Bechorot — Blatt 18b

1Nur wenn Eingetauschtes in der Hand des Priesters ist, nicht aber, wenn kein Eingetauschtes in der Hand des Priesters ist!? –

2Man könnte glauben, R. Jose sage dies nach der Ansicht R. Meírs: nach meiner Ansicht, auch wenn kein Eingetauschtes in der Hand des Priesters ist, denn wenn man ihn zu den Priestergaben verpflichten würde, könnte er es zur Schur und zur Arbeit verwenden, aber auch du solltest mir beipflichten, daß, wenn Eingetauschtes in der Hand des Priesters ist, sie den, der noch nicht geeignet hat, dem gleichgestellt haben, der bereits geeignet hat. R. Meír aber erwiderte ihm : nein.

3R. Papa sagte : Alle stimmen über das zweifelhafte Zehnte überein, daß es frei ist von den Priestergaben. ‘Alle’, die beipflichten, ist wohl R. Meír, und dies ist ja selbstverständlich, denn R. Meír verpflichtet nur da, beim zweifelhaften Erstgeborenen, weil der Priester an ihn von zwei Seiten herantretenkann, nicht aber beim zweifelhaften Zehnten!? –

4Man könnte glauben, der Grund R. Meírs sei. damit das Gesetz von den Priestergaben nicht in Vergessenheit gerate, somit gelte dies auch vom zweifelhaften Zehnten, so lehrt er uns. –

5Wieso kannst du dies sagen, im Schlußsatz lehrt er ja: R. Jose sagt nämlich, wenn Eingetauschtes sich in der Hand des Priesters befindet, sei es von den Priestergaben frei, nach R. Meír aber pflichtig!? –

6Man könnte glauben, R. Meír verpflichte auch bei zweifelhaftem Zehnten, nur streiten sie deshalb über das Eingetauschte, um dir die weitergehende Ansicht R. Joses hervorzuheben, der auch dann befreit, wenn der Priester an ihn von zwei Seiten herantreten kann, so lehrt er uns.

7VERENDET EINES VON IHNEN, SO MÜSSEN SIE, WIE R. TRYPHON SAGT, TEILEN. Weshalb teilen sie, man sollte doch sehen: ist das fettere verendet, so ist es des Priesters, und das vorhandene gehört dem Eigentümer, und ist das magerere verendet, so ist es des Eigentümers, und das vorhandene gehört dem Priester. R. Ami erwiderte : R. Tryphon ist davon zurückgetreten.

8R. A͑QIBA SAGT, WER VOM ANDEREN FORDERT, HABE DEN BEWEIS ZU ERBRINGEN. R. Ḥija sagte: Dies gleicht nach R. Tryphon dem Falle, wenn zwei einem Hirten in Verwahrunggegeben haben, der es zwischen sie lege und sich entferne ;

9und nach R. A͑qiba gleicht dies dem Falle, wenn jemand etwas einem Hausherrnin Verwahrung gegeben hat, wobei derjenige, der von anderen fordert, den Beweis zu erbringen hat.

10Worüber streiten sie demnach: R. A͑qiba über den Fall, wenn zwei einem Hirten in Verwahrung gegeben haben, der es zwischen sie lege und sich entferne, und R. Tryphon über den Fall, wenn einer einem Hausherrn etwas in Verwahrung gegebenhat !? Raba, nach andren R. Papa, erwiderte: Alle stimmen überein, daß, wenn zwei etwas einem Hirten in Verwahrung gegeben haben, er es zwischen sie lege und sich entferne, und daß, wenn jemand einem Hausherrn etwas in Verwahrung gegeben hat, derjenige der vom andren fordert, den Beweis zu erbringen habe,

11und sie streiten nur über den Fall, wenn es sich im Hofe des Hausherrn befindet und der Hirt ein Priester ist. R. Tryphon ist der Ansicht, er habe ihm [den Raum] in seinem Hofe zugeeignet, denn es ist ihm lieb, daß mit seinem Gelde ein Gebot ausgeübt werde, somit ist dies ebenso, als hätten zwei etwas bei einem Hirten hinterlegt, wobei der Hirt es zwischen sie lege und sich entferne;

12R. A͑qiba aber ist der Ansicht, da er dadurch einen Schaden erleidet, eigne er ihm nichts zu, somit ist dies ebenso, als hätte jemand etwas bei einem Hausherrn hinterlegt, wobei derjenige, der vom anderen fordert, den Beweis zu erbringen hat.

