Bava Mezia — Blatt 7b
1Womit ist denn ein Richteranders!? Raba erwiderte: Er meint es wie folgt: wenn jemand einen Schuldschein findet, der in der Hand des Richters war, wenn sich nämlich auf diesem eine richterliche Bestätigungbefindet, so darf er nie vorgelegt werden.
2Selbstverständlich gilt dies von dem Falle, wenn sich auf diesem keine gerichtliche Bestätigung befindet, denn es ist anzunehmen, er habe ihn geschrieben, um darauf zu borgen, und nicht geborgt, aber selbst wenn, sich auf diesem eine gerichtliche Bestätigung befindet, gebe man ihn nicht zurück, denn er kann bezahlt sein.
3R. Jose aber sagt, er bleibe bei seinem Zustande und man berücksichtige nicht, er könne bezahlt sein. – Berücksichtigt etwa R. Jose nicht, er könne bezahlt sein,
4es wird ja gelehrt: Wenn jemand eine Urkunde über die Morgengabe auf der Straße findet, so gebe er sie, wenn der Ehemann eseingesteht, der Frau zurück, wenn aber der Ehemann es nicht eingesteht, so gebe er sie weder dem einen noch der anderen.
5R. Jose sagt, weilt sie noch beim Ehemanne, so gebe er sie der Frau, ist sie verwitwet oder geschieden, so gebe er sie weder dem einen noch der anderen!? –
6Wende [jene Lehre] um: war er in die Hand eines Richters gekommen, so werde er nie vorgelegt – so R. Jose; die Weisen sagen, er bleibe bei seinem Zustande. –
7Demnach befinden sich ja die Rabbanan in einem Widerspruche!? –
8[Die Lehre von der] Urkunde über die Morgengabe vertritt vollständig die Ansicht R. Joses, und zwar ist sie lückenhaft und muß wie folgt lauten: Wenn es der Ehemann nicht eingesteht, so gebe er sie weder dem einen noch der anderen zurück; dies nur, wenn sie verwitwet oder geschieden ist, wenn sie aber noch bei ihrem Ehemanne weilt, so gebe er sie der Frau, denn R. Jose ist der Ansicht, wenn sie noch bei ihrem Ehemanne weilt, gebe man sie der Frau, und wenn sie verwitwet oder geschieden ist, gebe man sie weder dem einen noch der anderen.
9R. Papa erklärte: Tatsächlich brauchst du sie nicht umzuwenden, denn R. Jose sagte es nach der Ansicht der Rabbanan:
10nach meiner Ansicht berücksichtige man nicht, sie könnte bezahlt sein, selbst wenn sie verwitwet oder geschieden ist, aber auch ihr solltet mir doch zugeben, daß, wenn sie noch bei ihrem Ehemanne weilt, man sie ihr gebe, da die Auszahlung noch nicht fällig ist;
11darauf erwiderten ihm die Rabbanan, sie könnte Wertgegenständeeinbehalten haben.
12Rabina erklärte: Tatsächlich wende man die erste Lehre um, und der Grund der Rabbanan ist hierbei, sie kann zwei Urkunden über ihre Morgengabe erhaltenhaben, während R. Jose zwei Urkunden über die Morgengabe nicht berücksichtigt.
13R. Elea͑zar sagte; Eine Teilung erfolgt nur dann, wenn beide das Formular oder beide die Nachschrifthalten, wenn aber einer das Formular und der andere die Nachschrift hält, so erhält der eine das Formular und der andere die Nachschrift. R. Joḥanan aber sagte, sie teilen immer. –
14Selbst wenn der eine das Formular und der andere die Nachschrift hält, und [dem widersprechend] wird ja gelehrt, daß der eine das erhalte, soweit seine Hand reicht, und der andere das erhalte, soweit seine Hand reicht!? – In dem Falle, wenn die Nachschrift sich in der Mitte befindet. –
15Wozu braucht dies demnach gelehrt zu werden!? – In dem Falle, wenn sie einem näher ist; man könnte glauben, er könne sagen, wir wollen so teilen, so lehrt er uns, daß der andere sagen könne, wie kommst du dazu, so zu teilen, teileso.
16R. Aḥa aus Diphte sprach zu Rabina: Braucht er ihn nach R. Elea͑zar, welcher sagt, der eine erhalte das Formular und der andere erhalte die Nachschrift, etwa zum Verkorkeneiner Flasche!?
17Dieser erwiderte: den Geldwert;
18man berechne wieviel ein Schuldschein mit Datum wert ist, und wieviel ein Schuldschein ohne Datum wert ist. Durch einen Schuldschein mit Datum können auch verkaufte Güter eingefordert werden und durch den anderen können verkaufte Güter nicht eingefordertwerden: diese Differenz hat er ihm herauszuzahlen.
19Und auch unter ‘teilen’ wovon wir sprechen, ist der Geldwert zu verstehen, denn wenn dem nicht so wäre, so müßte man auch, wenn zwei ein Gewand halten, dieses durchschneiden, und dadurch zerstört man es ja. – Das ist kein Einwand,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.