Bava Mezia — Blatt 91a
1Nicht etwa, daß man umtauschendarf, vielmehr ist, wenn jemand es getan hat, der Umtausch gültig, und er erhält die vierzig [Geißelhiebe]!? Dieser erwiderte: Dies nach R. Jehuda, welcher sagt, man erhalte Geißelhiebe wegen eines Verbotes, durch das keine Handlung ausgeübt wird. –
2Wieso kannst du diese Lehre R. Jehuda addizieren, im Anfangsatze heißt es ja, daß alle umtauschen können, sowohl Männer als auch Frauen, und auf unsere Frage, was das ‘alle’ einschließe, [wurde erklärt,] dies schließe einen Erben ein. Also nicht nach R. Jehuda,
3denn R. Jehuda sagt ja, ein Erbe könne nicht umtauschen, ein Erbe könne nicht [die Hand]stützen!? – Dieser Autor ist seiner Ansicht in der einen Hinsicht und streitet gegen ihn in der anderen Hinsicht.
4Die Rabbanan lehrten: Wer einer Kuh das Maul schließt und mit ihr drischt, erhält Geißelhiebe und muß vier Kab für eine Kuh und drei Kab für einen Esel zahlen. – Man verfällt ja aber nicht der Geißelung und der Todesstrafe, der Geißelung und der Geldzahlung!? Abajje erwiderte : Hier ist die Ansicht R. Meírs vertreten, welcher sagt, man verfalle wohl der Geißelung und der Geldzahlung. R
5aba erwiderte : Die Tora hat den Hurenlohnverboten, selbst in dem Falle, wenn jemand seine Mutter beschlafenhat.
6R. Papa erklärte: Schon beim Ansichziehen ist er zur Fütterung verpflichtet, der Geißelung aber verfällt er erst beim Maulschließen.
7R. Papa sagte: Über folgende Dinge befragten mich die Jünger der Schule des R. Papa b. Abba, und ich entschied, daß es verboten sei. In einer Sache nach der Halakha, und in einer Sache nicht nach der Halakha.
8Sie fragten mich, ob man den Teig mit Milch kneten dürfe, und ich entschied ihnen, es sei verboten, nach der Halakha, denn es wird gelehrt: Man darf keinen Teig mit Milch kneten; hat man geknetet, so ist das ganze Brot verboten, wegen der Veranlassungzu einer Übertretung. Desgleichen darf man den Backofen nicht mit Schwanzfettschmieren; hat man ihn geschmiert, so ist das ganze Brot verboten, bis man den Ofen abermals geheizt hat.
9Ferner fragten sie mich, ob man Tiere verschiedener Artzusammen in einen Stall bringendürfe, und ich entschied ihnen, es sei verboten, nicht nach der Halakha,
10denn Šemuél sagte: Die Hurenden, wenn sie sich so gehabenwie die Hurenden; die Kreuzungaber, wenn man [das Glied] wie den Schminkstift ins Schminkrohr hineinführt.
11R. Aḥadboj b. Ami wandte ein: Würde es geheißen haben:du sollst dein Vieh nicht begatten lassen, so könnte man verstehen, man dürfe ein Vieh nicht festhalten, wenn das Männchen es besteigt, daher heißt es: verschiedene Arten.
12Demnach ist bei verschiedenen Arten auch das Festhalten verboten!? — Unter ‘festhalten’ ist das Hineinführen zu verstehen, nur nennt er es deshalb Festhalten, weil er einen euphemistischen Ausdruck gebrauchen will.
13R. Jehuda sagte: Bei derselben Art darf man sogar [das Glied] wie den Schminkstift ins Schminkrohr hineinführen, und dies ist nicht einmal als Unzüchtigkeitzu betrachten, weil man mit seiner Arbeit beschäftigtist. R. Aḥadhoj b. Ami wandte ein:
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.