Bechorot — Blatt 11b

1glattgestrichenes Getreide von einem Nichtjuden kauft, so verzehnte er es und [der Zehnt] ist sein.

2Wer soll es glattgestrichen haben: hat der Nichtjude es glattgestrichen, so sagt ja der Allbarmherzige: dein Getreide, nicht aber das Getreide eines Nichtjuden!? –

3Vielmehr, wenn der Jisraélit es im Besitze des Nichtjuden glattgestrichen hat. Er entrichte davon den Zehnten, weil ein Nichtjude im Jisraéllande kein Aneignungsrecht hat, etwas der Verzehntung zu entziehen, und [der Zehnt] ist sein, denn er kann zu ihmsagen : ich bin Rechtsnachfolger eines Mannes, mit dem du nicht prozessieren kannst.

4Dort haben wir gelernt: Wenn jemand seine Früchte einem Samaritaner oder einem Manne aus dem gemeinen Volkezur Aufbewahrung gibt, so verbleiben sie in ihrem Zustande hinsichtlich der Zehnte und des Siebentjahres;

5wenn bei einem Fremdlinge, so gleichen sie seinen Früchten. R. Šimo͑n sagt, sie seien Demaj.

6R. Elea͑zar sagte: Über die Absonderung streiten sie nicht, sie streiten nur, ob man sie dem Priester gebe. Der erste Autor ist der Ansicht, jener habe sie entschieden vertauscht, und man muß sie daher dem Priester geben, und R. Šimo͑n ist der Ansicht, sie seien Demaj.

7R. Dimi saß und trug diese Lehre vor, da sprach Abajje zu ihm : Also nur aus dem Grunde, weil es uns zweifelhaft ist, ob er sie vertauscht hat oder nicht vertauscht hat, wenn er sie aber sicher vertauscht hat, sind alle der Ansicht, er müsse sie dem Priester geben; aber R. Šemuél sagte ja im Namen R. Ḥaninas, wer von einem Nichtjuden unverzehntetes glattgestrichenes Getreide kauft, Verzehnte es, und es ist sein eigen!? –

8Vielleicht gilt eines von der großen Hebe und eines von der Zehnthebe.

9Du hast mich einer Sache erinnert, die R. Jehošua͑ b. Levi gesagt hat: Woher, daß, wenn jemand unverzehntetes glattgestrichenes Getreide von einem Nichtjuden kauft, er von der Zehnthebe frei sei? Es heißt:und zu den Leviten rede und spricht zu ihnen: wenn ihr von den Kindern Jisraél kaufet; von Unverzehntetem, das du von einem Jisraéliten kaufst, sondere die Zehnthebe ab und gib sie dem Priester, von Unverzehntetem aber, das du von einem Nichtjuden kaufst, brauchst du nicht die Zehnthebe abzusondern und dem Priester zu geben.

10IST ES VERENDET, SO DARF MAN ES NUTZNIESSEN. Bei wem verendet, wollte man sagen, beim Priester verendet, so ist es ja selbstverständlich, daß der Priester es nutznießen darf, es ist ja sein Geld, und wenn beim Eigentümer verendet, so ist es ja ebenfalls selbstverständlich, daß der Priester es nutznießen darf!? –

11Man könnte glauben, solange es nicht in seine Hand gekommen ist, habe er es nicht geeignet, so lehrt er uns, daß es schon seit der Absonderung sich im Besitze des Priesters befindet.

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.