Bava Mezia — Blatt 96b
1als Entleiher oder als Mieter?
2Raba erwiderte: Entsprechend dem Scharfsinne der Irrtum; ist er Entleiher, so ist er ja Entleiher im Beisein des Eigentümers, und ist er Mieter, so ist er ja Mieter im Beisein des Eigentümers!?
3Vielmehr, Rami b. Ḥama fragte hinsichtlich des Falles, wenn er von ihr eine Kuh gemietet und sie nachher geheiratet hat; gilt er als Entleiher oder gilt er als Mieter?
4Gilt erals Entleiher, somit hat das Entleihen im Beisein des Eigentümers die Miete in Anwesenheit des Eigentümers aufgehoben, oder gilt er als Mieter, somit bleibt die Miete bestehen. —
5Welchen Unterschied gibt es denn hierbei; wenn er Entleiher ist, hebt das Entleihen im Beisein des Eigentümers die Miete in Abwesenheit des Eigentümers auf, ebenso sollte doch auch, wenn er Mieter ist, die Miete im Beisein des Eigentümers die Miete in Abwesenheit des Eigentümersaufheben!? —
6Vielmehr, Rami b. Ḥama fragte hinsichtlich des Falles, wenn sie von einem Fremden eine Kuh gemietet und [ihr Ehemann] sie nachher geheiratethat;
7nach den Rabbanan, welche sagen, der Entleiher müsse an den Mieterbezahlen, ist dies nicht fraglich, dies ist entschieden ein Entleihen im Beisein des Eigentümers,
8fraglich ist es nur nach R. Jose, welcher sagt, die Kuh müsse dem Eigentümerersetzt werden. Wie ist es nun, gilt erals Entleiher oder gilt er als Mieter?
9Raba erwiderte: Der Ehemann giltweder als Entleiher noch als Mieter, sondern als vorberechtigter Käufer. Dies nach einer Lehre des R. Jose b. R. Ḥanina, denn R. Jose b. R. Ḥanina sagte: In Us͑a ordneten sie an, daß, wenn eine Frau bei Lebzeiten ihres Ehemannes Nießbrauchgüter verkauft hat und darauf gestorben ist, der Ehemann sie den Käufern wegnehmen könne.
10Rami b. Ḥama fragte: Wer begeht die Veruntreuung, wenn der Mann die Güter seiner Frau [in Besitznimmt].
11Raba erklärte: Wer begeht die Veruntreuung; begeht der Ehemanndie Veruntreuung, so wollte er ja nur von Erlaubtem Besitz ergreifen, nicht aber von Verbotenem;
12begeht sie die Veruntreuung, so will sie ihm ja nicht einmal das Erlaubte zueignen;
13begeht das Gerichtdie Veruntreuung, so haben ja die Rabbanan ihre Bestimmung, daß der Ehemann als Käufer gelte, nur hinsichtlich des Erlaubten getroffen, nicht aber haben die Rabbanan sie hinsichtlich des Verbotenen getroffen!?
14Vielmehr, erklärte Raba, begeht der Ehemann die Veruntreuung, sobald er es ausgibt; ebenso wie in dem Falle, wenn jemand Geld des Heiligtums für Profanes ausgibt.
15Sie fragten: Wie ist es, wenn [das Vieh] durch die Arbeit abgemagertist?
16Einer von den Jüngern, namens R. Ḥilqija, Sohn des R. Ivja, sprach: Demnach müßte er, wenn es durch die Arbeit verendet, ersatzpflichtig sein!? Er kann ja zu ihm sagen, er habe es nicht dazu entliehen, um es in den Stallzu stellen.
17Vielmehr, sagte Raba, selbstverständlich ist er frei, wenn es durch die Arbeit abgemagert ist, aber auch wenn es durch die Arbeit verendet ist, ist er ersatzfrei, denn er kann zu ihm sagen, er habe es nicht entliehen, um es in den Stall zu stellen.
18Einst lieh jemand eine Axt von seinem Nächsten und sie zerbrach. Als er hierauf vor Raba kam, sprach er zu ihm: Geh, hole Zeugen, daß du damit nicht ungewöhnlich verfahren bist, sodann bist du ersatzfrei. —
19Wie ist es, wenn er keine Zeugen hat? — Komm und höre: Einst lieh jemand eine Axt von seinem Nächsten und sie zerbrach. Als er hierauf vor Rabh kam, sprach er zu ihm: Geh, bezahle ihm eine gute Axt.
20R. Kahana und R. Asi sprachen zu Rabh: Ist dies
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.