Bava Mezia — Blatt 94a
1so und so viel Mann sind wir, so und so viel Hunde haben wir bei uns, so und so viel Ochsenstachelhaben wir, und dieser darauf gekommen ist und es ihm weggenommenhat? Dieser erwiderte: Es ist ebenso als würde er [das Vieh] nach einer Stelle geführt haben, wo Scharen von Tieren und Wegelagerer vorhanden sind.
2EIN UNENTGELTLICHER HÜTER RANN VEREINBAREN, VOM SCHWURE FREI ZU SEIN, EBENSO AUCH EIN ENTLEIHER, VOM ERSATZE FREI ZU SEIN, UND EBENSO EIN LOHNHÜTER UND EIN MIETER VOM SCHWURE, BEZIEHUNGSWEISE VOM ERSATZEFREI ZU SEIN.
3WENN JEMAND EINE VEREINBARUNG GEGEN EINE BESTIMMUNG DER TORA TRIFFT, SO IST DIE VEREINBARUNG UNGÜLTIG, UND JEDE VEREINBARUNG, DER DIE LEISTUNG VORANGEHT, IST UNGÜLTIG; WENN ER ABER [DIE BEDINGUNG] SPÄTER ERFÜLLEN KANN UND SIE VORHER GESTELLT HAT, SO IST DIE VEREINBARUNG GÜLTIG.
4GEMARA. Weshalb denn, dies ist ja eine Vereinbarung gegen eine Bestimmung der Tora, und eine Vereinbarung gegen eine Bestimmung der Tora ist ja ungültig!? —
5Hier ist die Ansicht R. Jehudas vertreten, welcher sagt, bei Geldsachen sei die Vereinbarung gültig. Es wird nämlich gelehrt: Wenn jemand zu einer Frau sagt: sei mir angetraut mit der Bedingung, daß du an mich keinen Anspruch auf Kost, Kleidung und Beiwohnung hast, so ist sie ihm angetraut und die Vereinbarung ist ungültig— so R. Meír; R. Jehuda sagt, hinsichtlich der Geldsachensei die Vereinbarung gültig. —
6Wieso kannst du [diese Lehre] R. Jehuda addizieren, im Schlußsatze heißt es ja, daß eine Vereinbarung gegen eine Bestimmung der Tora ungültig sei, also nach R. Meír!? — Das ist kein Einwand; tatsächlich vertritt sie die Ansicht R. Jehudas, und der Schlußsatz spricht von einer Angelegenheit, die keine Geldsache ist. —
7Wie ist demnach der letzte Passus zu erklären: Jede Vereinbarung, bei der die Leistung vorangeht, ist ungültig, und derjenige, der dieser Ansicht ist, ist ja R. Meír!? Es wird nämlich gelehrt: Abba Ḥalaphta aus Kephar Ḥananja sagte im Namen R. Meírs: Wenn die Bedingung der Leistung vorangeht, so ist die Vereinbarung gültig, wenn aber die Leistung der Bedingung vorangeht, so ist die Vereinbarung ungültig!? —
8Vielmehr, die ganze [Mišna] vertritt die Ansicht R. Meírs, nur ist es hierbeianders, denn er hat sich von vornhereindazu nicht verpflichtet. —
9Es wird gelehrt: Der Lohnhüter kann die Haftbarkeit eines Entleihersvereinbaren. — Wodurch, durch Worte? Šemuél erwiderte: Wenn er es ihm mit der Handzugeeignet hat.
10R. Joḥanan aber erklärte: Du kannst auch sagen, wenn er es ihm nicht mit der Hand zugeeignet hat, denn für den Nutzen, daß er dadurch in den Ruf kommt, ein ehrlicher Mann zu sein, verpflichtet er sich ihm.
11WENN JEMAND EINE VEREINBARUNG GEGEN EINE BESTIMMUNG DER TORA TRIFFT, SO IST DIE VEREINBARUNG UNGÜLTIG &C. R. Ṭabla sagte im Namen Rabhs: Dies ist die Ansicht des R. Jehuda b. Tema, die Weisen aber sagen, die Vereinbarung sei gültig, auch wenn er später die Bedingung nicht erfüllen kann, und er sie vorher gestellt hat.
12Es wird nämlich gelehrt: Daist dein Scheidebrief mit der Bedingung, daß du in den Himmel hinaufsteigest, mit der Bedingung, daß du in den Abgrund hinabsteigest, mit der Bedingung, daß du ein hundert Ellen [langes] Rohr verschluckest, mit der Bedingung, daß du das große Meer zu Fuß überschreitest, so ist, wenn die Bedingung erfüllt worden ist, der Scheidebrief gültig, und wenn die Bedingung nicht erfüllt worden ist, der Scheidebrief ungültig.
13R. Jehuda b. Tema sagt, ein solcher sei ein [gültiger] Scheidebrief. R. Jehuda b. Tema sagte eine Regel: Wenn die Bedingung später nicht erfüllt werden kann und dennoch vorher gestellt wird, so ist dies nur eine übertreibende Rederei und [der Scheidebrief] ist gültig.
14R. Naḥman sagte im Namen Rabhs: Die Halakha ist wie R. Jehuda b. Tema. R. Naḥman b. Jiçḥaq sagte: Dies ist auch aus unserer Mišna zu entnehmen, denn diese lehrt, wenn er [die Bedingung] später erfüllen kann und sie vorher gestellt hat, sei die Vereinbarung gültig; demnach ist, wenn er sie nicht ausführen kann, die Vereinbarung ungültig. Schließe hieraus.
15WENN JEMAND EINE KUH ENTLIEHEN UND IHREN EIGENTÜMER MIT ENTLIEHEN ODER IHREN EIGENTÜMER MIT GEMIETET HAT, ODER WENN ER IHREN EIGENTÜMER ENTLIEHEN ODER GEMIETET UND NACHHER DIE KUH GEMIETET HAT UND SIE VERENDET, SO IST ER ERSATZFREI, DENN ES HEISST: wenn aber der Eigentümer zugegen war, so braucht er es nicht zu bezahlen.
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.