Bava Mezia — Blatt 96a

1Raba ist der Ansicht R. Jonathans und erklärt die Schriftverse nach R. Jonathan: Wenn aber der Eigentümer zugegen war, so braucht er nichts zu bezahlen; dies ist zu verstehen, er sei ersatzfrei, einerlei ob er bei beidem zugegen war oder nur bei einem Akte zugegen war und beim anderen nicht.

2Ferner heißt es: wenn der Eigentümer nicht zugegen war, so soll er es bezahlen, und dies ist zu verstehen, er sei ersatzpflichtig, einerlei ob er bei beidem nicht zugegen war oder bei einem Akte zugegen war und beim anderen nicht?

3Dies besagt, daß, wenn er beim Entleihen zugegen war, er beim Brechen oder Verenden nicht zugegen zu sein braucht, und wenn er beim Brechen oder Verenden zugegen ist, er auch beim Entleihen zugegen gewesen sein muß. —

4Vielleicht entgegengesetzt!? — Es ist einleuchtend, daß das Entleihen bedeutender ist, denn dies bringt [das Vieh] in seinen Besitz. —

5Im Gegenteil, das Brechen und Verenden ist bedeutender, denn ersatzpflichtig ist er ja wegen des Unfalls!? —

6Wenn er es nicht entliehen hätte, wäre das Brechen und Verenden bedeutungslos. — Wenn nicht das Brechen und Verenden, wäre ja auch das Entleihen bedeutungslos!? — Dennoch ist das Entleihen bedeutender, weil er [von dann ab] zur Fütterung verpflichtet wird.

7R. Aši erklärte: Die Schrift sagt: wenn jemand etwas von seinem Nächsten entleiht, nicht aber mit seinem Nächsten; so soll er bezahlen, wenn aber mit seinem Nächsten, so ist er ersatzfrei. —

8Wozu heißt es demnach: der Eigentümer nicht zugegen war, und: der Eigentümer zugegen war!? — Wenn nicht diese [Schriftverse], könnte man glauben, dies sei die gewöhnliche Redensart der Schrift.

9Rami b. Ḥama fragte: Wie ist es, wenn er [die Kuh] zur Bestialität entliehenhat: gilt dies nur von dem Falle, wenn er sie zu dem Zwecke geborgt hat, zu dem die Leute sie zu borgen pflegen, und dazu pflegen die Leute sie nicht zu borgen, oder erfolgt dies wegen des Nutzens und auch dieser hatte einen Genuß?

10Wie ist es, wenn er sie entliehen hat, um mit ihr zu prunken: gilt dies vom [Entleihen einer] Wertsache, was auch hierbei der Fall ist, oder nur von der Benutzung der Wertsache, was hierbei nicht der Fall ist?

11Wie ist es, wenn er sie entliehen hat, um sie zu einer keine Peruṭabetragenden Arbeit zu verwenden: gilt dies vom Entleihen einer Wertsache, was auch hierbei der Fall ist, oder gilt das, was keine Peruṭa wert ist, als nichts?

12Wie ist es, wenn er zwei Kühe entliehen hat, um mit beiden eine Arbeit im Werte einer Peruṭa zu verrichten: sagen wir, man richte sich nach dem Entleiher und dem Verleiher, somit ist hierbei [eine Peruṭa] vorhanden, oder richte man sich nach den Kühen, und mit keiner von beiden ist ein Geldwert erzielt worden?

13Wie ist es, wenn er sie von zwei Gemeinschaftern entliehen und einer von ihnen sich ihm mit entliehen hat: muß es der ganze Eigentümer sein, was hierbei nicht der Fall ist, oder ist er wenigstens von seiner Hälfte frei?

14Wie ist es, wenn Gemeinschafter entliehen und er sich einem von ihnen mit entliehen hat: muß es der ganze Entleiher sein, was hierbei nicht der Fall ist, oder sind sie wenigstens von der einen entliehenen Hälfte frei?

15Wie ist es, wenn er sie von einer Frau entliehen und ihr Ehemann sich ihm mit entliehen hat? Wie ist es, wenn eine Frau sie entliehenund er sich ihrem Ehemanne mit entliehen hat: gleicht der Besitz der Früchte dem Besitze des Kapitalsoder nicht?

16Rabina fragte R. Aši: Wie ist es, wenn jemand zu einem Vertreter sagt: geh und entleihe dich zusammen mit meiner Kuh: gilt dies nur vom wirklichen Eigentümer, was hierbei nicht der Fall ist, oder gleicht der Vertreter eines Menschen diesem selber?

17R. Aḥa, Sohn des R. Ivja, sprach zu R. Aši: Über den Ehemann besteht ein Streit zwischen R. Joḥanan und Reš Laqiš, und über einen Vertreter besteht ein Streit zwischen R. Jonathan und R. Jošija.

18Über den Ehemann besteht ein Streit zwischen R. Joḥanan und Reš Laqiš, denn es wird gelehrt: Wenn jemand einem sein Feld zum Nießbrauch der Früchteverkauft hat, so muß [der Käufer], wie R. Joḥanan sagt, [die Erstlinge] darbringenund [den Abschnitt]lesen, und wie Reš Laqiš sagt, sie darbringen und nicht lesen.

19R. Joḥanan sagt, darbringen und lesen, denn der Besitz der Früchte gleicht dem Besitze des Kapitals; Reš Laqiš sagt, darbringen und nicht lesen, denn der Besitz der Früchte gleicht nicht dem Besitze des Kapitals.

20Über einen Vertreter besteht ein Streit zwischen R. Jonathan und R. Jošija, denn es wird gelehrt: Man könnte glauben, daß, wenn jemand zum Pflegergesagt hat: hebe alle Gelübde meiner Frau auf, die sie von jetzt ab bis ich aus jenem Orte komme tut, und er sie aufgehoben hat, sie aufgehoben seien, so heißt es:ihr Mann bestätige es und ihr Mann hebe es auf — so R. Jošija, R. Jonathan sagte: Wir finden überall, daß der Vertreter eines Menschen ihm selber gleiche.

21R. I͑liš sprach zu Raba: Wie ist es, wenn jemand zu seinem Sklaven sagt: geh, entleihe dich zusammen mit meiner Kuh? Dies ist fraglich sowohl nach demjenigen, welcher sagt, der Vertreter eines Menschen gleiche ihm selber, als auch nach demjenigen, welcher sagt, der Vertreter eines Menschen gleiche ihm selber nicht.

22Dies ist fraglich nach demjenigen, welcher sagt, der Vertreter eines Menschen gleiche ihm selber, denn dies gilt vielleicht nur von einem Vertreter, der den Gesetzen unterworfen ist, nicht aber von einem Sklaven, der den Gesetzen nicht unterworfenist. Oder aber: auch nach demjenigen, welcher sagt, der Vertreter eines Menschen gleiche ihm selber nicht, gilt dies nur von einem Vertreter, die Hand des Sklaven aber gleicht der des Herrn.

23Dieser erwiderte ihm: Es ist einleuchtend, daß die Hand des Sklaven der Hand des Herrn gleiche.

24Rami b. Ḥama fragte: Gilt der Ehemann hinsichtlich der Güter seiner Frau

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.