Bava Mezia — Blatt 8a
1es ist dann für Kinder zu gebrauchen. –
2Raba sagte, wenn es ein vergoldetes Gewand ist, teilen sie es; ist etwa auch hierbei zu verstehen, daß sie es durchschneiden, sie zerstören es ja!? – Dies ist kein Einwand, es ist für Königskinder zu gebrauchen. –
3Wir haben gelernt: Wenn zwei auf einem Tiere reiten &c. Ist etwa auch hierbei zu erklären, daß sie es zerschneiden, sie zerstören es ja!? Allerdings ist bei einem reinen das Fleisch zu gebrauchen, ein unreines aber vernichtet man ja!? Du mußt also erklären, dies beziehe sich auf den Geldwert, ebenso ist es auch dort auf den Geldwert zu beziehen.
4Rami b. Ḥama sagte: Diesbesagt, daß, wenn jemand für seinen Nächsten einen Fund aufhebt, dieser ihn geeignet habe;
5denn wenn man sagen wollte, der Nächste habe ihn nicht geeignet, so sollte es hierbei ebenso sein, als läge die eine Hälfte auf der Erde und die andere Hälfteauf der Erde, somit sollte es weder der eine eignen noch der andere eignen. Vielmehr ist hieraus zu entnehmen, daß, wenn jemand einen Fund für seinen Nächstenaufhebt, dieser ihn dadurch eigne.
6Raba erwiderte: Tatsächlich, kann ich dir sagen, eignet, wenn jemand für seinen Nächsten einen Fund aufhebt, ihn dieser nicht, hierbei aber erfolgt dies aus folgendem Grunde: wenn er es für sicheignet, so eignet er es auch für seinen Nächsten.
7Dies ist auch zu beweisen; wenn jemand zu seinem Vertreter sagte: geh und stiehl für mich, und dieser dies tut, so ist jener frei, wenn aber Gesellschafter gemeinschaftlich stehlen, so sind sie schuldig. Doch wohl aus dem Grunde, weil wir sagen: wenn er es für sich eignet, so eignet er es auch für seinen Nächsten. Schließe hieraus.
8Raba sagte: Da wir nun ausgeführt haben, das ‘wenn’sei zu berücksichtigen, so eignet, wenn ein Tauber und ein Vollsinnigerzusammen einen Fund aufheben, da der Taube ihn eignet, ihn auch der Vollsinnige. –
9Allerdings eignet ihn der Taube, da ein Verständiger ihn für ihn aufgehoben hat, wieso aber eignet ihn der Vollsinnige!? –
10Sage vielmehr, der Taube eignet ihn, der Vollsinnige eignet ihn nicht. – Welches ‘wenn’ ist hierbei zu berücksichtigen? – Wenn sonst zwei Taube ihn eignen können, so eignet ihn auch dieser. –
11Was soll dies: allerdings eignet, wenn jemand einen Fund für seinen Nächsten aufhebt, ihn dieser, weil er ihn für diesen aufgehoben hat, hierbei aber hebt erihn ja für sich selber auf, und wenn er ihn für sich selber nicht eignet, wie sollte er ihn für einen anderen eignen!? –
12Sage vielmehr; da ihn der Vollsinnige nicht eignet, so eignet ihn auch der Taube nicht.
13Wenn du aber einwenden wolltest: wieso ist es denn hierbei anders als bei zwei Tauben, [so ist zu erwidern:] bei diesen haben die Rabbanan eine Verordnung getroffen, damit es nicht zu Streitigkeiten komme, hierbei aber sagt er: wenn der Vollsinnige es nicht eignet, wie sollte ich es eignen!?
14R. Aḥa, Sohn des R. Ada, sprach zu R. Aši: Woher entnimmt diesRami b. Ḥama: wollte man sagen, aus dem Anfangsatze: wenn zwei ein Gewand halten, so sagt ja der eine, das ganze gehöre ihm, und er habe das ganze aufgehoben, und der andere sagt ebenfalls, das ganze gehöre ihm und er habe das ganzeaufgehoben!? –
15Vielmehr aus [dem Passus], den er lehrt: und der eine sagt, das ganze gehöre ihm, und der andere sagt, das ganze gehöre ihm; dies ist ja nicht nötig? Vielmehr ist aus diesem überflüssigen Passus zu entnehmen, daß, wenn jemand für seinen Nächsten einen Fund aufhebt, dieser ihn eigne. –
16Wir haben ja aber den Anfangsatz auf einen Fund und den Schlußsatz auf Kauf und Verkauf bezogen!? –
17Vielmehr, dies ist aus dem Schlußsatze zu entnehmen: der eine sagt, das ganze gehöre ihm, und der andere sagt, die Hälfte gehöre ihm; dies ist ja nicht nötig? Vielmehr ist aus diesem überflüssigen Passus zu entnehmen, daß, wenn jemand für seinen Nächsten einen Fund aufhebt, dieser ihn eigne. –
18Woher, daß dies sich auf einen Fund bezieht, vielleicht auf Kauf und Verkauf!?
19Wolltest du entgegnen, von Kauf und Verkauf brauche dies nicht gelehrt zu werden, [so ist zu erwidern:] man könnte glauben, der, welcher sagt, die Hälfte gehöre ihm, gelte als Wiederbringer eines Fundesund sei [vom Eide] frei, so lehrt er uns, daß dies als List zu betrachten sei, denn er denkt wie folgt: wenn ich sage, das ganze gehört mir, so muß ich schwören, ich will lieber sosagen, somit als Wiederbringer eines Fundes gelten und [vom Eide] frei sein. –
20Dies ist vielmehr aus folgendem zu entnehmen: wenn zwei auf einem Tiere reiten; dies ist ja nicht nötig? Aus dieser überflüssigen Lehre ist also zu entnehmen, daß, wenn jemand für seinen Nächsten einen Fund aufhebt, dieser ihn eigne. –
21Vielleicht will er uns damit lehren, daß auch der Reiteres eigne!? –
22Vielmehr, aus dem Schlußsatze: wenn sie es einander zugestehen oder Zeugen haben, so teilen sie ohne Schwur; von Kauf und Verkauf braucht dies ja nicht gelehrt zu werden, somit gilt dies wahrscheinlich von einem Funde. Hieraus ist also zu entnehmen, daß, wenn jemand für seinen Nächsten einen Fund aufhebt, dieser ihn eigne.
23Raba aber kann dir erwidern: da er ihn für sich selbst eignet, so eignet er ihn auch für seinen Nächsten.
24WENN ZWEI &C. REITEN. R. Joseph sagte: R. Jehuda sagte mir,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.