Bava Mezia — Blatt 79a

1so R. Šimo͑n b. Elea͑zar. R. Šimo͑n b. Elea͑zar sagte nämlich: wenn in der Reiserichtung, so kann er zu ihm sagen: da hast du deines, wenn aber nicht, so muß er ihm einen anderen Esel stellen. –

2Wieso kannst du sie R. Šimo͑n b. Elea͑zar addizieren, der Anfangsatz lehrt ja, wenn jemand einen Esel gemietet hat, und er erblindet oder toll wird, könne er zu ihm sagen: da hast du deines, und R. Šimo͑n b. Elea͑zar lehrt ja, wenn jemand einen Esel zum Reiten gemietet hat und er erblindet oder toll wird, müsse er ihm einen anderen Esel stellen!?

3Rabba b. R. Hona erwiderte: Anders ist es, wenn zum Reiten. R. Papa sagte : Bei Glasgefäßenverhält es sich ebenso wie beim Reiten.

4Rabba b. R. Hona sagte im Namen Rabhs : Wenn jemand einen Esel zum Reiten gemietet hat und er mitten auf dem Wege verendet, so hat er ihm den Lohn für den halben Tag zu zahlen und kann nur Groll gegen ihn hegen. –

5In welchem Falle: findet er einen anderen zu mieten, wieso sollte er Groll gegen ihn hegen, und findet er keinen anderen zu mieten, so sollte ihm jener doch den Lohn zurückzahlen!? –

6Tatsächlich wenn er keinen anderen zu mieten findet, jener aber kann zu ihm sagen: brauchtest du etwa keinen Lohn zu zahlen, wenn du bis hier gelangen wolltest!? –

7In welchem Falle: hat er von ihm einen Esel schlechthin gemietet, so vermiete er ihm doch einen anderen Esel, und hat er von ihm diesen Esel gemietet, so kaufe dieser doch, wenn er für den Erlöseinen anderen kaufen kann, einen anderen? –

8In dem Falle, wenn er für den Erlös keinen anderen kaufen kann. – Wenn er aber für den Erlös einen mieten kann, so miete er doch!? – Rabh vertritt hierbei seine Ansicht, denn Rabh sagte, das Kapital dürfe nicht aufgezehrtwerden.

9Es wurde nämlich gelehrt: Wenn jemand einen Esel gemietet hat und er mitten auf dem Wege verendet, so kann er, wie Rabh sagt, wenn er für den Erlös einen anderen kaufen kann, einen anderen kaufen, wenn aber nur mieten, so miete er nicht. Šemuél aber sagt, auch wenn nur mieten, miete er.

10Ihr Streit bestellt in folgendem: Rabh ist der Ansicht, das Kapital dürfe nicht aufgezehrt werden, und Šemuél ist der Ansicht, das Kapital dürfe aufgezehrt werden.

11Man wandte ein: Verdorrt der Baumoder wird er gefällt, so ist er beidenverboten. Was mache er? Er kaufe dafür Ackerlandund genieße die Früchte. Hierbei wird ja, da das Grundstück im Jobeljahre zum Eigentümerzurückgeht, das Kapital aufgezehrt!? –

12Hier handelt es sich um den Fall, wenn er esauf sechzig Jahre kauft. R. Ḥisda sagte nämlich im Namen R. Qaṭṭinas: Woher, daß, wenn jemand sein Feld auf sechzig Jahre verkauft hat, dieses im Jobeljahre nicht in seinen Besitz zurückgeht? Es heißt :die Erde darf nicht völlig verkauft werden; nur wenn der Verkauf, wenn nicht das Jobelgesetz, ein völliger wäre, ist er durch das Jobelgesetz nicht völlig, ausgenommen ist der Fall, wenn er auch ohne das Jobelgesetz kein völliger ist. –

13Aber endlich geht ja nach Ablauf der sechzig Jahre das Grundstück zum Eigentümer zurück und ist das Kapital aufgezehrt!? – Vielmehr, hier wird von der Zeit gesprochen, in der das Jobelgesetz keine Geltung hat. Dies ist auch einleuchtend, denn wenn man sagen wollte, von einer Zeit, in der das Jobelgesetz Geltung hat, und man das Kapital aufzehren dürfe, so sollte er doch das Holz zerspalten und es verwenden. –

14Wenn nur das, so ist dies kein Einwand, denn es kann vorkommen, daß die Verpfändungsdauer vor Eintritt des Jobeljahres abläuft, oder daß er ihm das Geld bezahlt und ihn vier oder fünf Jahre vor Eintritt des Jobeljahres einlöst.

15Die Rabbanan lehrten: Wenn jemand ein Schiff gemietet hat, und es mitten auf dem Wege untergeht, so kann er, wie R. Nathan sagt, wenn er [den Lohn] bereits gezahlt hat, ihn nicht mehr zurückverlangen, und wenn er ihn noch nicht gezahlt hat, so braucht er ihn nicht zu zahlen. –

16In welchem Falle: wollte man sagen, wenn sie von diesem Schiffe und Wein schlechthin [gesprochenhaben], weshalb sollte er, wenn er [den Lohn] gezahlt hat, ihn nicht zurückerhalten, er kann ja sagen: gib mir das Schiff, und ich hole [anderen]Wein. Und wollte man sagen, wenn sie von einem Schiffe schlechthin und diesem Weine [gesprochen haben], weshalb braucht er ihn ihm, wenn er ihn noch nicht gezahlt hat, nicht zu zahlen,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.