Bechorot — Blatt 31a
1Die Rabbanan lehrten: Sind jenealle abgefallen, so nehme man sie nie wieder auf – so R. Meír. R. Jehuda sagt, sind sie heimlichabgefallen, so nehme man sie nicht wieder auf, wenn öffentlich, so nehme man sie wieder auf.
2Manche lesen: Hatten sie die Obliegenheiten auch heimlich gehalten, so nehme man sie wieder auf, wenn aber nur öffentlich, so nehme man sie nicht wieder auf.
3R. Šimo͑n und R. Jehošua͑ b. Qorha sagen, ob so oder so nehme man sie wieder auf, denn es heißt:kehret um, abtrünnige Söhne. R. Jiçḥaq aus Kephar A͑kko sagte im Namen R. Joḥanans: Die Halakha ist wie dieses Gelehrtenpaar.
4Die Rabbanan lehrten: Früher sagten sie, wenn ein Genosse Zolleinnehmer geworden ist, schließe man ihn aus der Genossenschaft aus, und wenn er es aufgegeben hat, nehme man ihn nicht wieder auf, später aber traten sie zurück und sagten, wenn er es aufgegeben hat, gleiche er jedem andren Menschen.
5R. Hona b. Ḥija mangelte es an Zeit, und wenn Rabba und R. Joseph und vierhundert Gelehrtenpaare zu ihm kamen, und er sie kommen hörte, richtete er ihnen vierhundert Sitze her. Später erfuhren sie, daß er Zolleinnehmer wurde, und ließen ihm sagen: Folge deiner Amtswürde und gehe zu deinem Berufe. Hierauf ließ er ihnen sagen: Ich habe es aufgegeben. R. Joseph ging nicht mehr hin, Rabba ging hin.
6R. Joseph sagte, wir haben gelernt, wenn er es aufgegeben hat, nehme man ihn nicht wieder auf. Rabba sagte, wir haben gelernt, sie traten zurück und sagten, wenn er es aufgegeben hat, gleiche er jedem andren Menschen.
7Die Rabbanan lehrten: Jeder darf alle Erstgeborenen besichtigen, nur nicht die eigenen; jedoch darf man die eigenen Opfertiere und die eigenen Zehnten besichtigen, und man darf über seine Reinheitenbefragt werden.
8Der Meister sagte: Jeder darf alle Erstgeborenen besichtigen, nur nicht die eigenen. In welchem Falle: wollte man sagen, allein, so ist er ja nichtkompetent, doch wohl drei, und diesesind ja nicht verdächtig!? Wir haben nämlich gelernt: Hat sie vor ihmdie Weigerung erklärt oder die Haliça vollzogen, so darf er sie heiraten, weil es vor Gericht erfolgt ist. –
9Tatsächlich allein, aber wie R. Ḥisda im Namen R. Joḥanans erklärthat, es gelte von einem einzelnen, der bewährt ist, ebenso auch hierbei ein einzelner, der bewährt ist.
10«Jedoch darf man die eigenen Opfertiere besichtigen.» Denn wenn er wollte, könnte er [sein Gelübde] auflösen lassen.
11«Und die eigenen Zehnten.» Denn wenn er wollte, könnte er seiner ganzen Herde Leibesfehler beibringen.
12«Und man darf über seine Reinheiten befragt werden.» Weil sie für ihn verwendbar sind in den Tagen seiner Unreinheit.
13VON ALLEN UNTAUGLICH GEWORDENEN OPFERTIEREN GEHÖRT DIE NUTZNIESSUNG DEM HEILIGTUME. SIE WERDEN IM SCHARREN VERKAUFT, IM SCHARREN GESCHLACHTET UND NACH LITRA AUSGEWOGEN,
14AUSGENOMMEN DAS ERSTGEBORENE UND DER ZEHNT, DEREN NUTZNIESSUNG DEM EIGENTÜMER GEHÖRT. DIE NUTZNIESSUNG DER UNTAUGLICH GEWORDENEN OPFERTIERE GEHÖRT DEM HEILIGTUME.
15VOM ERSTGEBORENEN WIEGE MAN TEIL GEGEN TEIL.
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.