Bava Mezia — Blatt 89b

1Hinsichtlich der Forcierung der Personist es uns nicht fraglich, fraglich ist es uns nur hinsichtlich der Forcierung der Früchte; wie ist es nun? – Komm und höre: Die Löhner dürfen [die Trauben] an der Spitze der Reihenessen, nur dürfen sie sie nicht am Feuer rösten. –

2Da ist dies wegen der Aussetzung der Arbeit [verboten], wir aber fragen hinsichtlich des Falles, wenn seine Frau und seine Kinder anwesend sind. –

3Komm und höre: Er darf nicht am Feuer rösten und essen, auch nicht in der Erde erwärmen und essen, ferner darf er nicht an einem Steine zerreiben und essen, wohl aber darf er nach und nach mit der Hand zerreiben und essen. – Hier ebenfalls wegen der Aussetzung der Arbeit. Dies ist auch einleuchtend, denn wenn man sagen wollte, weil er die Früchte schmackhaft macht, so ist dies ja beim Zerreiben an einem Steine nicht zu berücksichtigen. – Es ist nicht gut möglich, daß sie dadurch nicht etwas schmackhafter werden. –

4Komm und höre: Wenn Löhner Feigen schneiden, Datteln pflücken, Trauben winzern oder Oliven ablesen, so dürfen sie von diesen essen und sindfrei, weil die Tora es ihnen erlaubthat ; mit Brot aber dürfen sie sie nicht essen, es sei denn, daß sie vom Hausherrn Erlaubnis eingeholt haben; ferner dürfen sie sie nicht in Salz eintauchen und essen. –

5Mit Salz ist es entschieden, wie Trauben mit etwas anderem. –

6Darf er denn nicht in Salz eintauchen und essen, ich will auf einen Widerspruch hinweisen: Wenn jemand einen Löhner gemietet hat, um einen Olivenbaum zu graben, oder die Wurzeln zu bedecken, so darf er nicht essen; hat er ihn zum Winzern, zum Pflücken oder zum Einsammeln gemietet, so darf er essen und istfrei, weil die Tora es ihm erlaubt hat. Hat er esvereinbart, so darf er einzelne [Früchte] essen, je zwei abernicht; er darf auch in Salz eintauchen und essen.

7Worauf bezieht sich dies nun: wollte man sagen, auf den Schlußsatz, so sollte er sie doch, wenn er es vereinbart hat, nach Belieben essen dürfen; doch wohl auf den Anfangsatz!?

8Abajje erwiderte: Das ist kein Widerspruch; eines gilt vom [Jisraél]lande und eines gilt vom Auslande; im [Jisraél]lande werden [die Früchte] durch das Eintauchen zehntpflichtig, im Auslandewerden sie es durch das Eintauchen nicht. Raba sprach: Ist es denn möglich, daß sie im [Jisraél]lande durch das Eintauchen pflichtig werden, nicht aber im Auslande, und [das Essen] da sogar von vornherein erlaubtist !?

9Vielmehr, erklärte Raba, werden sie, einerlei ob im [Jisraél]lande oder im Auslande, durch das Eintauchen einer einzelnen [Frucht] nicht zehntpflichtig, wohl aber zweier. Hat er es vereinbart, so darf er sie einzeln essen, einerlei ob eingetaucht oder nicht eingetaucht, je zwei darf er aber nicht essen; hat er es nicht vereinbart, so darf er nicht eingetaucht auch je zwei essen; eingetaucht darf er sie nur einzeln essen, nicht aber je zwei, selbst wenn er vom Eigentümer Erlaubnis eingeholt hat, weil sie zehntpflichtig sind, denn sie sind es durch das Eintauchen geworden. –

10Woher, daß sie durch das Eintauchen von zweien zehntpflichtig werden? R. Mathna erwiderte: Die Schrift sagt:er sammelte sie wie Garben auf die Tenne.

11Die Rabbanan lehrten: Bei Kühen, die Getreide stampfen

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.