Bava Mezia — Blatt 77b
1seinen Lohn, und wenn er Akkordarbeiter ist, seine Zahlung geben.
2Nach wem: wenn nach den Rabbanan, so gilt dies ja nicht nur von dem Falle, wenn er gehört hat, daß jemand ihm gestorben sei, oder wenn er von der Hitze befallen worden ist, also ein Unfall eingetreten ist, sondern auch wenn kein Unfall eingetreten ist, denn sie sagen ja, der Löhner habe die Oberhand; doch wohl nach R. Dosa, somit ist hieraus zu entnehmen, daß R. Dosa zwischen Miete und Akkord nicht unterscheide!?
3R. Naḥman b. Jiçḥaq erwiderte: Wenn Schadenvorliegt, nach aller Ansicht. –
4Wir haben gelernt : Wer abändert, hat die Unterhand, und wer zurücktritt, hat die Unterhand. Allerdings ist [der Passus:] wer abändert, hat die Unterhand, eine anonyme Lehrenach R. Jehuda, was aber lehrt der Autor mit dem Passus: wer zurücktritt, hat die Unterhand? Dies schließt wahrscheinlich einen Löhnerein, nach R. Dosa!? –
5Vielmehr, R. Dosa lehrte zwei Dinge, und Rabh ist seiner Ansicht bei einem und streitet gegen ihn beim anderen.
6Wenn du aber willst, erkläre ich: wer zurücktritt, hat die Unterhand, wie in der folgenden Lehre: Wer zurücktritt, wenn zum Beispiel jemand seinem Nächsten ein Feld für tausend Zuz verkauft hat und dieser ihm davon zweihundert Zuz gegeben hat, so hat, wenn der Verkäufer zurücktritt, der Käufer die Oberhand :
7er kann nach Belieben sein Geld zurückverlangen, oder Ackerland im Werte seiner Zahlung, und zwar muß er es ihm vom bestengeben; und wenn der Käufer zurücktritt, hat der Verkäufer die Oberhand: er kann ihm nach Belieben sein Geld oder Ackerland im Werte seiner Zahlung geben, und zwar kann er es ihm vom schlechtestengeben.
8R. Šimo͑n b. Gamliél sagt, man lehre sie, nicht zurückzutreten. Er schreibe ihm nämlich wie folgt: ich N., Sohn des N., habe jenes Feld an diesen für tausend Zuz verkauft; er gab mir davon zweihundert Zuz und ich habe von ihm achthundert Zuz zu fordern. Er hat es dann geeignet und muß ihm den Rest nachzahlen, selbst nach vielen Jahren.
9Der Meister sagte: Und zwar muß er ihm vom besten geben. Erglaubte, vom besten seines Besitzes; aber er kann ja nicht mehr sein als ein Gläubiger, und wir haben gelernt, ein Gläubiger erhalte vom mittelmäßigen; und ferner ist ja das Grundstück, auf das er Geld gegeben hat, noch vorhanden!?
10R. Naḥman b. Jiçḥaq erwiderte: Vom besten desselbenund vom schlechtesten desselben.
11R. Aḥa, Sohn des R. Iqa, erklärte: Du kannst auch erklären, vom besten seines Besitzes, denn wer für tausend Zuz Ackerland kauft, muß seine eigenen Grundstückebillig verkaufen, somit gilt erals Geschädigter, und wir haben gelernt, Geschädigte erhalten vom besten.
12«R. Šimo͑n b. Gamliél sagt, man lehre sie, nicht zurückzutreten. Er schreibe ihm nämlich: Ich N., Sohn des N. &c.» Also nur wenn er es ihm geschrieben hat, wenn er es aber nicht geschrieben hat, eignet er es nicht,
13und [dem widersprechend] wird gelehrt: Wenn jemand seinem Nächsten eine Pfandzahlunggibt und zu ihm sagt: wenn ich zurücktrete, so verfalle die Pfandzahlung, und der andere ihm erwidert: wenn ich zurücktrete, so zahle ich dir das Doppelte deiner Pfandzahlung zurück, so ist die Vereinbarung gültig – so R. Jose.
14R. Jose vertritt hierbei seine Ansicht, die Zusagesei bindend.
15R. Jehuda sagt, es genüge, daß er im Betrage der Pfandzahlung geeignet hat. R.Šimo͑n b. Gamliél sagte: Dies nur, wenn er zu ihm gesagt hat, die Pfandzahlung solle den Kauf erwirken, wenn er ihm aber ein Feld für tausend Zuz verkauft und dieser ihm fünfhundert Zuz angezahlt hat, so hat er es geeignet und muß ihm den Rest nachzahlen, selbst nach vielen Jahren!? -
16Das ist kein Widerspruch; eines in dem Falle, wenn [der Verkäufer] nach Geld ein- und ausgeht, und eines in dem Falle, wenn er nicht nach Geld ein- und ausgeht.
17Raba sagte nämlich: Wenn jemand seinem Nächsten etwas verkauft hat und nach Geld ein- und ausgeht, so hat dieser esnicht geeignet, wenn er aber nicht nach Geld ein- und ausgeht, so hat er es geeignet.
18Ferner sagte Raba: Wenn jemand seinem Nächsten hundert Zuz geborgt hat, und dieser ihm einzelne Zuz zurückzahlt, so ist die Rückzahlung gültig; er kann nur Groll gegen ihn hegen und zu ihm sagen: du machst sie mir verlustig.
19Einst verkaufte jemand an seinen Nächsten einen Esel, und jener blieb ihm einen Zuz schuldig; darauf ging jener bei ihm ein und aus wegen dieses Zuz. R. Aši saß und dachte darüber nach: wie verhält es sich hierbei; hat er ihn geeignet oder nicht? R. Mordekhaj sprach zu R. Aši: Folgendes sagte Abimi aus Hagronja im Namen Rabas: ein Zuz ist ebenso wie viele Zuz, und er hat ihn nicht geeignet.
20R. Aḥa, Sohn des R. Joseph, sprach zu R. Aši: Wir sagten ja im Namen Rabas, daß er eigne!? Dieser erwiderte: Beziehe deine Lehre auf den Fall, wenn jemand ein Feld
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.