Bechorot — Blatt 13a

1R. Šešeth erwiderte: Dies besagt, daß man keine Übertretungbegehe.

2Rami b. Ḥama wandte ein : Nach dem Gebote innerhalb von dreißig Tagen, von dann ab muß man entweder ihn auslösen oder ihm das Genick brechen. Wahrscheinlich ist es Gebot, ihn dreißig Tage zu halten!? – Nein, es ist Gebot, ihn innerhalb von dreißig Tagen auszulösen. –

3Wieso heißt es demnach : von dann ab muß man entweder ihn auslösen, oder ihm das Genick brechen, es sollte ja heißen: oder er begeht eine Übertretung!? – Vielmehr, erwiderte Raba, dies ist kein Einwand; eines nach R. Elie͑zer, der sievergleicht, und eines nach den Rabbanan, die sie nicht vergleichen.

4WILL ER IHN NICHT AUSLÖSEN, SO BRECHE ER IHM VON HINTEN DAS GENICK UND BEGRABE IHN. DAS GEBOT DES AÜSLÖSENS GEHT DEM GEBOTE DES GENICKBRECHENS VOR, DENN ES HEISST :wenn du es nicht auslösest, so sollst du ihm das Genick brechen.

5DAS GEBOT DER BESTIMMUNGGEHT DEM GEBOTE DES LOSKAUFENS VOR, DENN ES HEISST :wenn er sie sich nicht bestimmt hat, so kaufe er sie los.

6DAS GEBOT DER SCHWAGEREHE GEHT DEM GEBOTE DER ḤALIÇA VOR. DIES GALT FRÜHER, WO MAN DAS GEBOT BEZWECKTE; JETZT ABER, WO MAN NICHT DAS GEBOT BEZWECKT, SAGTEN SIE, DAS GEBOT DER ḤALIÇA GEHE DEM GEBOTE DER SCHWAGEREHEVOR.

7DAS GEBOT DER AUSLÖSUNGHAT DURCH DEN EIGENTÜMER ZU ERFOLGEN, DER JEDEM ANDEREN VORGEHT, DENN ES HEISST:und wenn er nicht ausgelöst wird, so soll er nach deiner Schätzung verkauft werden.

8WER DIE GEBURT EINER KUH EINES NICHTJUDEN KAUFT ODER IHM EINE SOLCHE VERKAUFT, OBGLEICH MAN DIES NICHT DARF, ODER SICH MIT IHM DARAN BETEILIGT, ODER VON IHM [EIN VIEH ZUR AUFZUCHT] ÜBERNIMMT, ODER IHM [ZUR AUFZUCHT] GIBT, IST ERSTGEBURTSFREI, DENN ES HEISST : in Jisraél, NICHT ABER VON ANDEREN.

9PRIESTER UND LEVITEN SIND DAZU VERPFLICHTET, DENN SIE SIND NICHT VON DER ERSTGEBURTSPFLICHT BEI EINEM REINEN VIEH BEFREIT, SONDERN NUR VON DER AUSLÖSUNG EINES SOHNES UND DES ESELSERSTLINGS.

10GEMARA. Weshalb lehrt er zuerst von der Geburt eines Esels und nachher erst von der Geburt einer Kuh, sollte er doch zuerst von der Geburt einer Kuh lehren, die an sich heilig ist, und nachher erst von der Geburt eines Esels, von der nur der Geldwert heilig ist!?

11Im Westen erwiderten sie: Wenn du willst, sage ich, weil diese ihm lieber ist, nach der Lehre R. Ḥaninas, und wenn du willst, sage ich, da bei einem unreinen Vieh die Einzelheiten weniger sind, so fertigt er sie [zuerst] ab.

12R. Jiçḥaq b. Naḥmani sagte im Namen des Reš Laqiš im Namen R. Oša͑jas: Hat ein Jisraélit einem Nichtjuden Geld auf ein Vieh gegeben, so hat er es nach ihrem Rechte, auch wenn er es nicht an sich gezogen hat, geeignet, und es ist erstgeburtspflichtig; hat ein Nichtjude einem Jisraéliten Geld auf ein Vieh gegeben, so hat er es nach ihrem Rechte, auch wenn er es nicht an sich gezogen hat, geeignet, und es ist erstgeburtsfrei.

