Bechorot — Blatt 16b
1SO SIND DIE JUNGEN FREI UND DIE JUNGEN DER JUNGEN PFLICIITIG; HAT ER IHM DIE JUNGEN STATT DER MÜTTER[ZUR VERFÜGUNG] GESTELLT, SO SIND DIE JUNGEN DER JUNGEN FREI, UND DIE JUNGEN DER JUNGEN DER JUNGEN PFLICHTIG. R. ŠIMO͑N B. GAMLIÉL SAGT, SIE SEIEN SOGAR BIS ZUR ZEHNTEN [GENERATION] FREI, DENN SIE SIND DEM NICHTJUDEN HAFTBAR
2. WENN EIN SCHAF ZIEGENARTIGES GEWORFEN HAT, ODER EINE ZIEGE SCHAFARTIGES GEWORFEN HAT, SO IST ES ERSTGEBURTSFREI: HAT ES MANCHE KENNZEICHEN, SO IST ES PFLICHTIG.
3GEMARA. Demnach befindet es sich, solange der Eigentümer kein Geld erhalten hat, im Besitze des Eigentümers;
4ich will auf einen Widerspruch hinweisen: Man darf nicht eisernes Vieh von einem Jisraéliten übernehmen, weil dies Wucher ist. Demnach befindet es sich im Besitze des Übernehmenden!?
5Abajje erwiderte: Dies ist kein Widerspruch; eines, wenn er[Haftung für] Unfälle und Preissturz übernommen hat, und eines, wenn er keine [Haftung für] Unfälle und Preissturz übernommen hat.
6Raba sprach zu ihm: Nennst du es, wenn er [Haftung für] Unfälle und Preissturz übernommen hat, eisernes Vieh!? Und wieso ist diesferner ausgemacht!?
7Und weshalb lehrt er ferner im Schlußsatze, man dürfe eisernes Vieh von einem Nichtjuden übernehmen, sollte er doch bei jenem selbst einen Unterschied machen: dies nur, wenn er keine [Haftung für] Unfälle und Preissturz übernommen hat, wenn er aber [Haftung für] Unfälle und Preissturz übernommen hat, ist es erlaubt.
8Vielmehr, erklärte Raba, handeln beide von dem Falle, wenn er keine [Haftung für] Unfälle und Preissturz übernommen hat, hier beim Erstgeborenen aber aus dem Grunde, weil der Nichtjude, wenn er kommt und Geld verlangt, und dieser ihm nicht zahlt, ihm das Vieh wegnimmt, und wenn er das Vieh nicht findet, ihm die Jungen wegnimmt; somit hat der Nichtjude seine Hand dabei, und alles, wobei ein Nichtjude seine Hand hat, ist erstgeburtsfrei.
9HAT ER IHM DIE JUNGEN STATT DER MÜTTER [ZUR VERFÜGUNG] GESTELLT, SO SIND DIE JUNGEN DER JUNGEN FREI. R. Hona sagte: Die Jungen sind frei und die Jungen der Jungen sind pflichtig. R. Jehuda aber sagt, auch die Jungen der Jungen seien frei, und nur die Jungen der Jungen der Jungen seien pflichtig. –
10Wir haben gelernt: Hat er ihm die Jungen statt der Mütter [zur Verfügung] gestellt, so sind die Jungen der Jungen frei. Nur wenn er sie ihm [zur Verfügung] gestellt hat, nicht aber, wenn er sie ihm nicht [zur Verfügung] gestellt hat!? Dies ist eine Widerlegung R. Jehudas!? –
11R. Jehuda kann dir erwidern: dasselbe gilt auch von dem Falle, wenn er sie ihm nicht [zur Verfügung] gestellt hat, nur lehrt er uns folgendes : selbst wenn er sie ihm [zur Verfügung] gestellt hat, ist es,
12da ein Nichtjude die Jungen wegnimmt, ebenso, als hätte er sie ihm nicht [zur Verfügung] gestellt, und die Jungen der Jungen sind frei und die Jungen der Jungen der Jungen pflichtig. –
13Wir haben gelernt: R. Šimo͑n b. Gamliél sagt, sie seien sogar bis zur zehnten Generation frei, denn sie sind dem Nichtjuden haftbar. Erklärlich ist es nach R. Jehuda, welcher sagt, der erste Autor meine [zwei] Generationen,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.