Bava Mezia — Blatt 95b
1was ausdrücklich in der Tora geschrieben steht, nicht aber das, was durch eine Schriftauslegung gefolgert wird. —
2Komm und höre: Wenn er sie entliehen und ihren Eigentümer mit entliehen hat, sie gemietet und ihren Eigentümer mit gemietet hat, sie entliehen und ihren Eigentümer mit gemietet hat, sie gemietet und ihren Eigentümer mit entliehen hat, so ist er, wenn sie verendet, ersatzfrei, selbst wenn der Eigentümer die Arbeitan einer anderen Stelle verrichtet.
3Sie glaubten, hier sei die Ansicht R. Jehudas vertreten, welcher sagt, der Mieter gleiche einem Lohnhüter; dieser Autor lehrt also auch das, was durch eine Schriftauslegung gefolgert wird, und vom unentgeltlichen Hüter lehrt er es nicht!? —
4Hier ist die Ansicht R. Meírs vertreten, welcher sagt, der Mieter gleiche einem unentgeltlichen Hüter; er lehrt dies also vom unentgeltlichen Hüter und dasselbe gilt auch vom Lohnhüter.
5Wenn du aber willst, sage ich: wie es Rabba b. Abuha umgekehrt lehrt: der Mieter ist ersatzpflichtig, wie R. Meír sagt, gleich einem Lohnhüter, und wie R. Jehuda sagt, gleich einem unentgeltlichen Hüter.
6R. Hamnuna sagte: Erist immer ersatzpflichtig bis auf den Fall, wenn es eine Kuh ist und [der Eigentümer] mit ihr pflügt, oder es ein Esel ist und er ihn hinterher antreibt, und seit dem Leihen bis zum Brechen oder Verenden anwesend war. Er ist also der Ansicht, die Anwesenheit des Eigentümers ist während der ganzen Zeit erforderlich.
7Raba wandte ein: Wenn er sie entliehen und ihren Eigentümer mit entliehen hat, sie gemietet und ihren Eigentümer mit gemietet hat, sie gemietet und ihren Eigentümer mit entliehen hat, sie entliehen und ihren Eigentümer mit gemietet hat, so ist er, wenn sie verendet, ersatzfrei, selbst wenn der Eigentümer die Arbeit an einer anderen Stelle verrichtet. Doch wohl bei einer anderen Arbeit!? —
8Nein, bei derselben Arbeit. — Was heißt demnach: an einer anderen Stelle? — Wenn ervorangeht und [die Erde] auflockert. —
9Wenn aber der Schlußsatz von dem Falle spricht, wenn er sich neben ihrbefindet, so spricht ja wahrscheinlich der Anfangsatz von dem Falle, wenn er bei einer anderen Arbeit beschäftigt ist!? Im Schlußsatze lehrt er nämlich: Wenn er sie entliehen und nachher ihren Eigentümer entliehen hat, gemietet und nachher ihren Eigentümer gemietet hat, und sie verendet, so ist er ersatzpflichtig, selbst wenn der Eigentümer neben ihr pflügt!? —
10Ich will dir sagen, der Anfangsatz und der Schlußsatz sprechen beide von dem Falle, wenn er bei derselben Arbeit beschäftigt ist, und zwar hebt er im Anfangsatze etwas hervor und hebt im Schlußsatze etwas hervor. Im Anfangsatze hebt er hervor, daß er ersatzpflichtig sei, obgleich der Eigentümer sich nicht neben ihr befunden hat, sondern nur bei derselben Arbeit beschäftigt war, weil er beim Entleihen zugegen war; und im Schlußsatze hebt er hervor, daß er ersatzfrei sei, obgleich der Eigentümer sich neben ihr befunden hat, weil er beim Entleihen nicht zugegen war. —
11Was soll dies: allerdings ist dies eine Hervorhebung, wenn du sagst, der Anfangsatzspreche von einer anderen Arbeit und der Schlußsatzspreche von derselben Arbeit;
12wenn du aber sagst, der Anfangsatz und der Schlußsatz sprechen beide von derselben Arbeit, so ist dies ja keine Hervorhebung, in beiden war er ja bei derselben Arbeit beschäftigt!?
13Ferner wird gelehrt: Wenn es heißt:wenn aber der Eigentümer zugegen war, so braucht er nichts zu bezahlen, so weiß ich ja schon, daß, wenn der Eigentümer nicht zugegen war, er bezahlen müsse, wozu heißt es:wenn der Eigentümer nicht zugegen war, so muß er es bezahlen? Dies besagt, daß, wenn er beim Entleihen anwesend war, er beim Brechen oder Verenden nicht anwesend zu sein braucht, und wenn er beim Brechen oder Verenden anwesend war, er auch beim Entleihen anwesend seinmuß.
14Ferner lehrt ein Anderes: Wenn es heißt: wenn der Eigentümer nicht zugegen war, so maß er es bezahlen, so weiß ich ja schon, daß, wenn der Eigentümer zugegen war, er nichts zu bezahlen brauche, wozu heißt es: wenn aber der Eigentümer zugegen war? Dies besagt, daß, wenn zur Zeit, als es aus dem Besitze des Entleihers kam, dieser nur eine Stunde anwesend war, und sie verendet, er ersatzfrei sei. Dies ist eine Widerlegung R. Hamnunas. Eine Widerlegung.
15Abajje ist der Ansicht R. Jošijasund legt die Schriftversenach R. Jošija aus; Raba ist der Ansicht R. Jonathans und legt die Schriftverse nach R. Jonathan aus.
16Abajje ist der Ansicht R. Jošijas und legt die Schriftverse nach R. Jošija aus: Wenn der Eigentümer nicht zugegen war, so soll er es bezahlen; also nur wenn er bei beidemnicht zugegen war, wenn er aber bei dem einen Akt zugegen war und beim anderen nicht, so ist er ersatzfrei.
17Ferner heißt es: wenn aber der Eigentümer zugegen war, so braucht er nichts zu bezahlen; also nur wenn er bei beidem zugegen war, wenn er aber bei einem Akte zugegen war und beim anderen nicht, so ist er ersatzpflichtig?
18Dies besagt, daß, wenn er beim Entleihen zugegen war, er beim Brechen oder Verenden nicht zugegen zu sein braucht, und wenn er beim Brechen oder Verenden zugegen ist, er auch beim Entleihen zugegen gewesen sein muß.
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.