Bava Mezia — Blatt 99b

1und wie Grundstücke durch Geld, Urkunde und Besitznahme geeignet werden, ebenso wird auch die Miete durch Geld, Urkunde und Besitznahme perfekt. — Was hat die Miete damit zu tun!? R. Ḥisda erwiderte: Die Miete von Grundstücken.

2Šemuél sagte: Wer (von seinem Nächsten) einen Dattelkuchen geraubt hat, in dem fünfzig Datteln sind, die zusammen für neunundvierzig, einzeln aber für fünfzig verkauft werden, muß,

3wenn von einem Gemeinen, neunundvierzig, und wenn vom Heiligtume, fünfzig und das Fünftelbezahlen, was aber bei einem Schädiger nicht der Fall ist; dieser hat das Fünftel nicht zu zahlen, denn der Meister sagte:wenn jemand Geheiligtes gegessen hat, nicht aber, wenn er es beschädigt hat.

4R. Bebaj b. Abajje wandte ein: Weshalb hat er an einen Gemeinen nur neunundvierzig zu bezahlen, dieser kann ja zu ihm sagen: ich würde sie einzeln verkauft haben!?

5R. Hona, Sohn des R. Jehošua͑, erwiderte: Wir haben gelernt, man schätzedie Seáfläche im Felde. —

6Demnach wäre Šemuél der Ansicht, das Recht eines Gemeinen gleiche nicht dem Rechte des Heiligtums, und [dem widersprechend] haben wir gelernt: Hat jemand einen dem Heiligtume gehörigen Stein oder Balken genommen, so hat er keine Veruntreuung begangen; gibt er ihm seinem Nächsten, so begeht er eine Veruntreuung, sein Nächster aber nicht; baut er ihn in sein Haus ein, so begeht er eine Veruntreuung erst dann, wenn er darin im Werte einer Peruṭa gewohnt hat.

7Hierzu sagte R. Abahu, als er vor R. Joḥanan saß, im Namen Šemuéls: Hierausist zu entnehmen, daß, wenn jemand im Hofe seines Nächsten ohne dessen Wissen wohnt, er Miete zahlenmüsse!? — R. Joḥanan erwiderte ihm, Šemuélsei davon zurückgetreten. —

8Woher, daß er von dieser Lehre zurückgetreten ist, vielleicht ist er von jener Lehre zurückgetreten!? — Nein, er ist von dieser zurückgetreten. Dies nach Raba, denn Raba sagte, beim Heiligtume sei es ohne Wissen ebenso wie bei einem Gemeinen mit Wissen.

9Raba sagte: Wenn Lastträger einem Krämer ein Faß Wein zerbrechen, das an einem Markttage für fünf und an einem gewöhnlichen Tage für vier verkauft wird, so können sie, wenn sie es ihm zum Markttage zurückgeben, ein Faß Wein zurückgeben, wenn aber an späteren Tagen, so müssen sie ihm fünf bezahlen.

10Dies nur, wenn er keinen anderen Wein zum Verkaufe hatte, wenn er aber anderen Wein zum Verkaufehatte, so sollte er diesen verkaufen.

11Auch ziehen sie ihm die Müheund das Anstichgeldah.

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.