Bava Mezia — Blatt 74b
1Ein Unterschied besteht zwischen ihnen hinsichtlich der Regenzeit.
2MAN DARF AUF DEN BILLIGEN PREIS ABSCHLIESSEN.
3Einst gab jemand für seinen Schwiegervater Geld auf Aussteuer und später sank die Aussteuer im Preise ; hierauf kamen sie vor R. Papa, und er sprach zu ihm : Hast du mit ihm vereinbart: zum billigen Preise, so erhältst du es zum jetzigen Preise, wenn aber nicht, so erhältst du es zum ursprünglichen Preise.
4Die Jünger sprachen zu R. Papa: Wieso muß er, wenn er dies nicht vereinbart hat, den ursprünglichen Preis zahlen, er hat ja nur Geld gezahlt, und durch das Geld wird ja nichts geeignet!? Er erwiderte ihnen: Ich spreche nur vom Fluche, den er auf sich zu nehmenhat; hat er mit ihm vereinbart: zum billigen Preise, so ist es der Verkäufer, der zurücktritt, und er nimmt den Fluch auf sich, hat er dies mit ihm nicht vereinbart, so ist es der Käufer, der zurücktritt, und er nimmt den Fluch auf sich.
5Rabina sprach zu R. Papa: Woher, daß siedie Ansicht der Rabbanan vertritt, die gegen R. Šimo͑nstreiten und sagen, durch Geld erfolge keine Aneignung, und dennoch erhält er es, wenn er vereinbart hat: zum billigen Preise, zum jetzigen [billigen] Preise, wenn aber nicht, zum ursprünglichen Preise,
6vielleicht vertritt sie die Ansicht R. Šimo͑ns, welcher sagt, durch das Geld erfolgeeine Aneignung, daher erhält er es, wenn er vereinbart hat: zum billigen Preise, zum jetzigen Preise, wenn aber nicht, zum ursprünglichen Preise, weil er es nämlich durch das Geld geeignet hat, nach den Rabbanan aber erhält er es, einerlei ob er dies vereinbart hat oder nicht vereinbart, zum jetzigen Preise, weil jeder mit dem billigen Preise rechnet!?
7Dieser erwiderte: R. Šimo͑n sagt esnur bei einem Preise, nicht aber bei zwei verschiedenen Preisen. Wenn dem nicht so wäre, so könnte ja nach R. Šimo͑n der Käufer nicht mit dem Fluche belegtwerden !?
8Wolltest du erwidern, dem sei auch so, so wird ja gelehrt: allenfalls ist dies nur die Halakha, die Weisen sagten aber: wer bestraft hat &c.;
9unter ‘allenfalls’ ist ja wahrscheinlich zu verstehen, daß sowohl der Käufer als auch der Verkäufer mit dem Fluche belegt werde. Vielmehr sagt es R. Šimo͑n nur bei einem Preise, nicht aber bei zwei verschiedenen Preisen.
10R. Aḥa, der Sohn Rabas, sprach zu R. Aši: Es sollte doch schon der Umstand maßgehend sein, daß er von vornherein nur Vertreterwar!? Dieser erwiderte: Es war ein Händler, der kauft und verkauft.
11MAN DARF SEINEN QUOTEINPÄCHTERN WEIZEN GEGEN WEIZEN ZUR AUSSAAT BORGEN, NICHT ABER ZUM VERZEHREN. R. GAMLIÉL PFLEGTE SEINEN QUOTENPÄCHTERN WEIZEN GEGEN WEIZEN ZUR AUSSAAT ZU BORGEN, UND BERECHNETE IHNEN, EINERLEI OB DER PREIS ZUERST HOCH UND NACHHER GEFALLEN ODER ZUERST NIEDRIG UND NACHHER GESTIEGEN WAR, DEN NIEDRIGEREN PREIS; ABER NICHT WEIL DIE HALAKHA SO IST, SONDERN WEIL ER ES MIT SICH SELBER STRENGER NAHM.
12GEMARA. Die Rabbanan lehrten: Man darf seinem Quotenpächter Weizen gegen Weizen zur Aussaat leihen; dies nur in dem Falle, wenn er noch nicht eingetretenist, ist er aber bereits eingetreten, so ist es verboten. – Weshalb macht der Autor unserer [Mišna] keinen Unterschied zwischen eingetreten und nicht eingetreten, während der Autor der Barajtha einen Unterschied macht zwischen eingetreten und nicht eingetreten?
13Raba erwiderte: R. Idi erklärte es mir: in der Ortschaft des Autors unserer [Mišna] hatte der Quotenpächter die Aussaat zu liefern, somit konnte, solange er die Aussaat nicht geliefert hat, einerlei ob er eingetreten ist oder nicht, [der Eigentümer] ihn entfernen, und wenn er dann eintritt, so erfolgt dies in der Voraussetzung, daß er wenigererhalte.
14In der Ortschaft des Autors der Barajtha dagegen hatte der Eigentümer des Grundstückesdie Aussaat zu liefern, und solange [der Pächter] noch nicht eingetreten ist, konnte jener ihn entfernen; der Eintritterfolgt in der Voraussetzung, daß er weniger erhalte, ist er aber bereitseingetreten, er ihn also nicht mehr entfernen kann, so ist dies verboten.
15Die Rabbanan lehrten: Man darf von seinem Nächsten
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.