Bava Mezia — Blatt 94b
1WENN ER ARER ZUERST DIE KUH ENTLIEHEN UND NACHHER DEN EIGENTÜMER ENTLIEHEN ODER GEMIETET HAT UND SIE VERENDET, SO IST ER ERSATZPFLICHTIG, DENN ES HEISST: und der Eigentümer nicht zugegen war, so muß er es bezahlen.
2GEMARA. Wenn es im Schlußsatze heißt: und nachher die Kuh entliehen hat, so ist ja das ‘mit’ im Anfangsatze zu verstehen: wirklich mit dieser zusammen; wieso kann dies gleichzeitig erfolgen, bei der Kuh erfolgt dies ja durch das Ansichziehen und beim Eigentümer durch die Vereinbarung!? —
3Wenn du willst, sage ich: wenn die Kuh im Hofe des Entleihers gestanden hat, wo also das Ansichziehen nicht erforderlich ist. Wenn du aber willst, sage ich: wenn er zu ihm gesagt hat: du sollst mir persönlich erst dann entliehen sein, wenn ich deine Kuh an mich gezogen habe.
4Dort haben wir gelernt: Es gibt viererlei Hüter: der unentgeltliche Hüter, der Entleiher, der Lohnhüter und der Mieter.
5Der unentgeltliche Hüter kann in allen Fällen schwören; der Entleiher muß in allen Fällen bezahlen; der Lohnhüter und der Mieter können schwören, wenn [das Vieh] einen Bruch erlitten hat, gefangen worden oder verendet ist, und müssen bezahlen bei Abhandenkommen oder Diebstahl.
6Woher dies? — Die Rabbanan lehrten: Der erste Absatzspricht von einem unentgeltlichen Hüter, der zweite von einem Lohnhüter, und der dritte von einem Entleiher. —
7Allerdings wird im dritten ausdrücklich von einem Entleiher gesprochen, denn es heißt: wenn jemand von seinem Nächsten [ein Vieh] entleiht und es gebrochen wird oder verendet, und der Eigentümer nicht zugegen war, so muß er es bezahlen; woher aber, daß der erste von einem unentgeltlichen Hüter und der zweite von einem Lohnhüter spricht, vielleicht umgekehrt!? —
8Es ist einleuchtend, daß der zweite von einem Lohnhüter spricht, denn [es heißt], daß er bei Diebstahl und Abhandenkommen ersatzpflichtig sei. — Im Gegenteil, der erste sollte von einem Lohnhüter sprechen, denn [es heißt], daß er das Doppelte bezahlen müsse!? —
9Immerhin ist der Stammbetrag ohne Eid mehr als das Doppelte gegen Eid.
10Dies ist auch zu beweisen. Der Entleiher hat ja den ganzen Nutzen, und er bezahlt nur den Stammbetrag. —
11Hat denn der Entleiher den ganzen Nutzen, ihm obliegt ja die Fütterung!? — Wenn esauf die Wiese geht. — Ihm obliegt ja die Bewachung!? — Wenn ein städtischer Wächter vorhanden ist. Wenn du willst, sage ich: sage nicht: er hat den ganzen Nutzen, sondern: den größten Nutzen. Wenn du aber willst, sage ich: beim Entleihen von Geräten.
12«Der Lohnhüter und der Mieter können schwören, wenn [das Vieh] einen Bruch erlitten hat, gefangen worden oder verendet ist, und müssen bezahlen bei Verlust oder Diebstahl.»
13Allerdings bei Diebstahl, denn es heißt:wenn es ihm gestohlen worden ist, so soll er es seinem Eigentümer bezahlen, woher dies vom Abhandenkommen? — Es wird gelehrt: wenn es ihm gestohlen worden ist; ich weiß dies vom Diebstahl, woher dies vom Abhandenkommen? Es heißt: gestohlen, gestohlen, in jedem Falle. —
14Einleuchtend ist dies nach demjenigen, welcher sagt, die Tora gebrauche nicht die übliche Redewendung der Menschen, wie ist es aber nach demjenigen zu erklären, welcher sagt, die Tora gebrauche die übliche Redewendungder Menschen!? —
15Im Westen sagten sie, dies sei [durch einen Schluß] vom Leichteren auf das Schwerere zu folgern: wenn er bei Diebstahl, der mehr einem Unfall gleicht, Ersatz leisten muß, um wieviel mehr bei Abhandenkommen, das mehr eine Fahrlässigkeit gleicht. —
16Und der andere!? — Die Schrift deutete auch das an, was man [durch einen Schluß] vom Leichteren auf das Schwerere folgern könnte.
17«Der Entleiher muß in allen Fällen bezahlen.» Allerdings bei Brechen und Verenden, denn es heißt:wenn jemand von seinem Nächsten [ein Vieh] entleiht und es gebrochen wird oder verendet; woher dies aber von der Gefangennahme?
18Wolltest du erwidern, dies sei vom Brechen und Verenden zu entnehmen, [so ist zu entgegnen:] wohl beim Brechen und Verenden, weil es Unfälle sind, an die man denkt, während die Gefangennahme ein Unfall ist, an den man nicht denkt!? —
19Vielmehr, beim Entleiher wird vom Brechen und Verenden gesprochen, und beim Lohnhüter wird vom Brechen und Verenden gesprochen, wie nun bei diesem die Gefangennahme mit dazugehört, ebenso gehört auch bei jenem die Gefangennahme mit dazu. —
20Dies ist zu widerlegen: wohl beim Lohnhüter, weil er dann ersatzfreiist, während der Entleiher ersatzpflichtig seinsoll!? —
21Es wird gelehrt: R. Nathan sagte: Das oderschließt die Gefangennahme ein. —
22Das oder ist ja aber wegen der Teilung nötig, denn man könnte glauben, nur wenn es gebrochen wurde und verendet ist, sei er nicht ersatzpflichtig, so lehrt er uns!?
23Richtig wäre esallerdings nach R. Jonathan, wie ist es aber nach R. Jošija zu erklären!?
24Es wird nämlich gelehrt:[Wenn jemand fluchen wird] seinem Vater und seiner Mutter; ich weiß diesnur von Vater und Mutter, woher dies vom Vater ohne Mutter und von der Mutter ohne Vater? Es heißt: seinem Vater und seiner Mutter fluchte er— so R. Jošija.
25R. Jonathan sagt, [in solchen Fällen]seien sowohl beide zusammen als auch jeder besonders zu verstehen,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.