Bava Mezia — Blatt 81a

1Demnach gelten sie als Lohnhüter, wenn sie nur gesagt haben: ich bin fertig!? – Nein, wenn: hole Geld und nimm deines, so gelten sie als Lohnhüter. –

2Weshalb lehrt er demnach, wenn sie als unentgeltliche Hüter gelten, falls sie nur gesagt haben: ich bin fertig, daß sie als unentgeltliche Hüter gelten, wenn sie gesagt haben: nimm deines und hole Geld, sollte er doch den Fall lehren, wenn sie gesagt haben: ich bin fertig, und selbstverständlich wäre dies von dem Falle, wenn sie gesagt haben: nimm deines!? –

3Der Fall, wenn sie ‘nimm deines’ gesagt haben, ist nötig; man könnte glauben, sie gelten dann nicht einmal als unentgeltliche Hüter, so lehrt er uns.

4Manche lesen : R. Naḥman b. Papa sagte: Auch wir haben demgemäß gelernt: Alle gelten sie aber, sobald sie gesagt haben: nimm deines und hole Geld, als unentgeltliche Hüter. Doch wohl auch von dem Falle, wenn sie nur gesagt haben: ich bin fertig. – Nein, anders ist es, wenn er gesagt hat: nimm deines.

5Hona Mar b. Meremar wies Rabina auf den Widerspruch zwischen diesen beiden Lehren hin und erklärte es auch. Wir haben gelernt, daß sie alle als unentgeltliche Hüter gelten, sobald sie gesagt haben: nimm deines und hole Geld, und dasselbe gilt wahrscheinlich auch von dem Falle, wenn sie gesagt haben: ich bin fertig, und dem widersprechend haben wir gelernt, daß, wenn der Entleiher zu ihmgesagt hat: sende sie mir, und er sie ihm gesandt hat und sie verendet ist, er ersatzpflichtig sei, und dasselbe gelte auch von der Rückgabe!? Er erklärte es auch: Raphram b. Papa sagte im Namen R. Ḥisdas, dies lehrten sie nur von dem Falle, wenn er sie innerhalb der Leihzeit zurückgegeben hat, wenn aber nach Ablauf der Leihzeit, so ist er frei.

6Sie fragten: Frei von [der Haftbarkeit] eines Entleihersund ersatzpflichtig gleich einem Lohnhüter, oder gilt er auch nicht als Lohnhüter? Amemar erwiderte: Es ist einleuchtend, daß er frei von [der Haftbarkeit] eines Entleihers und ersatzpflichtig gleich einem Lohnhüter ist, denn da er einen Nutzen hatte, gewährt er einen solchen.

7Übereinstimmend mit Amemar wird auch gelehrt: Wenn jemand Sachen vom Handwerker kauft, um sie ins Haus seines Schwiegervaterszu senden, und mit ihm vereinbart: wenn man sie von mir annimmt, so zahle ich dir den Preis, wenn aber nicht, so vergüte ich dir einen Dankes wert, so ist er, wenn sie auf dem Hinwege von einem Unfall betroffen worden, ersatzpflichtig,

8und wenn auf dem Rückwege, ersatzfrei, weil er einem Lohnhüter gleicht.

9Einst verkaufte jemand einen Esel an seinen Nächsten und dieser sprach zu ihm: Ich will ihn nach jenem Orte hinbringen; wenn ich ihn da verkaufen kann, so ist es recht, wenn aber nicht, so gebe ich ihn dir zurück. Darauf ging er da hin und verkaufte ihn nicht, und bei der Rückkehr wurde er von einem Unfall betroffen. Als er hierauf vor R. Naḥman kam, verurteilte er ihn.

10Rabba wandte gegen R. Naḥman ein : Wenn sie auf dem Hinwege von einem Unfall betroffen worden, ersatzpflichtig, und wenn auf dem Rückwege, ersatzfrei, weil er einem Lohnhüter gleicht!?

11Dieser erwiderte: Bei diesem gleicht der Rückweg dem Hinwege. Dies ist einleuchtend; würde er denn, wenn er ihn auf dem Rückwege zu verkaufen Gelegenheit hätte, ihn nicht verkauft haben?

12HÜTE MIR UND ICH HÜTE DIR, SO GILT ER ALS LOHNHÜTER. Weshalb denn, dies ist ja eine Hütung im Beiseindes Eigentümers!? R. Papa erwiderte: Wenn er zu ihm gesagt hat: hüte du mir heute und ich hüte dir morgen.

13Die Rabbanan lehrten : [Sagt jemand zu einem :] hüte mir und ich hüte dir, leihe mir und ich leihe dir, hüte mir und ich leihe dir, leihe mir und ich hüte dir, so gelten sie für einander als Lohnhüter. – Weshalb denn, dies ist ja eine Hütung im Beisein des Eigentümers!? R. Papa erwiderte: Wenn er zu ihm gesagt hat: hüte mir heute und ich hüte dir morgen.

14Einst waren Aloehändler, von denen jeder an einem bestimmten Tage buk. Eines Tages sprachen sie zu einem von ihnen: geh, backe für uns. Er erwiderte ihnen: Bewachet währenddessen mein Gewand. Als er zurückkam war es, weil sie eine Fahrlässigkeit begangen hatten, gestohlen worden. Hierauf kamen sie vor R. Papa, und er verurteilte sie.

15Die Jünger sprachen zu R. Papa: Weshalb denn, dies ist ja eine Fahrlässigkeit im Beisein des Eigentümers!? Da wurde er verlegen. Später stellte es sich heraus, daß er in jener Stunde Met getrunken hatte. –

16Erklärlich ist es, daß er verlegen war, nach demjenigen, welcher sagt, man sei bei einer Fahrlässigkeit im Beisein des Eigentümers ersatzfrei, weshalb aber war er verlegen nach demjenigen, welcher sagt, man sei ersatzpflichtig!? – Vielmehr, es war nicht sein Tag, jene sagten zu ihm, daß er für sie backe, und er erwiderte ihnen: Als Belohnung dafür, daß ich für euch backe, hütetmir mein Gewand.

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.