Bechorot — Blatt 10b

1hier aber handelt es sich um den Fall, wenn er es zur Übung geschlachtet hat. Sie führen denselben Streit wie Nimos und R. Elie͑zer,

2denn es wird gelehrt : R. Jose sagte : Nimos, der Bruder R. Jehošua͑ des Gräupners, erzählte mir, daß, wenn jemand einen Raben zur Übung schlachtet, sein Blut [verunreinigungs]fähigmache.

3R. Elie͑zer sagt, das Schlachtblut mache immer [verunreinigungs]fähig. R. Elie͑zer sagt ja dasselbe, was der erste Autor? Wahrscheinlich streiten sie, ob im Verbote die Bedeutung bestehe.

4Der erste Autor ist der Ansicht, das Blut mache [verunreinigungs]fähig andre Dinge, für sich selber aber ist die Beabsichtigung erforderlich,

5und hierzu sagte R. Elie͑zer, das Schlachtblut mache immer [verunreinigungs]fähig, und auch für sich selber ist die Beabsichtigung nicht erforderlich. –

6Woher dies, vielleicht ist R. Elie͑zer da dieser Ansicht aus dem Grunde, weil ein Rabe Zeichen der Reinheithat. –

7Woher, daß die Zeichen der Reinheit maßgebend sind? – Hierzu wird gelehrt: R. Šimo͑n sagte: Aus dem Grunde, weil er Zeichen der Reinheit hat.

8Wolltest du erwidern: wäre dies wegen der Zeichen der Reinheit, so würde dies nicht nur von dem Falle gelten, wenn zur Übung, sondern auch dann, wenn absichtslos, so ist dem auch so, nur [lehrt er dies] wegen [der Ansicht] Nimos’.

9Er wandte gegen ihn ein: Will er es nicht auslösen, so breche er ihm das Genick von hinten mit einem Hackemesser und begrabe es, und es ist zur Nutznießung verboten – so R. Jehuda; R. Šimo͑n erlaubt es.

10Lies: lebend ist es zur Nutznießung verboten. R. Šimo͑n erlaubt es. –

11Wenn aber der Schlußsatz von einem lebenden spricht, so spricht ja der Anfangsatz nicht von einem lebenden!?

12Im Schlußsatze lehrt er nämlich: Man darf es nicht töten mit einem Rohr, mit einer Sichel, mit einer Axt oder mit einer Säge; auch darf man es nicht in einen Raum bringen und die Tür vor ihm abschließen, damit es verende. Ferner ist es zur Schur und Arbeit verboten – so R. Jehuda. R. Šimo͑n erlaubt dies. –

13Der Anfangsatz und der Schlußsatz sprechen beide von einem lebenden, nur spricht der Anfangsatz von der Nutznießung seines Geldwertes und der Schlußsatz von der Nutznießung seines Körpers.

14Und beides ist nötig. Würde er es nur von der Nutznießung seines Geldwertes gelehrt haben, so könnte man glauben, R. Šimo͑n erlaube nur dies, hinsichtlich der Nutznießung seines Körpers aber pflichte er R. Jehuda bei. Und würde er es nur von der Nutznießung seines Körpers gelehrt haben, so könnte man glauben, R. Jehuda verbiete nur dies, hinsichtlich der Nutznießung seines Geldwertes aber pflichte er R. Šimo͑n bei. Daher ist beides nötig.

15Ebenso sagte R. Naḥman im Namen des Rabba b. Abuha, R. Šimo͑n pflichte bei, daß es nach dem Genickbrechen verboten sei.

16Hierzu sagte R. Naḥman: Dies entnehme ich aus folgender Lehre :Du sollst ihm das Genick brechen; hier heißt es ‘Genickbrechen’ und dortheißt es ‘Genickbrechen’, wie es dort verboten ist, ebenso ist es auch hier verboten.

17Nach wessen Ansicht: wenn nach R. Jehuda, so ist es ja auch lebend verboten; doch wohl nach R. Šimo͑n.

18R. Šešeth sprach zu ihm: Dein Kollege Saphra sagte : Tatsächlich nach R. Jehuda, dennoch ist dies [zu lehren] nötig; man könnte glauben, da das Genickbrechen an Stelle des Auslösens tritt, mache, wie das Auslösen es erlaubt macht, auch das Genickbrechen es erlaubt, so lehrt er uns.

19Ferner sagte R. Naḥman: Dies entnehme ich aus einer Lehre Levis: Er hat das Vermögen des Priesters geschädigt, daher werde sein Vermögen geschädigt.

20Nach wessen Ansicht wenn nach R. Jehuda, so ist es ja bereitsgeschädigt; doch wohl nach R. Šimo͑n. –

21Wenn du willst, sage ich, nach R. Jehuda, und wenn du willst, sage ich, nach R. Šimo͑n.

22Wenn du willst, sage, ich, nach R. Jehuda, denn dies bezieht sich auf den Schaden durch die Differenz;

23und wenn du willst, sage ich nach R. Šimo͑n, denn dies bezieht sich auf die Minderung durch den Tod.

24Ebenso sagte Reš Laqiš, R. Šimo͑n pflichte bei, daß es nach dem Genickbrechen verboten sei. R. Joḥanan, nach anderen R. Elea͑zar, aber sagt, noch bestehe ein Streit.

25Manche beziehen das, was R. Naḥman gesagt hat, auf das Folgende : Wenn jemand sich eine Frau antrautmit dem Erstlinge eines Esels, so ist sie ihm nicht angetraut. Es wäre also anzunehmen, daß diese Lehre nicht die Ansicht R. Šimo͑ns vertritt. R. Naḥman erwiderte im Namen des Rabba b. Abuha, nach dem Genickbrechen, nach aller Ansicht.

26Manche sagen: Dies weder nach R. Jehuda noch nach R. Šimo͑n; nach R. Šimo͑n sollte sie mit dem ganzen angetraut sein, und nach R. Jehuda sollte sie mit der Differenzangetraut sein.

27Rabba b. Abuha erwiderte im Namen Rabhs: Tatsächlich nach R. Jehuda, wenn er nämlich nur einen Šeqel wertist. Er ist der Ansicht des R. Jose b. Jehuda, denn es wird gelehrt: Sollst du auslösen, sollst duauslösen: auslösen, sofort, auslösen, durch irgend etwas. R. Jose b. Jehuda sagt, die Auslösung dürfe nicht weniger als einen Šeqel betragen.

28Der Meister sagte: Sollst du auslösen, sollst du auslösen; auslösen, sofort, auslösen durch irgend etwas. Selbstverständlich!? –

29Dies ist nötig; da es mit dem Erstgeborenen eines Menschen verglichen wird, so könnte man glauben, wie der Erstgeborene eines Menschen nach dreißig [Tagen] und durch fünf [Šeqel],

30ebenso auch dieses nach dreißig und durch fünf, so lehrt er uns: sollst du auslösen, sofort, sollst du auslösen, durch irgend etwas.

31«R. Jose b. Jehuda sagt, die Auslösung dürfe nicht weniger als einen Šeqel betragen.» Wie du es nimmst : vergleicht er es mit dem Erstgeborenen eines Menschen, so sollten fünf erforderlich sein, und vergleicht er nicht, wie kommt er auf einen Šeqel!? –

32Tatsächlich vergleicht er nicht, aber Raba sagte, die Schrift sagt :all deine Schätzungen sollen mit dem Šeqel des Heiligtums erfolgen, jede Schätzung, die du schätzest, darf nicht weniger als einen Šeqel betragen. –

33Und die Rabbanan!?

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.