13WENN ZWEI SCHAFE, DIE NOCH NICHT GEWORFEN HABEN, ZWEI MÄNNCHEN WERFEN, SO GEHÖREN BEIDE DEM PRIESTER; WENN EIN MÄNNCHEN UND EIN WEIBCHEN, SO GEHÖRT DAS MÄNNCHEN DEM PRIESTER. WENN ZWEI MÄNNCHEN UND EIN WEIBCHEN, SO GEHÖRT EINES IHM UND EINES DEM PRIESTER. R. TRYPHON SAGT, DER PRIESTER SUCHE SICH DAS BESSERE AUS; R. A͑QIBA SAGT, SIE SCHÄTZEN UNTER SICH UND DAS ANDERE WEIDE, BIS ES EINEN LEIBESFEHLER BEKOMMT.

14ES IST ZU DEN PRIESTERGABEN PFLICHTIG, NACH R. JOSE ABER FREI. VERENDET EINES VON IHNEN, SO MÜSSEN SIE, WIE R. TRYPHON SAGT, TEILEN. R. A͑QIBA SAGT, WER VOM ANDEREN FORDERT, HABE DEN BEWEIS ZU ERBRINGEN. WENN ZWEI WEIBCHEN UND EIN MÄNNCHEN, ODER ZWEI MÄNNCHEN UND ZWEI WEIBCHEN, SO ERHÄLTDER PRIESTER NICHTS .

15WENN EINES BEREITS ERSTMALIG GEWORFEN HAT UND EINES NOCH NICHT, UND SIE ZWEI MÄNNCHEN WERFEN, SO GEHÖRT EINES IHM UND EINES DEM PRIESTER. R. TRYPHON SAGT, DER PRIESTER SUCHE SICH DAS BESSERE AUS; R. A͑QIBA SAGT, SIE SCHÄTZEN UNTER SICH, UND DAS ANDERE WEIDE, BIS ES EINEN LEIBESFEHLER BEKOMMT.

16ES IST ZU DEN PRIESTERGABEN PFLICHTIG ; NACH R. JOSE ABER FREI, DENN R. JOSE SAGT, WENN EINGETAUSCHTES SICH IN DER HAND DES PRIESTERS BEFINDET, SEI ES FREI VON DEN PRIESTERGABEN ; NACH R. MEÍR ABER PFLICHTIG. VERENDET EINES VON IHNEN, SO MÜSSEN SIE, WIE R. TRYPHON SAGT, TEILEN; R. A͑QIBA SAGT, WER VOM ANDEREN FORDERT, HABE DEN BEWEIS ZU ERBRINGEN. WENN EIN MÄNNCHEN UND EIN WEIBCHEN, SO ERHÄLT DER PRIESTER DAVON NICHTS.

17GEMARA. Und beides ist nötig. Würde er nur den ersten Fallgelehrt haben, so könnte man glauben, R. A͑qiba vertrete seine Ansicht nur da, weil es zwei von einem sind,

18in dem Falle aber, wenn es zwei Schafe sind, die noch nicht geworfen haben, wo es zwei von einem und eines von einem sind, pflichte er R. Tryphon bei, weil das allein geborene besser ist.

19Und würde er nur das andere gelehrt haben, so könnte man glauben, R. A͑qiba vertrete seine Ansicht nur hierbei, wo es zwei sind, die noch nicht geworfen haben, wenn aber eines geworfen und eines noch nicht geworfen hat, und sie zwei Männchen werfen, pflichte er R. Tryphon bei,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.