Bava Mezia — Blatt 95a
1es sei denn, daß die Schrift ausdrücklich ‘zusammen’sagt. —
2Du kannst es auch nach R. Jošija erklären, denn hierbei ist keine Teilung nötig; diesist ja selbstverständlich, da es einerlei ist, ob es vollständig oder nur zur Hälfte verendetist. —
3Woher dies von Abhandenkommen und Diebstahl bei einem Entleiher?
4Wolltest du sagen, man folgere es vom Brechen und Verenden, [so ist zu erwidern:] wohlbeim Brechen und Verenden, weil es nicht möglich ist, sich zu bemühen und es zu holen, während es bei Diebstahl und Abhandenkommen möglich ist, sich zu bemühen und es zu holen. —
5Vielmehr, wie dies in folgendem gelehrt wird: Und es gebrochen wird oder verendet; ich weiß dies nur von Brechen und Verenden, woher dies von Diebstahl und Abhandenkommen? Dies ist [durch einen Schluß] vom Leichteren auf das Schwerere zu folgern: wenn ein Lohnhüter, der bei Brechen und Verenden ersatzfrei ist, bei Diebstahl und Abhandenkommen ersatzpflichtig ist, um wieviel mehr ist ein Entleiher, der bei Brechen und Verenden ersatzpflichtig ist, bei Diebstahl und Abhandenkommen ersatzpflichtig. Dies ist [ein Schluß] vom Leichteren auf das Schwerere, der nicht zu widerlegen ist. —
6Was heißt: nicht zu widerlegenist? — Man könnte glauben, es sei zu widerlegen: wohl der Lohnhüter, der das Doppelte bezahlen muß, auch wenn er behauptet, ein bewaffneter Wegelagerer habe es ihm weggenommen;
7aber der Stammbetrag des Entleihers ist mehr.
8Wenn du aber willst, sage ich: er ist der Ansicht, der bewaffnete Wegelagerer gelte als Räuber. —
9Wir wissen dies also vom Ersatzpflichtigsein, woher dies vom Ersatzfreisein?
10Wolltest du sagen, dies sei ebenfalls von Brechen und Verenden zu folgern, [so ist zu erwidern:] wohl bei Brechen und Verenden, weil es Unfälle sind. —
11Vielmehr, dies ist vom Lohnhüter zu entnehmen. — Woher dies vom Lohnhüter selber? — Man folgere hinsichtlich der Ersatzpflicht des Lohnhütersvon der Ersatzpflicht des Entleihers: wie man dieserhalb ersatzfrei ist, wenn der Eigentümer zugegen ist, ebenso ist man auch wegen jener ersatzfrei, wenn der Eigentümer zugegen ist. —
12Wodurch ist dies zu folgern, wenn durch die Anpassung, so ist ja zu widerlegen, wie wir bereits widerlegt haben: diese sind Unfälle!? —
13Vielmehr, die Schrift sagt: und wenn jemand entleiht; das und ist eine Hinzufügung zum vorangehenden, sodaß das folgendesich auch auf das vorangehendebezieht. —
14Aber immerhin ist ja vom Lohnhüter nicht auf den Entleiher zu schließen, denn es ist einzuwenden: wohl der Lohnhüter, der bei Brechen und Verenden ersatzfreiist, während der Entleiher bei Brechen und Verenden ersatzpflichtigist!? —
15Vielmehr, daß der Entleiher bei Diebstahl und Abhandenkommen ersatzpflichtig ist, wird ja vom Lohnhüter gefolgert, und es genügt, wenn das Gefolgerte dem gleicht, wovon gefolgert wird; wie nun der Lohnhüter bei Diebstahl und Abhandenkommen im Beisein des Eigentümers ersatzfrei ist, ebenso ist auch der Entleiher bei Diebstahl und Abhandenkommen im Beisein des Eigentümers ersatzfrei. —
16Einleuchtend ist dies nach demjenigen, der von [der Regel] ‘esgenügt’ hält, wie ist es aber zu erklären nach demjenigen, der von [der Regel] ‘es genügt’ nichts hält!? —
17Vielmehr, die Schrift sagt: und wenn jemand entleiht; das und ist eine Hinzufügung zum vorangehenden, und man folgere hinsichtlich des vorangehenden vom folgendenund hinsichtlich des folgenden vom vorangehenden.
18Es wurde gelehrt: Über die Fahrlässigkeit im Beisein des Eigentümersstreiten R. Aḥa und Rabina; einer sagt, er sei ersatzpflichtig, und einer sagt, er sei ersatzfrei.
19Derjenige, welcher sagt, er sei ersatzpflichtig, ist der Ansicht, der Schriftverserstrecke sich auf das vorangehende, nicht aber auf das dem vorangehenden vorangehende;
20demnach beziehen sich [die Worte:] wenn aber der Eigentümer zugegen war, nicht auf den unentgeltlichen Hüter, und beim Lohnhüter und beim Entleiher wird von der Fahrlässigkeit nicht gesprochen. Die Ersatzpflicht des Lohnhüters und des Entleihersist [durch einen Schluß] vom Leichteren auf das Schwerere, vom unbezahlten Hüter, zu folgern,
21nicht aber die Ersatzfreiheit im Beisein des Eigentümers, selbst beim Lohnhüter und beim Entleiher, denn [die Worte:] wenn aber der Eigentümer zugegen war, so braucht er nichts zu bezahlen, die beim Entleiher und beim Lohnhüter geschriebenstehen, beziehen sich nur auf Fälle, von welchen es ausdrücklich heißt, daß sie ersatzpflichtigsind.
22Derjenige aber, welcher sagt, er sei ersatzfrei, ist der Ansicht, der Schriftvers erstrecke sich auf das vorangehende und auf das dem vorangehenden vorangehende, somit bezieht sich der Schriftvers: wenn aber der Eigentümer zugegen war, auch auf den unentgeltlichen Hüter. —
23Wir haben gelernt: Wenn jemand eine Kuh entliehen und den Eigentümer mit entliehen hat, eine Kuh entliehen und ihren Eigentümer mit gemietet hat, oder wenn er den Eigentümer entliehen oder gemietet und nachher die Kuh entliehen hat und sie verendet, so ist er ersatzfrei, von einem unentgeltlichen Hüter aber wird diesnicht gelehrt!? —
24Wird dies, nach deiner Auffassung, etwa von einem Lohnhüter gelehrt!?
25Der Autor lehrt vielmehr nur das,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.