Bechorot — Blatt 28a

1Und jener!? Wenn hieraus, so könnte man glauben, wie Brust und Keule des Dankopfers. –

2Und der andre!? – Die Schrift sagt sei dein, damit hat die Schrift beim Erstgeborenen ein zweites Sein hinzugefügt. –

3Und jener!? – Wenn hieraus, so könnte man glauben, [die Worte] sei dein lehren, daß man das fehlerbehaftete Erstgeborene dem Priester gebe, was wir sonst in der ganzen Tora nicht finden. –

4Und der andre!? – Es heißt und ihrFleisch, einerlei ob fehlerfrei oder fehlerbehaftet. – Und jener!? – Und ihr Fleisch, jener Erstgeborenen, das heißt: aller Jisraéliten.

5HAT ES INNERHALB DES JAHRES EINEN LEIBESFEHLER BEKOMMEN, SO DARF MAN ES VOLLE ZWÖLF MONATE HALTEN. Sie fragten: Wie meint er es: hat es innerhalb des Jahres [einen Leibesfehler] bekommen, so darf man es volle zwölf Monate halten, und außerdem dreißig Tage nach dem Jahre, oder aber darf man es, wenn es innerhalb des Jahres einen Leibesfehler bekommen hat, volle zwölf Monate halten, länger aber nicht, und wenn es einen nach Ablauf des Jahres bekommen hat, nur dreißig Tage halten? –

6Komm und höre: Es wird gelehrt: Das Erstgeborene darf man in der Jetztzeit, solange nichts bemerkt wordenist, es einem Gelehrten zu zeigen, zwei oder drei Jahre halten ; ist etwas bemerkt worden, es einem Gelehrten zu zeigen, so darf man, wenn der Leibesfehler innerhalb des Jahres entstanden ist, es volle zwölf Monate halten,

7und wenn nach einem Jahre, nicht einen Tag, und nicht einmal eine Stunde. Als Ablieferung des Verlorenen an den Eigentümer, sagten sie, darf man es jedoch dreißig Tage halten. –

8Aber immerhin ist es ja noch fraglich: dreißig Tage auch nach Ablauf des Jahres, oder nur vor Ablauf des Jahres. –

9Komm und höre: hat es einen Leibesfehler bekommen fünfzehn Tage innerhalbdes Jahres, so ergänze man ihm fünfzehn Tage nach dem Jahre. Schließe hieraus. Dies ist eine Stütze für R. Elea͑zar, denn R. Elea͑zar sagte, man gewähre ihm dreißig Tage von der Stunde an, in der es den Leibesfehler bekommen hat.

10Manche lesen : R. Elea͑zar sagte : Woher, daß, wenn ein Erstgeborenes innerhalb des Jahres einen Leibesfehler bekommen hat, man ihm dreißig Tage nach dem Jahre gewähre? Es heißt :vor dem Herrn, deinem Gott, sollst da es essen, Jahr für Jahr, und die Tage, die als Jahre gelten, sind die dreißig Tage.

11Man wandte ein: Hat es einen Leibesfehler am fünfzehnten Tage innerhalb des Jahres bekommen, so ergänze man ihm fünfzehn Tage nach dem Jahre. Ergänzen wohl, nicht aber gewähren!? Dies ist eine Widerlegung R. Elea͑zars. Eine Widerlegung.

12WENN JEMAND DAS ERSTGEBORENE GESCHLACHTET HAT UND NACHHER DEN LEIBESFEHLER ZEIGT, SO IST ES NACH R. JEHUDA ERLAUBT; R. MEÍR SAGT, DA ES OHNE [ERLAUBNIS] EINES BEWÄHRTEN GESCHLACHTET WORDEN IST, SEI ES VERBOTEN . WENN JEMAND, DER NICHT BEWÄHRTER IST, DAS ERSTGEBORENE BESICHTIGT UND MAN ES AUF SEINE ENTSCHEIDUNG HIN GESCHLACHTET HAT, SO IST ES ZU BEGRABEN, UND ER ERSETZE ES AUS SEINEM VERMÖGEN.

13GEMARA. Rabba b. Bar Ḥana sagte : Über ein Häutchen am Auge streitet niemand, ob es verboten ist, weil es sich verändert, sie streiten nur über einen Leibesfehler am Körper. R. Meír ist der Ansicht, man habe bei Leibesfehlern am Körper ein Häutchen am Auge berücksichtigt, und R. Jehuda ist der Ansicht, man habe nicht bei Leibesfehlern ein Häutchen am Auge berücksichtigt.

14Desgleichen wird gelehrt: Wenn man das Erstgeborene geschlachtet hat und nachher den Leibesfehler zeigt, so ist es, wie R. Jehuda sagt, wenn es ein Häutchen am Auge ist, verboten, weil er sich verändert, wenn aber ein Leibesfehler am Körper, erlaubt, weil er sich nicht verändert. R. Meír sagt, sowohl bei diesem als auch bei jenem sei es verboten, weil sie sich verändern. – ‘Weil sie sich verändern’, wie kommst du darauf, verändern sich denn Leibesfehler am Körper!? – Vielmehr, wegen der sich verändernden.

15R. Naḥman b. Jiçḥaq sagte:

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.