Bava Mezia — Blatt 87b

1VOR DER ABSGHLUSSARBEITARBEITET, BEI VOM BODEN GETRENNTEM NACH DER ABSCHLUSSARBEIT, UND BEI DINGEN, DIE KEINE BODENER-ZEUGNISSE SIND.

2GEMARA. Woher dies? – Die Rabbanan lehrten :Wenn du in den Weinberg deines Nächsten kommst, so magst du essen; wir wissen diesalso von einem Weinberge, woher dies von allen anderen Dingen?

3Es ist vom Weinberg zu folgern: wie ein Weinberg sich dadurch auszeichnet, daß [seine Früchte] Bodenerzeugnisse sind, und bei der Abschlußarbeit darf ein Löhner davon essen, ebenso darf ein Löhner von allen anderen Bodenerzeugnissen bei der Abschlußarbeit essen. –

4Wohl gilt dies von einem Weinberge, bei dem auch das Gesetz von der NachleseGeltung hat!? – Man folgere es vom Halmgetreide. – Woher dies vom Halmgetreide selbst!? – Es heißt:wenn du in das Halmgetreide deines Nächsten kommst, darfst du dir Ähren mit der Hand abreißen. –

5Wohl gilt dies vom Halmgetreide, weil bei diesem das Gesetz von der TeighebeGeltung hat!? – Woher, daß hier von dem Halmgetreide gesprochen wird, das zur Teighebe pflichtig ist, vielleicht wird hier von jedem anderen Halmgetreidegesprochen!? –

6Dies ist aus [dem Worte] Halmgetreide zu entnehmen; hier heißt es: wenn du in das Halmgetreide deines Nächsten kommst, und dortheißt es: wo man die Sichel an das Halmgetreide zu legen beginnt; wie dort von zur Teighebe pflichtigem Halmgetreide gesprochen wird, ebenso wird auch hier von zur Teighebe Pflichtigem Halmgetreide gesprochen.

7Erwidert man: wohl gilt dies vom Halmgetreide, weil bei diesem das Gesetz von der Teighebe Geltung hat, so beweist der Weinberg[das Entgegengesetzte, und entgegnet man:] wohl vom Weinberge, weil bei diesem das Gesetz von der Nachlese Geltung hat, so beweist das Halmgetreide[das Entgegengesetzte].

8Die Replikation wiederholt sich nun: die Eigenheit des einen gleicht nicht der des anderen, und die Eigenheit des anderen gleicht nicht der des einen; das Gemeinsame bei ihnen ist, daß sie Bodenerzeugnisse sind, und ein Löhner darf davon bei der Abschlußarbeit essen, ebenso darf ein Löhner auch von allen anderen Bodenerzeugnissen bei der Abschlußarbeit essen. –

9Aber das Gemeinsame bei ihnen ist ja auch, daß sie für den Altar verwendbarsind, somit sollten auch Oliven einbegriffensein!? –

10Ist es denn nötig, Oliven durch eine Schlußfolgerung einzubegreifen, sie selbst heißen ja Weinberg, denn es heißt :er steckte Tennen, Halmgetreide und Oliven-(Wein)berge in Brand!? R. Papa erwiderte: Sie heißen wohl Oiven-(Wein)berg, nicht aber schlechthin Weinberg. –

11Aber immerhin bleibt ja der Einwandbestehen!? Vielmehr, erklärte Šemuél, die Schrift sagt:aber eine Sichel, dies schließt alles ein, was zur Sichel[ernte] gehört. –

12Aber aus [dem Worte] Sichel wird ja gefolgert, daß er nur zur Sichelzeitessen dürfe, nicht aber außerhalb der Sichelzeit!? –

13Dies ist zu entnehmen aus: aber in dein Gefäß darfst du nichts tun. – Erklärlich ist dies von Dingen, die zur Sichel[ernte] gehören, woher dies von solchen, die nicht zur Sichel[ernte] gehören!?

14Vielmehr, erklärte R. Jiçḥaq, die Schrift sagt Halmgetreide, dies schließt alles ein, was steht. – Du sagtest ja aber, [das Wort] Halmgetreide sei auszulegen: gleich dem Halmgetreide, das zur Teighebe pflichtig ist!? –

15Dies nur, bevor aus [dem Worte] Sichel gefolgert worden ist, jetzt aber, wo durch [das Wort] Sichel alles einbegriffen worden ist, was zur Sichel[ernte] gehört, auch wenn es nicht zur Teighebe pflichtig ist, ist auch durch [das Wort] Halmgetreide alles einzuschließen, was steht. –

16Wozu ist nun, wo dies aus [den Worten] Sichel und Halmgetreide gefolgert wird, nötig [der Schriftvers :] wenn du in den Weinberg deines Nächsten kommst?

17Raba erwiderte: Wegen der aus diesem zu entnehmenden Lehren. Es wird nämlich gelehrt: Wenn du kommst; hier heißt es kommen und dortheißt es: wenn die Sonne darüber kommt; wie die Schrift dort von einem Löhner spricht, ebenso spricht die Schrift auch hier von einem Löhner;

18in den Weinberg deines Nächsten, nicht aber in den Weinberg eines Nichtjuden. – Allerdings ist nach demjenigen, welcher sagt, der Raub eines Nichtjuden sei verboten, ein Schriftvers nötig, daß dieseinem Löhner erlaubt sei, nach demjenigen aber, welcher sagt, der Raub eines Nichtjuden sei erlaubt, ist ja, wenn sogar der Raub erlaubt ist, dies um so mehr einem Löhner erlaubt!? –

19Er legt aus: in den Weinberg deines Nächsten, nicht aber in einen des Heiligtums. – So magst du essen, nicht aber auspressen; Weintrauben, nicht aber Weintrauben mit etwas anderem;

20nach deinem Belieben, das Belieben des Löhners gleicht dem Belieben des Eigentümers: wie du nach deinem Belieben essen darfst und freibist ebenso darf auch der Löhner nach seinem Belieben essen und ist frei;

21bis du satt bist, nicht aber zur Übersättigung; in dein Gefäß aber darfst du nichts tun, zur Zeit, wo du es in das Gefäß des Eigentümers tust, darfst du davon essen, wo du es aber nicht in das Gefäß des Eigentümers tust, darfst du davon nicht essen.

22R. Jannaj sagte: Das Unverzehntetewird erst dann zehntpflichtig,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.