Bava Mezia — Blatt 82b
1wenn der Gläubiger das Pfand benutzt; einer ist der Ansicht, er übe durch das Borgen dennoch eine gottgefällige Handlung aus, somit gilt er als Lohnhüter, und einer ist der Ansicht, er übe keine gottgefällige Handlung aus, da er seinen eigenen Nutzen bezweckt, somit gilt er als unentgeltlicher Hüter.
2ABBA ŠAÚL SAGT, MAN DÜRFE DAS PFAND EINES ARMEN VERMIETEN, UM [DIE SCHULD] ZU AMORTISIEREN; R. Ḥannan b. Ami sagte im Namen Šemuéls : Die Halakha ist wie Abba Šaúl. Aber Abba Šaúl sagte es nur von einer Schaufel, einem Hobeleisen und einer Axt, weil bei diesen der Gewinn bedeutend und die Abnutzung gering ist.
3WENN JEMAND EIN FASS VON EINEM ORTE NACH EINEM ANDEREN UMTRÄGT UND ES ZERBRICHT, EINERLEI OB EIN UNENTGELTLICHER ODER EIN LOHNHÜTER, SO MUSS ER SCHWÖREN. R. ELIE͑ZER SAGTE : FREILICH MUSSSOWOHL DER EINE ALS AUCH DER ANDERE SCHWÖREN; ES WUNDERT MICH ABER, WIESO DENN DER EINE ODER DER ANDERE SCHWÖREN SOLL.
4GEMARA. Die Rabbanan lehrten: Wenn jemand für seinen Nächsten ein Faß von einem Orte nach einem anderen umträgt und es zerbricht, einerlei ob ein unentgeltlicher oder ein Lohnhüter, so muß er schwören – so R. Meír; R. Jehuda sagt, ein unentgeltlicher Hüter schwöre, ein Lohnhüter bezahle. R. Elie͑zersagte : Freilich muß sowohl der eine als auch der andere schwören; es wundert mich aber, wieso denn der eine oder der andere schwören soll.
5Demnachwäre R. Meír der Ansicht, das Strauchelnwäre kein Verschulden, und [dem widersprechend] wird gelehrt: Wenn einem sein Krug zerbricht und er [die Scherben] nicht fortschafft, oder einem sein Kamel stürzt und er es nicht aufrichtet, so ist er für den dadurch entstandenen Schaden nach R. Meír haftbar; die Weisen sagen, er sei beim menschlichen Gerichte frei und beim himmlischen Gerichte schuldig. Und es ist uns bekannt, daß sie darüber streiten, ob das Straucheln ein Verschulden sei!?
6R. Elea͑zar erwiderte: Geteilt, wer das eine lehrte, lehrte das andere nicht. R. Jehuda aber sagt, ein unbezahlter Hüter schwöre, und ein Lohnhüter bezahle, der eine nach seiner Norm und der andere nach seinerNorm. Hierzu sagte R. Elie͑zer: Freilich gibt es eine Überlieferung nach R. Meír, es wundert mich aber, wieso denn der eine oder der andere schwören soll.
7Allerdings kann der unbezahlte Hüter schwören, daß er daran keine Fahrlässigkeit begangen habe, was aber sollte der Lohnhüter schwören, auch wenn er daran keine Fahrlässigkeit begangen hat, muß er ja bezahlen!? Und auch bei einem unentgeltlichen Hüter ist dies nur dann erklärlich, wenn es sich auf einer abschüssigen Stellebefunden hatte, wieso aber kann er, wenn es sich auf einer nicht abschüssigen Stelle befunden hatte, schwören, daß er daran keine Fahrlässigkeit begangenhabe!?
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.