Bava Mezia — Blatt 82a
1auf ein Pfand geborgt!? – Vielmehr, das ist kein Einwand; eines gilt von dem Falle, wenn er ihm Geld geborgt hat, und eines gilt von dem Falle, wenn er ihm Früchtegeborgt hat. –
2Im Schlußsatze heißt es ja aber: R. Jehuda sagt: borgte er ihm Geld, so gilt er als unentgeltlicher Hüter, borgte er ihm Früchte, so gilt er als Lohnhüter. Demnach gibt es ja nach dem ersten Autor keinen Unterschied!? –
3Die ganze [Lehre] ist von R. Jehuda, und zwar ist sie lückenhaft und muß wie folgt lauten: wer auf ein Pfand geborgt hat, gilt als Lohnhüter: dies nur wenn er ihm Früchte geborgt hat, wenn er ihm Geld geborgt hat, so gilt er als unentgeltlicher Hüter; R. Jehuda ist nämlich der Ansicht: borgte er ihm Geld, so gilt er als unentgeltlicher Hüter, borgte er ihm Früchte, so gilt er als Lohnhüter. –
4Demnach vertritt ja unsere Mišna nicht die Ansicht R. A͑qibas !? – Am richtigsten ist es vielmehr, unsere Mišna vertritt nicht die Ansicht R. Elie͑zers.
5Es wäre anzunehmen, daß sie über den Fall, wenn das Pfand nicht den Wert des Darlehens hat, also über eine Lehre Šemuéls, streiten. Šemuél sagte nämlich: Wenn jemand seinem Nächsten tausend Zuz geborgt und dieser ihm einen Sichelstiel als Pfand gegeben hat, so sind, wenn der Sichelstiel verloren geht, die tausend Zuz verloren. –
6Wenn das Pfand den Wert des Darlehens nicht hat, ist keinerder Ansicht Šemuéls, hier aber wird von dem Falle gesprochen, wenn es den Wert des Darlehens hat, und sie streiten über eine Lehre R. Jiçḥaqs.
7R. Jiçḥaq sagte nämlich: Woher, daß der Gläubiger das Pfand eigne? Es heißt:dir wird esals Rechtschaffenheit angerechnet werden, und wenn er das Pfand nicht eignen würde, wäre dies ja keine Rechtschaffenheit. Hieraus, daß der Gläubiger das Pfand eigne. –
8Meinst du? R. Jiçḥaq ist dieser Ansicht nur in dem Falle, wenn er von ihm das Pfand nicht beim Borgen genommenhat, sagte er dies etwa auch von dem Falle, wenn er von ihm das Pfand beim Borgen genommen hat!? –
9Vielmehr, in dem Falle, wenn er von ihm das Pfand nicht beim Borgen genommen hat, sind alle der Ansicht R. Jiçḥaqs, sie streiten nur über den Fall, wenn er von ihm das Pfand beim Borgen genommen hat, und zwar streiten sie über den Hüter eines Fundes. Es wurde nämlich gelehrt: Der Hüter eines Fundes gilt, wie Rabba sagt, als unentgeltlicher Hüter, und wie R. Joseph sagt, als Lohnhüter. –
10Demnach streiten Tannaím über die Ansicht R. Josephs? – Nein, hinsichtlich eines Fund-Hüters sind alle der Ansicht R. Josephs, und sie streiten vielmehr über den Fall,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.