Bava Mezia — Blatt 93a

1allerdings nach demjenigen, welcher sagt, der Herr könne nicht zu seinem Sklaven sagen: arbeite für mich, und ich ernähre dich nicht, wie ist es aber nach demjenigen zu erklären, welcher sagt, der Herr könne zu seinem Sklaven sagen: arbeite für mich, und ich ernähre dich nicht!? —

2Vielmehr, beide sprechen von dem Falle, wenn er sie nicht beköstigt, und ihr Streit besteht in folgendem: einer ist der Ansicht, er dürfe dies, und einer ist der Ansicht, er dürfe dies nicht. — R. Joḥanan, welcher sagt, der Herr dürfe dies, läßt also die Mišna und entscheidet nach der Barajtha!? —

3Vielmehr, alle sind der Ansicht, er esse des Himmels, somit kann er esnicht vereinbaren, und die Vereinbarung, von der R. Hoš͑ja spricht, ist auf die Beköstigungzu beziehen. —

4Dementsprechend ist dies hinsichtlich eines Tieres auf das Stroh zu beziehen; mag er dies doch!? — Vielmehr, ihr Streitbesteht in folgendem: einer ist der Ansicht, er esse seines, und einer ist der Ansicht, er esse des Himmels.

5MAN DARF VEREINBARENFÜR SICH SELBER, FÜR SEINEN ERWACHSENEN SOHN, FÜR SEINE ERWACHSENE TOCHTER, FÜR SEINEN ERWACHSENEN SKLAVEN, FÜR SEINE ERWACHSENE MAGD UND FÜR SEINE FRAU, WEIL SIE VERSTAND HABEN, NICHT ABER DARF MAN VEREINBAREN FÜR SEINEN MINDERJÄHRIGEM SOHN, FÜR SEINE MINDERJÄHRIGE TOCHTER, FÜR SEINEN MINDERJÄHRIGEN SKLAVEN, FÜR SEINE MINDERJÄHRIGE MAGD UND FÜR SEIN VIEH, WEIL SIE KEINEN VERSTAND HABEN.

6WENN JEMAND LÖHNER BEI EINER VIERJÄHRIGEN PFLANZUNGMIETET, SO DÜRFEN SIE [VON DEN FRÜCHTEN] NICHT ESSEN; HAT ER EIS IHNEN NICHT GESAGT, SO MUSS ER [DIE FRÜCHTE] AUSLÖSEN UND SIE ESSEN LASSEN. SIND ESAUSEINANDER GEFALLENE FEIGEN, GEÖFFNETEFÄSSER, SO DÜRFEN SIE VON DIESEN NICHT ESSEN; HAT ER ES IHNEN NICHT GESAGT, SO MUSS ER DEN ZEHNTEN ENTRICHTEN UND SIE ESSEN LASSEN.

7FRUCHTHÜTER DÜRFEN ESSENNACH DEM LANDESBRAUCHE, NICHT ABER NACH DER TORA.

8GEMARA. FRUCHTHÜTER. Rabh sagte: Diesgilt nur von Gemüse- und Obstgartenhütern, Hüter von Keltern und Getreidehaufen aber dürfen nach der Tora essen, Er ist der Ansicht, die Bewachung gleiche der Arbeitsleistung.

9Šemuél aber sagte: Diesgilt nur von den Hütern von Keltern und Getreidehaufen, Gemüse- und Obstgartenhüter aber dürfen weder nach der Tora noch nach dem Landesbrauche essen. Er ist der Ansicht, die Bewachung gleiche nicht der Arbeitsleistung.

10R. Aḥa b. Hona wandte ein: Der die [rote] Kuhbewacht, machtseine Kleider unrein. Wieso macht er nun seine Kleider unrein, wenn man sagen wollte, die Bewachung gleiche nicht dem Arbeiten!? Rabba b. U͑la erwiderte: Dies ist eine Verschärfung, weil er an dieser ein Glied berührt haben kann.

11R. Kahana wandte ein: Wenn jemand vier oder fünf Gurkengärtenbewacht, so darf er nicht seinen Bauch aus einem füllen, vielmehr esse er aus jedem nach Verhältnis. Wieso darf er essen, wenn man sagen wollte, die Bewachung gleiche nicht der Arbeitsleistung!?

12R. Šimi b. Aši erwiderte: Wenn sie entwurzelt sind. — Sie sind ja dann hinsichtlich der Verzehntungfertig!? — Wenn die Blüte noch nicht entferntist.

13R. Aši sagte: Die Ansicht Šemuéls ist einleuchtend, denn wir haben gelernt: Folgende dürfen nach der Tora essen; wer bei am Boden Haftendem bei der Abschlußarbeit arbeitet, und wer bei vom Boden Getrenntem &c. Demnach gibt es ja auch manche, die nicht nach der Tora, sondern nur nach dem Landesbrauche essen dürfen. —

14Wie ist demnach der Schlußsatz zu erklären: folgende dürfen nicht essen; was ist nun unter ‘nicht essen’ zu verstehen, wollte man sagen, sie dürfen nach der Tora nicht essen, sondern nach dem Landesbrauche, so wäre dies ja dasselbe, was im Anfangsatze gelehrtwird; wahrscheinlich also, daß sie weder nach der Tora noch nach dem Landesbrauche essen dürfen, und zwar, wer bei am Boden Haftenden vor der Abschlußarbeit arbeitet, und um so weniger Gemüse- und Obstgartenhüter.

15ES GIBT VIERERLEI HÜTER: DER UNENTGELTLICHE HÜTER, DER ENTLEIHER, DER LOHNHÜTER UND DER MIETER. DER UNENTGELTLICHE HÜTER KANN IN ALLEN FÄLLENSCHWÖREN; DER ENTLEIHER MUSS IN ALLEN FÄLLENBEZAHLEN;

16DER LOHNHÜTER UND DER MIETER KÖNNEN SCHWÖREN, [WENN DAS VIEH] EINEN BRUCH ERLITTEN HAT, GEFANGEN WORDEN ODER VERENDET IST, UND MÜSSEN BEZAHLEN BEI ABHANDENKOMMEN UND DIEBSTAHL.

17GEMARA. Wer ist der Autor [der Lehre] von den vier Hütern? R. Naḥman erwiderte im Namen des Rabba b. Abuha: Es ist R. Meír. Raba sprach zu R. Naḥman: Gibt es denn jemand, der [von der Lehre] von den vier Hütern nichts hielte? Dieser erwiderte: Ich meine es wie folgt: der Autor, welcher sagt, der Mieter gleiche einem Lohnhüter, ist R. Meír. —

18Wir wissen ja aber von R. Meír, daß er entgegengesetzter Ansicht ist, denn es wird gelehrt: Der Mieter ist ersatzpflichtig, wie R. Meír sagt, gleich einem unentgeltlichen Hüter, und wie R. Jehuda sagt, gleich einem Lohnhüter!? — Rabba b. Abuha lehrt es entgegengesetzt. —

19Wieso sind es demnach vier, es sind ja nur drei!? R. Naḥman b. Jiçḥaq erwiderte: Vier Hüter und drei Modifikationen.

20Einst weidete ein Hirt Vieh am Ufer des Papaflusses; da glitt eines aus und fiel ins Wasser. Als er darauf vor Rabba kam, sprach er ihn frei, denn er sagte,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.