Bava Mezia — Blatt 81b
1Als er zurückkam, war es gestohlenworden. Darauf kamen sie vor R. Papa und er verurteiltesie. Die Jünger sprachen zu R. Papa: Es war ja eine Hütung im Beisein des Eigentümers!? Da wurde er verlegen. Später stellte es sich heraus, daß er in jener Stunde Met getrunken hatte.
2Einst befanden sich zwei Leute auf der Reise, einer war groß und einer war klein; der große ritt auf einem Esel und hatte ein Laken, und der kleine hatte eine Kutte an und ging zu Fuß. Als sie an einen Strom herankamen, zog er seine Kutte ausund legte sie auf den Esel, dann nahm er das Laken des anderen und bedeckte sich damit; da schwemmte das Wasser das Laken fort.
3Hierauf kamen sie vor Raba und er verurteilte ihn. Die Jünger sprachen zu Raba: Weshalb denn, dies ist ja ein Leihen im Beiseindes Eigentümers!? Da wurde er verlegen. Später stellte es sich heraus, daß er es ohne dessen Wissen genommen und ohne dessen Wissen hingelegt hatte.
4Einst vermietete jemand seinem Nächsten einen Esel und sprach zu ihm: Geh nicht den Weg am Strome Peqod, wo Wasser vorhanden ist, sondern geh den Weg von Naraš, wo kein Wasser vorhanden ist. Er aber ging den Weg am Strome Peqod, und der Esel verendete. Als er zurückkam, sprach er: Ich ging zwar den Weg am Strome Peqod, aber da war kein Wasser vorhanden.
5Da entschied Raba: Er hat keine Ursache zu lügen, denn wenn er wollte, könnte er sagen, er sei den Weg von Naraš gegangen. Abajje sprach zu ihm: Wo Zeugen vorhanden sind, sagen wir nicht, er habe keine Veranlassung zu lügen.
6[SAGT JEMAND ZU EINEM:] HÜTE DIES UND ERWIDERT DIESER: LEGE ES VOR MICH HIN, SO GILT ER ALS UNENTGELTLICHER HÜTER. R. Hona sagte: Wenn er ihm erwidert : lege es vor dich hin, so gilt er weder als unentgeltlicher noch als Lohnhüter. Sie fragten : Wie ist es, wenn er nur gesagt hat : lege es hin? – Komm und höre: Hüte dies, und erwidert dieser: lege es vor mich hin, so gilt er als unentgeltlicher Hüter. Demnach ist er, wenn er dies nicht gesagt hat, überhaupt nichts. –
7Im Gegenteil, R. Hona sagte, wenn er ihm erwidert: lege es vor dich hin, gelte er weder als unentgeltlicher noch als Lohnhüter; demnach gilt er, wenn er dies nicht gesagt hat, als unentgeltlicher Hüter!? Hieraus ist vielmehr nichts zu entnehmen, –
8Es wäre anzunehmen, daß hierüber Tannaím streiten: Hat er ihn abermit Befugnis hineingebracht, so ist der Eigentümer des Hofesersatzpflichtig. Rabbi sagt, in all diesen Fällen sei er nur dann ersatzpflichtig, wenn er die Bewachung übernommen hat. –
9Wieso denn, vielleicht sind die Rabbanan dieser Ansicht nur bei einem Hofe, der zur Bewachung bestimmt ist, und wenn er zu ihm gesagt hat, daß er ihn hineinbringe, so heißt dies: bring ihn hinein, ich werde ihn bewachen; auf der Straße aber, die nicht zur Bewachung bestimmt ist, heißt dies: lege es hin und bewache es dir.
10Oder auch, Rabbi ist dieser Ansicht nur bei einem Hofe, weil er zum Hineinbringen der Befugnis bedurfte, und wenn jener ihm die Befugnis zum Hineinbringen erteilt hat, so heißt dies: geh und bewache ihn dir; hierbei aber heißt dies: lege es hin, ich werde es bewachen, denn zum Hinlegen brauchte er ja von ihm keine Erlaubnis einzufordern.
11WER AUF EIN PFAND GEBORGT HAT, GILT ALS LOHNHÜTER. Es wäre anzunehmen, daß unsere Mišna nicht die Ansicht R. Elie͑zers vertritt, denn es wird gelehrt: Wenn jemand seinem Nächsten auf ein Pfand geborgt hat und das Pfand abhanden gekommen ist, so muß er, wie R. Elie͑zer sagt, schwörenund er erhält sein Geld;
12R. A͑qiba sagt, dieser könne zu ihm sagen : du hast mir ja nur auf ein Pfand geborgt, da nun das Pfand fort ist, so ist auch dein Geld fort. Wenn aber jemand einem tausend Zuz auf einen Schuldschein geborgt und dieser ihm auch ein Pfand gegeben hat, so stimmen alle überein, daß, wenn das Pfand abhanden gekommen ist, er sein Geld verloren habe. –
13Du kannst auch sagen, sie vertrete die Ansicht R. Elie͑zers, dennoch ist nichts einzuwenden, denn eines gilt von dem Falle, wenn er von ihm das Pfand beim Borgengenommen hat, und eines gilt von dem Falle, wenn er das Pfand von ihm nicht beim Borgen genommenhat. –
14Es heißt ja aber in beiden:
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.