Bechorot — Blatt 30b
1sei auch hinsichtlich des Zehnten verdächtig, und unter ‘Weisen’ ist R. Jehuda zu verstehen, und der andere sagte: wer hinsichtlich des Zehnten verdächtig ist, sei auch hinsichtlich des Siebentjahres verdächtig, und unter ‘Weisen’ ist R. Meír zu verstehen.
2Es wird nämlich gelehrt: Wenn ein Mann aus dem gemeinen Volke Obliegenheiten der Genossenauf sich genommen hat und hinsichtlich einer Sache verdächtig geworden ist, so ist er verdächtig hinsichtlich der ganzen Tora – so R. Meír. Die Weisen sagen, er sei nur hinsichtlich der einen Sache verdächtig.
3Wenn ein Proselyt die Beobachtung der Tora auf sich genommen, hat, so ist er, wenn er auch nur hinsichtlich einer Sache verdächtig ist, hinsichtlich der ganzen Tora verdächtig, und er gilt als abtrünniger Jisraélit. Dies ist von Bedeutung: wenn er sich [eine Frau] antraut, so ist seine Antrauung gültig.
4Die Rabbanan lehrten: Wenn jemand kommt und die Obliegenheiten der Genossen mit Ausnahme einer einzigen Sache auf sich nehmen will, so nehme man ihn nicht auf. Wenn ein Nichtjude kommt und die Obliegenheiten der Tora mit Ausnahme einer einzigen Sache auf sich nehmen will, so nehme man ihn nicht auf. R. Jose b. R. Jehuda sagt, auch wenn nur einer Genauigkeit von den Worten der Schriftgelehrten.
5Ebenso nimmt man, wenn ein Levite kommt und die Obliegenheiten der Leviten auf sich nehmen will, wenn ein Priester kommt und die Obliegenheiten der Priester auf sich nehmen will mit Ausnahme einer Sache, ihn nicht auf, denn es heißt :der das Blut der Heilsopfer darbringt&c. Der Dienst, der den Söhnen Ahrons anvertraut ist: wer ihn nicht [vollständig] anerkennt, hat keinerlei Anteil an der Priesterschaft.
6Die Rabbanan lehrten: Wenn jemand kommt und die Obliegenheiten der Genossen auf sich nehmen will, so nehme man, wenn man sieht, daß er sie daheim unbeobachtet hält, ihn auf und lehre sieihn nachher ; wenn aber nicht, so lehre man sie ihn, und nachher nehme man ihn auf. R. Šimo͑n b. Joḥaj sagt, ob so oder so nehme man ihn auf, und er lernt dann allmählich.
7Die Rabbanan lehrten : Man nehme einen auf hinsichtlich des Händewaschensund nachher nehme man ihn auf hinsichtlich der Reinheitsgesetze; wenn er aber sagt, er nehme auf sich nur das Händewaschen, so nehme man ihn auf. Nahm er auf sich [die Beobachtung] der Reinheitsgesetze und nicht das Händewaschen, so hat er auch die Reinheitsgesetze nicht auf sich genommen.
8Die Rabbanan lehrten : Für welche Dauer erfolgt die Aufnahme? Die Schule Šammajs sagt, für Flüssigkeitendreißig Tage, für Kleider zwölf Monate ; die Schule Hillels sagt, für diese und für jene zwölf Monate. –
9Demnach gehört dies ja zu den Erleichterungen der Schule Šammajs und den Erschwerungen der Schule Hillels!? – Vielmehr, die Schule Hillels sagt, für diese und für jene dreißig [Tage].
10Die Rabbanan lehrten: Wer die Obliegenheiten der Genossen auf sich nehmen will, hat dies vor drei Genossen auf sich zu nehmen. Seine Söhne und seine Hausangehörigen brauchen es nicht vor drei Genossen auf sich zu nehmen. R. Šimo͑n b. Gamliél sagt, auch seine Söhne und seine Hausangehörigen müssen es vor drei Genossen auf sich nehmen, denn es ist nicht dasselbe, ob ein Genosse es auf sich nimmt, oder der Sohn eines Genossen es auf sich nimmt.
11Die Rabbanan lehrten: Wenn jemand kommt und die Obliegenheiten der Genossen auf sich nehmen will, so muß er dies vor drei Genossen tun und selbst ein Schriftgelehrter muß es vor drei Genossen tun. Ein Ältester, der einen Sitz im Kollegium hat, braucht es nicht vor drei Genossen zu tun, denn er hat es bereits getan, als er den Sitz antrat. Abba Šaul sagt, auch ein Schriftgelehrter braucht es nicht vor drei Genossen auf sich zu nehmen. Und noch mehr, sogar andre können dies vor ihm auf sich nehmen.
12R. Joḥanan sagte : Diese Lehre ist in den Tagen des Sohnes des R. Ḥanina b. Antigonos gelehrt worden. R. Jehuda und R. Jose waren im Zweifel über eine Angelegenheit des Reinheitsgesetzes; da sandten sie Gelehrte zum Sohne des R. Ḥanina b. Antigonos, um ihn zu bitten, darüber nachzudenken, und diese trafen ihn reine [Speisen] tragend. Da gesellten sich einige von seinen Jüngern zu ihnen, er aber blieb stehen und dachte darüber nach.
13Als sie zurückkamen und dies R. Jehuda und R. Jose berichteten, sprach R. Jehuda zu ihnen : Dessen Vater mißachtete Schriftgelehrte, und auch er mißachtet Schriftgelehrte.
14Da sprach R. Jose zu ihm : Die Ehre des Greises bleibe unangetastet, aber seit dem Tage, an dem der Tempel zerstört worden ist, haben die Priester Vornehmheit für sich eingeführt, die Reinheitsbedingungen nicht jedem anzuvertrauen.
15Die Rabbanan lehrten : Ist ein Genosse gestorben, so bleiben seine Frau, seine Kinder und seine Hausgenossen in ihrem Zustande, bis sie verdächtig werden. Ebenso bleibt ein Hof, in dem Purpurfädenverkauft werden, solange in seinem Zustande, bis er unzuverlässig wird.
16Die Rabbanan lehrten: Wenn die Frau eines Menschen aus dem gemeinen Volke einen Genossen heiratet, desgleichen auch, wenn die Tochter eines Menschen aus dem gemeinen Volke einen Genossen heiratet, und desgleichen auch, wenn der Sklave eines Menschen aus dem gemeinen Volke an einen Genossen verkauft wird, so müssen sie alle zuerst die Obliegenheiten der Genossen auf sich nehmen. Wenn aber die Frau eines Genossen einen Menschen aus dem gemeinen Volke heiratet, desgleichen auch, wenn die Tochter eines Genossen einen Menschen aus dem gemeinen Volke heiratet, und desgleichen auch, wenn ein Sklave eines Genossen an einen Menschen aus dem gemeinen Volke verkauft wird, so brauchen sie nicht zuerst die Obliegenheiten der Genossen auf sich zu nehmen.
17R. Meír sagt, auch diese müssen zuerst die Obliegenheiten der Genossen auf sich nehmen. R. Šimo͑n b. Elea͑zar sagte im Namen R. Meírs: Einst hatte eine Frau einen Genossen geheiratet, und sie half ihm Tephillin formen, und als sie darauf einen Menschen aus dem gemeinen Volke heiratete, half sie ihm Zöllnermarken knoten.
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.