Bava Mezia — Blatt 72b

1Wenn jemand zugibt, den Schuldschein geschrieben zu haben, so braucht er nicht beglaubigtzu werden, und die Schuld kann von veräußerten Gütern eingefordertwerden.

2Raba entgegnete ihm: Es ist ja nicht gleich; daist ja das Schreiben zulässig, hierbei aber nicht.

3Meremar saß und trug diese Lehre vor ; da sprach Rabina zu Meremar : Weshalb erklärt R. Joḥanan demnach, diessei eine Vorsichtsmaßregel, weil er seit dem ersten Datumwegnehmen könnte, sollte er doch erklärt haben: weil das Schreiben nicht zulässigwar!? Dieser erwiderte: Dies ist nichts; da durfte er allerdings mit dem ersten Datum nicht geschrieben werden, wohl aber durfte er mit dem zweitenDatum geschrieben werden, hierbei aber war das Schreiben überhaupt unzulässig. –

4Wieso wird demnach gelehrt: die Meliorationvon Grundstücken, zum Beispiel: wenn jemand von seinem Nächsten ein Feld geraubt, es an einen anderen verkauft und dieser es melioriert hat, und es darauf aus seiner Hand gekommenist, so kann dieser bei der Ersatzforderung den Stammbetrag von veräußerten und die Melioration nur von freien Güterneinfordern. Man sollte doch auch da sagen, das Schreiben war unzulässig!? –

5Was soll dies: da will erspäter, ob nach demjenigen, welchererklärt : er wolle, daß er ihn nicht Räuber nenne, oder nach demjenigen, welcher erklärt: er wolle das ihm entgegengebrachte Vertrauen erhalten, den Eigentümer befriedigen und die Gültigkeit des Scheines aufrecht erhalten, hierbei aber wollte er ihm ja[den Garten] entziehen, wieso sollte er die Gültigkeit des Scheines erhalten wollen!?

6MAN DARF NICHT EIN LIEFERUNGSGESCHÄFT AUF FRÜCHTEABSCHLIESSEN, BEVOR DER MARKTPREIS FESTGESETZT WORDEN IST; IST DER MARKTPREIS FESTGESETZT WORDEN, SO DARF MAN ABSCHLIESSEN, DENN WENN DIESER KEINE HAT, SO HAT SIEEIN ANDERER.

7IST ERDER ERSTE SCHNITTER, SO DARF MAN MIT IHM ÜBER DIE TENNEABSCHLIESSEN; EBENSO ÜBER DIE BÜTTE WEINTRAUBEN, ÜBER DEN KORB MIT OLIVEN, ÜBER TONKUGELNDER TÖPFER, UND ÜBER KALK, WENN ER IN DEN OFEN GESENKTIST.

8MAN DARF ÜBER DIE LIEFERUNG VON DÜNGER WÄHREND DES GANZEN JAHRESABSCHLIESSEN; R. JOSE SAGT, MAN DÜRFE ÜBER DIE LIEFERUNG VON DÜNGER NUR DANN ABSCHLIESSEN, WENN ERDÜNGER AUF DEM MISTHAUFEN HAT; DIE WEISEN ABER ERLAUBENDIES.

9MAN DARF AUF DEN BILLIGEN PREISABSCHLIESSEN. R. JEHUDA SAGT, AUCH WENN ER MIT IHM NICHT ZUM BILLIGEN PREISE ABGESCHLOSSEN HAT, KÖNNE ER ZU IHM SAGEN: GIB MIR UM DIESEN ODER GIB MIR MEIN GELD ZURÜCK.

10GEMARA. R. Asi sagte im Namen R. Joḥanans: Man darf nicht ein Lieferungsgeschäft zum Marktpreiseabschließen. R. Zera sprach zu R. Asi : Sagte es R. Joḥanan auch von einem solchen Marktplatze? Dieser erwiderter R. Joḥanan sagte es nur von kleinstädtischen Märkten, die keine festgesetzten Preise haben. –

11In welchem Falle kann die Lehre unserer Mišna, man dürfe vor der Festsetzung des Marktpreises kein Lieferungsgeschäft abschließen, wohl aber nach der Festsetzung des Marktpreises, vorkommen nach der früheren Auffassung, daß es R. Joḥanan auch von einem solchen Marktplatze gesagt habe!? – Unsere Mišna spricht vom Weizen der Speicher und der Schiffe, deren Preise sich lange halten.

12Die Rabbanan lehrten: Man darf kein Lieferungsgeschäft auf Früchte abschließen, bevor der Marktpreis festgesetzt worden ist; ist der Marktpreis festgesetzt worden, so darf man abschließen, denn wenn dieser keine hat, so hat sie ein anderer. Wenn neue [Früchte] vier und alte dreiim Preise stehen, so darf man ein Lieferungsgeschäft erst dann abschließen, wenn der Preis für neue und für alte festgesetzt ist.

13Wenn [das Getreide] der Sammler mit vier und das eines jeden anderen Menschen mit dreiverkauftwird, so darf man nur dann abschließen, wenn der Preis für Sammler und Verkäufer festgesetzt worden ist.

14R. Naḥman sagte: Man darf mit Sammlern zum Preise der Sammler abschließen. Raba sprach zu R. Naḥman : Mit einem Sammler wohl deshalb, weil, wenn er keine hat, er von einem anderen Sammler borgen kann, ebenso kann ja auch der Hausherr von einem Sammler borgen!? Dieser erwiderte: Ein Hausherr verschmäht es, von einem Sammler zu borgen. Wenn du aber willst, sage ich: Wer einem Hausherrn Geld gibt, gibt es auf gute Früchte.

15R. Šešeth sagte im Namen R. Honas : Man darf nicht auf den Marktpreis borgen. R. Joseph b. Ḥama sprach zu R. Šešeth, manche sagen, R. Jose b. Abba zu R. Šešeth : Kann R. Hona dies denn gesagt haben, man fragte ja R. Hona, ob es den Jüngern erlaubt oder verboten sei, im Tišri zu borgenund im Tebeth zu bezahlen, und er erwiderte: Weizen ist in Hini und Weizen ist in Šilizu haben; wenn sie wollen, können sie solchen kaufen und zurückzahlen!? –

16Zuerst war R. Hona der Ansicht, man dürfe nicht borgen, als er aber die Lehre des R. Šemuél b. Ḥija im Namen R. Elea͑zars hörte, man dürfe wohl borgen, entschied er ebenfalls, man dürfe borgen.

17Die Rabbanan lehrten: Wenn jemand Ballenaus einem Orte nach einem anderenführt, und sein Nächster ihn trifft und zu ihm sagt: gib sie mir und ich will dir das zahlen, was sie dir dort bringen,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.