13Der Meister sagte: Hat ein Jisraélit einem Nichtjuden Geld [auf ein Vieh] gegeben, so hat er es nach ihrem Rechte, auch wenn er es nicht an sich gezogen hat, geeignet, und es ist erstgeburtspflichtig.

14Was heißt nach ihrem Rechte: wollte man sagen, nach ihrem Rechte heiße, ihre Person betreffend, denn es ist [durch einen Schluß] vom Schwereren auf das Leichtere zu folgern : wenn der Jisraélit durch Geld seine Person eignet, denn es heißt: sie als Besitz zu erben,

15die Schrift hat ihn mit dem Erbbesitze verglichen, wie der Erbbesitz durch Geld, Urkunde und Besitznahme geeignet wird, ebenso wird der kenaa͑nitische Sklave durch Geld geeignet, und um so mehr gilt dies von seinem Eigentume, so sollte dies demnach auch durch Urkunde und Besitznahme erfolgen!?

16Ferner ist ja vom [Verkaufe] eines Jisraéliten an einen Jisraéliten [das Entgegengesetzte] zu beweisen: seine Person eignet er durch Geld, sein Eigentum aber nur durch Ansichziehen!?

17Vielmehr, erwiderte Abajje, nach ihrem Rechte, das die Tora ihnen festgesetzt hat :oder aus der Hand deines Nächsten kaufst, aus der Hand eines Nächsten durch Ansichziehen, aus der Hand eines Nichtjuden aber durch Geld. –

18Vielleicht aus der Hand eines Nichtjuden überhaupt nicht!? – Ich will dir sagen, dies ist nicht einleuchtend, denn es ist [durch einen Schluß] vom Schwereren auf das Leichtere zu folgern : wenn er seine Person eignet, um wieviel mehr sein Eigentum. –

19Vielleicht aus der Hand eines Nichtjuden, nur wenn es zwei sind!? – Ich will dir sagen: dies ist widersinnig: seine Person durch eines und sein Eigentum durch zwei!? – Vielleicht entweder durch dieses oder durch jenes? –

20Wie bei deinem Nächsten; wie von deinem Nächsten durch eines, ebenso von einem Nichtjuden durch eines.

21Der Meister sagte: Hat ein Nichtjude einem Jisraéliten Geld auf ein Vieh gegeben, so hat er es nach ihrem Rechte, auch wenn er es nicht an sich gezogen hat, geeignet, und es ist erstgeburtsfrei. Was heißt nach ihrem Rechte: wollte man sagen, nach ihrem Rechte heiße, ihre Person betreffend, denn es ist [durch einen Schluß] vom Schwereren auf das Leichtere zu folgern: wenn der Jisraélit durch Geld seine Person eignet, denn es heißt : von seinem Kaufgelde, um wieviel mehr gilt dies von seinem Eigentume,

22so ist ja vom [Verkaufe] eines Jisraéliten an einen Jisraéliten [das Entgegengesetzte] zu beweisen: seine Person eignet er durch Geld, sein Eigentum aber durch Ansichziehen!? Vielmehr, erwiderte Abajje, nach ihrem Rechte, das die Tora ihnen festgesetzt hat: wenn du etwas an deinen Nächsten verkaufst, an deinen Nächsten durch Ansichziehen, an einen Nichtjuden aber durch Geld. –

23Vielleicht an einen Nichtjuden überhaupt nicht!? – Ich will dir sagen: es ist [durch einen Schluß] vom Schwereren auf das Leichtere zu folgern: wenn er seine Person eignet, um wieviel mehr sein Eigentum. –

24Vielleicht an einen Nichtjuden, nur wenn es zwei sind? – Dies ist widersinnig: seine Person durch eines und sein Eigentum durch zwei!? –

25Vielleicht entweder durch dieses oder durch jenes!? –

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.