Bava Mezia — Blatt 92b

1so darf dieser zehntfreiessen; wenn: unter der Bedingung, daß ich und mein Sohn essen dürfen, oder: daß für meinen Lohn mein Sohn essen darf, so darf er [zehnt]frei essen, sein Sohn ist verpflichtet. Weshalb ist sein Sohn verpflichtet,

2wenn man sagen wollte, er esse seines!? Rabina erwiderte: Weil dies den Anschein des Kaufes hat. —

3Komm und höre: Wenn jemand Löhner bei einer vierjährigen Pflanzungmietet, so dürfen sie [von den Früchten] nicht essen; hat er esihnen nicht gesagt, so muß er sie auslösen und sie essen lassen.

4Weshalb braucht er nun, wenn man sagen wollte, sie essen des Himmels, [die Früchte] auszulösen und sie essen zu lassen, der Allbarmherzige hat ihnen ja das Verbotene nicht zuerkannt!? — Da erfolgt dies aus dem Grunde, weil es den Anschein eines auf Irrtum beruhenden Kaufes hat. —

5Wie ist demnach der Schlußsatz zu erklären: Sind esauseinandergefallene Feigenund geöffneteFässer, so dürfen sie von diesen nicht essen; hat er es ihnen nicht gesagt, so muß er den Zehnten entrichten und sie essen lassen. Weshalb braucht er nun, wenn man sagen wollte, sie essen des Himmels, den Zehnten zu entrichten und sie essen zu lassen, der Allbarmherzige hat ihnen ja das Verbotene nicht zuerkannt!?

6Wolltest du erwidern, ebenfalls aus dem Grunde, weil es den Anschein eines auf Irrtum beruhenden Kaufes hat, so ist allerdings bei auseinander gefallenen Feigen der Anschein eines auf Irrtum beruhenden Kaufesvorhanden, wieso aber kann bei geöffneten Weinfässern ein auf Irrtum beruhender Kauf vorliegen, sie wissen ja, daß er zehntpflichtig gewordenist!?

7R. Šešeth erwiderte: Wenn die Fässer geöffnet wurden und der Wein zurück in die Kufe [geflossen ist]. — Es wird ja aber gelehrt: der Wein, sobald er in die Kufe abgeflossenist!? —

8Nach R. A͑qiba, welcher sagt, sobald er gegorenhat; sie können zu ihm sagen: wir wußten dies nicht. — Sollte er ihnen doch erwidern: ihr solltet daran denken, er kann bereits gegoren haben!? — In Ortschaften, wo der Hineinleitende ihn auch gärenläßt.

9Nachdem aber R. Zebid b. R. Hoš͑ja gelehrt hat: der Wein, sobald er in die Kufe hineingeleitet ist und gegoren hat, und wie R. A͑qiba sagt, wenn er in Fässer abgefülltist, kann es sich auch um den Fall handeln, wenn er nicht in die Kufe abgeflossen ist, denn sie können zu ihm sagen: wir wußten nicht, daß er bereits abgefüllt war. —

10Sollte er ihnen doch erwidern: ihr solltet daran denken, er kann bereits abgefüllt sein!? — In Ortschaften, wo der, der ihn siegelt, ihn auch abfüllt. —

11Komm und höre: Man darf vereinbarenfür sich, für seinen erwachsenen Sohn, für seine erwachsene Tochter, für seinen erwachsenen Sklaven, für seine erwachsene Magd und für seine Frau, weil sie Verstand haben, nicht aber darf man vereinbaren für seinen minderjährigen Sohn, für seine minderjährige Tochter, für seinen minderjährigen Sklaven, für seine minderjährige Magd und für sein Vieh, weil sie keinen Verstand haben.

12Erglaubte, wenn er sie beköstigt. Einleuchtend ist es nun, daß er nicht vereinbaren darf, wenn du sagst, er esse des Himmels, wenn du aber sagst, er esse seines, so sollte er doch auch für minderjährige vereinbaren dürfen!? —

13Hier handelt es sich um den Fall, wenn er sie nicht beköstigt. — Demnach sollte dies doch auch von Erwachsenen gelten!? — Erwachsene sind verständig und verzichten. —

14R. Hoš͑ja lehrte ja aber, daß man für sich und seine Frau, nicht aber für sein Vieh, für seinen erwachsenen Sohn und seine erwachsene Tochter, nicht aber für seinen minderjährigen Sohn und seine minderjährige Tochter und für seinen kenaa͑nitischen Sklaven, ob erwachsen oder minderjährig, vereinbaren dürfe.

15Beide Lehren sprechen ja wahrscheinlich von dem Falle, wenn er sie beköstigt, und ihr Streitbesteht wohl in folgendem: einer ist der Ansicht, er esse seines, und einer ist der Ansicht, er esse des Himmels. — Nein, alle sind der Ansicht, er esse seines, dennoch besteht zwischen ihnen kein Widerspruch; unsere Lehre spricht von dem Falle, wenn er sie nicht beköstigt, und die Barajtha spricht von dem Falle, wenn er sie beköstigt. —

16Du hast sie auf den Fall bezogen, wenn er sie beköstigt, demnach sollte er auch für minderjährige [Kinder] vereinbaren dürfen!? — Der Allbarmherzige hat ihm kein Verfügungsrecht über die Qual seines minderjährigen Sohnes und seiner minderjährigen Tochter zugesprochen. —

17Du hast unsere Mišna auf den Fall bezogen, wenn er sie nicht beköstigt; einleuchtend ist dies

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.