Bechorot — Blatt 12b
1so ist auch nach R. Šimo͑n zu erklären : bei diesen heißt es: Hirsch und Reh.
2Sie fragten: Darf man auslösen durch ein für den Ertrag des Siebentjahres [gekauftes] Vieh?
3Von einem zweifellosen ist dies nicht fraglich, denn der Allbarmherzige sagt:zum Essen, nicht aberzum Handel, fraglich ist es nur vom Zweifelhaften.
4Ferner ist es nach R. Šimo͑n nicht fraglich, denn nach ihm gilt es nicht vom Zweifelhaften, fraglich ist es nur nach R. Jehuda.
5Wie ist es : heißt dies, da er ein Schaf absondert und es ihm gehört: zum Essen, oder aber gilt es, da es, so lange es des Verbotes nicht enthoben ist, nicht erlaubt ist, als Handel. –
6Komm und höre: R. Ḥisda sagte. Durch das für den Ertrag des Siebentjahres [gekaufte] Vieh darf man das zweifellose nicht auslösen, wohl aber darf man dadurch das zweifelhafte auslösen.
7Ferner sagte R. Ḥisda, ein für den Erlös des Siebentjahres [gekauftes] Vieh ist nicht erstgeburtspflichtig, jedoch zu den Priestergaben pflichtig.
8Es ist nicht erstgeburtspflichtig, denn der Allbarmherzige sagt: zum Essen, nicht aber zum Verbrennen; zu den Priestergaben pflichtig, denn hiervon heißt es: zum Essen.
9Man wandte ein : Wer vom Teige des Siebentjahres ißt bevor die Teighebe davon abgehoben worden ist, ist des Todes schuldig.
10Weshalb denn, wenn es unrein wird, ist es ja zu verbrennen, und der Allbarmherzige sagt: zum Essen, nicht aber zum Verbrennen!? –
11Anders ist es hierbei, denn es heißt:für eure Geschlechter.
12Ebenso wird gelehrt: Woher, daß, wenn jemand vom Teige des Siebentjahres ißt bevor die Teighebe abgehoben worden ist, er des Todes schuldig ist? Es heißt: für eure Geschlechter. –
13Sollte man doch hieraus folgern!? – Da ist es hauptsächlich zum Essenbestimmt, hierbei aber hauptsächlich zum Verbrennen.
14HAT MAN ES EINEM PRIESTER GEGEBEN &C. Wir lernen hier, was die Rabbanan gelehrt haben : Wenn ein Jisraélit einen Eselserstling im Hause hat und der Priester zu ihm sagt: gib ihn mir, ich will ihn auslösen, so gebe er ihn ihm nicht eher, als bis er ihn in seiner Gegenwart auslöst.
15R. Naḥman sagte im Namen des Rabba b. Abuha: Dies besagt, daß Priester hinsichtlich der Eselserstlinge verdächtig sind. – Selbstverständlich!? – Man könnte glauben, nur wenn es bekannt ist, daß diesvorgekommen ist, sonst aber nicht, so lehrt er uns, daß er sich dies erlauben könnte.
16WENN JEMAND DIE LÖSUNG EINES ESELSEKSTLINGS ABGESONDERT HAT UND SIE VERENDET IST, SO IST ER, WIE R. ELIE͑ZER SAGT, ERSATZPFLICHTIG, WIE FÜR DIE FÜNF SELA͑ FÜR EINEN SOHN, UND DIE WEISEN SAGEN, ER SEI DAFÜR NICHT ERSATZPFLICHTIG, WIE BEI DER LÖSUNG DES ZWEITEN ZEHNTEN.
17R, JEHOŠUA͑ UND R. ÇADOQ BEKUNDETEN, DASS, WENN DIE LÖSUNG DES ESELSERSTLINGS VERENDET IST, DER PRIESTER NICHTS ZU BEANSPRUCHEN HABE. VERENDET DEH ESELSERSTLING, SO IST ER, WIE R. ELIE͑ZER SAGT, ZU BEGRABEN, UND DIE NUTZNIESSUNG DES LAMMES IST ERLAUBT; DIE WEISEN SAGEN, ER BRAUCHE NICHT BEGRABEN ZU WERDEN, UND DAS LAMM GEHÖRE DEM PRIESTER.
18GEMARA. R. Joseph sagte: Folgendes ist der Grund R. Elie͑zers. Es heißt :jedoch sollst du auslösen &c.; wie man für den Erstgeborenen eines Menschen ersatzpflichtig ist, ebenso ist man für das Erstgeborene eines unreinen Viehs ersatzpflichtig.
19Abajje sprach zu ihm: Demnach sollte doch, wie der Erstgeborene eines Menschen zur Nutznießung erlaubt ist, auch das Erstgeborene eines unreinen Viehs [zur Nutznießung] erlaubt sein!? Wolltest du sagen, dem sei auch so, so haben wir ja gelernt, wenn der Eselserstling verendet ist, sei er, wie R. Elie͑zer sagt, zu begraben. Unter begraben ist wohl zu verstehen, er sei zur Nutznießung verboten. –
20Nein, er ist zu begraben, wie der Erstgeborene eines Menschen. – Demnach ist vom Menschen nur der Erstgeborene zu begraben, nicht aber der Nichterstgeborene !?
21Ferner wird gelehrt : R. Elie͑zer pflichtet bei, daß, wenn ein Jisraélit einen zweifelhaften Eselserstling im Hause hat, er dafür ein Lamm absondere, und es gehöre ihm!? –
22Vielmehr, erwiderte Raba, die Schrift sagt: jedoch auslösen sollst du; ich habe ihn hinsichtlich des Auslösens verglichen, nicht aber hinsichtlich einer anderen Sache.
23Dort haben wir gelernt: Schätzgelübde, wie zur Zeit, die Auslösung des Sohnes nach dreißig Tagen, die Lösung des Eselserstlings sofort. –
24Ist denn die Lösung des Eselserstlings sofort [zu entrichten], ich will auf einen Widerspruch hinweisen: Beim Schätzgelübde, bei der Auslösung des Sohnes, beim Nazirateund beim Eselserstling sind es nicht weniger als dreißig Tage,
25und hinzufügen kann man unbeschränkt!?
26R. Naḥman erwiderte: Dies besagt, daß, wenn er ausgelöst hat, die Auslösung gültigist. – Demnach ist sein Sohn, wenn er ihn ausgelösthat, nicht ausgelöst, und dem widersprechend wurde gelehrt, wenn jemand seinen Sohn innerhalb von dreißig Tagen auslöst, sei er ausgelöst!? –
27Hierzu wurde ja gelehrt: Raba sagte: Alle stimmen überein, daß, wenn er ‘sofort’ [gesagt] hat, sein Sohn nicht ausgelöstsei.
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.