem Schuldscheine [die Zahlung von] Zinsen geschrieben steht, so maßregle man [den Gläubiger], und er erhält weder den Stammbetrag noch die Zinsen – so R. Meír ; die Weisen sagen, er erhalte den Stammbetrag, nicht aber die Zinsen. – Worin besteht ihr Streit? – R. Meír ist der Ansicht, die Maßregelung erstrecke sich wegen des Verbotenen auch auf das Erlaubte, und die Rabbanan sind der Ansicht, die Maßregelung erstrecke sich nicht wegen des Verbotenen auf das Erlaubte. –
7Dort haben wir gelernt: Vordatierte Schuldscheine sind ungültig, nachdatierte Schuldscheine sind gültig. Weshalb sind vordatierte ungültig: zugegeben, daß er seit dem ersten Datumnichts wegnehmen darf, aber seit dem zweiten Datumdarf er ja wegnehmen!?
8R. Šimo͑n b. Laqiš erwiderte: Darüber besteht ein Streit, und hier ist die Ansicht R. Meírsvertreten. R. Joḥanan erwiderte : Du kannst auch sagen, hier sei die Ansicht der Rabbanan vertreten, denn dies ist eine Vorsichtsmaßregel, damit er nichts seit dem ersten Datum einziehe.
9Einst verpfändete jemand seinem Nächsten einen Obstgarten und nachdem dieser ihn drei Jahre genießbraucht hatte, sprach er zu jenem: Wenn du ihn mir verkaufst, so ist es recht, wenn aber nicht, so verstecke ich den Verpfändungsschein und sage, ich habe ihn gekauft.
10Da ging jener und eignete ihn an seinen minderjährigen Sohn zu und verkaufte ihn daraufan diesen.
11Der Verkauf ist entschieden ungültig, wie aber verhält es sich mit dem Gelde: gilt es als Darlehen auf einen Schuldscheinund kann somit von verkauften Güterneingefordert werden, oder ist es ein mündliches Darlehenund kann somit von verkauften Gütern nicht eingefordert werden? Abajje erwiderte: Dies ist ja aus einer Lehre R. Asis zu entscheiden, denn R. Asi sagte:
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.