Bava Mezia — Blatt 80b

1und sechzehn [Seá] Gerste geholt hat, so ist er ersatzpflichtig. Demnach ist er ersatzfrei, wenn drei Kab!? Abajje erklärte: Gestrichen.

2Die Rabbanan lehrten: Ein Kabbei einem Lastträger, eine Artabebei einem Kahne, ein Kor bei einem Schiffe, drei Kor bei einer großen Liburne.

3Der Meister sagte: Ein Kab bei einem Lastträger. Wenn er [die Last] nicht tragen konnte, so ist er ja ein Mensch mit Verstand und sollte sie ablegen!? Abajje erwiderte: Wenn sie ihn sofort niederschlug. Raba erwiderte: Du kannst auch sagen, wenn sie ihn nicht sofort niederschlug, denn er spricht von der Lohnerhöhung. R. Aši erwiderte: Er kann geglaubt haben, er sei von einer Schwäche befallen worden.

4«Ein Kor bei einem Schiffe, drei Kor bei einer großen Liburne.» R. Papa sagte : Hieraus ist zu entnehmen, daß ein gewöhnliches Schiff dreißig Kor fasse. – In welcher Hinsicht ist dies von Bedeutung? – Bei Kauf und Verkauf.

5ALLE HANDWERKERGELTEN ALS LOHNHÜTER; ALLE GELTEN SIE ABER, SOBALD SIE GESAGT HABEN: NIMM DEINES UND HOLE DAS GELD, ALS UNENTGELTLICHE HÜTER. [SAGT JEMAND:] HÜTE MIR UND ICH HÜTE DIR, SO GILT ER ALS LOHNHÜTER. [SAGT JEMAND ZU EINEM:] HÜTE DIES, UND ERWIDERT DIESER: LEGE ES VOR MICH HIN, SO GILT ER ALS UNENTGELTLICHER HÜTER.

6WER AUF EIN PFAND GEBORGT HAT, GILT ALS LOHNHÜTER . R. JEHUDA SAGT, BORGTE ER IHM GELD, SO GILT ER ALS UNENTGELTLICHER HÜTER, BORGTE ER IHM FRÜCHTE, SO GILT ER ALS LOHNHÜTER. ABBA ŠAÚL SAGT, MAN DÜRFE DAS PFAND EINES ARMEN VERMIETEN, UM [DIE SCHULD] ZU AMORTISIEREN, DENN DIES IST EBENSO ALS LIEFERE MAN VERLORENES AB.

7GEMARA. Unsere Mišna vertritt also nicht die Ansicht R. Meírs, denn es wird gelehrt: Der Mieter ist ersatzpflichtig, wie R. Meír sagt, gleich einem unentgeltlichen Hüter, und wie R. Jehuda sagt, gleich einem Lohnhüter. –

8Du kannst auch sagen, sie vertrete die Ansicht R. Meírs, denn für den Nutzen, daß er jeden anderen überging und die Arbeit ihm überlassen hat, ist er Lohnhüter. – Demnach sollte auch der Mieter für den Nutzen, daß [der Eigentümer] jeden anderen überging und ihm vermietet hat, Lohnhüter sein!? –

9Vielmehr, du kannst auch sagen, sie vertrete die Ansicht R. Meírs, denn für den Nutzen, daß er ihm etwas mehrgibt, ist er Lohnhüter. –

10Auch bei dem Mieter kann es sich ja um den Fall handeln, wenn er ihm etwas mehr gibt!? – Vielmehr, du kannst auch sagen, sie vertrete die Ansicht R. Meírs, denn für den Nutzen, daß er für seinen Lohn [ein Pfand] in der Hand hat und nicht nach seinem Gelde ein und auszugehen braucht, gilt er als Lohnhüter.

11Wenn du aber willst, sage ich: wie Rabba b. Abuha es umgekehrt lehrt: der Mieter ist ersatzpflichtig, wie R. Meír sagt, gleich einem Lohnhüter, und wie R. Jehuda sagt, gleich einem unentgeltlichen Hüter.

12ALLE GELTEN SIE ABER, SOBALD SIE GESAGT HABEN: NIMM DEINES UND HOLE GELD, ALS UNENTGELTLICHE HÜTER. Dort haben wir gelernt: Wenn der Entleiher zu ihmgesagt hat: sende siemir, und er ihm gesandt hat und sie verendetist, so ist er ersatzpflichtig; dasselbe gilt auch von der Rückgabe.

13Raphram b. Papa sagte im Namen R. Ḥisdas: Dies lehrten sie nur von dem Falle, wenn er sie innerhalb der Leihzeit zurückgegeben hat, wenn aber nach Ablauf der Leihzeit, so ist er ersatzfrei. R. Naḥman b. Papa wandte ein : Alle gelten sie aber, sobald sie gesagt haben: nimm deines und hole Geld, als unentgeltlicheHüter.

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.