Bechorot — Blatt 33b

1Sollte er sie doch ganz R. Elea͑zar b. R. Šimo͑naddizieren!? – R. Elea͑zar b. R. Šimo͑n sagt dies vielleicht nur von untauglich gewordenen Opfertieren, [deren Heiligkeit] stark ist, die Lösung zu erfassen, nicht aber vom Erstgeborenen, [dessen Heiligkeit] nicht so stark ist, die Lösung zu erfassen. –

2Hält denn R. Elea͑zar b. R. Šimo͑n nichts von der Lehre, daß alle untauglich gewordenen Opfertiere im Scharren verkauft und nach Litra ausgewogen werden dürfen, wonach man dies darf, wo ein Gewinn für das Heiligtum vorhanden ist!?

3R. Mari, Sohn des R. Kahana, erwiderte: Was an der Haut gewonnen wird, geht am Fleische verloren. Im Westen erklärten sie im Namen Rabinas: Weil es den Anschein hat, als verrichte man [Profan]arbeit mit Opfertieren.

4R. Jose b. Abin erklärte: Aus Rücksicht darauf, man könnte aus solchen ganze Herden züchten.

5HAT EIN ERSTGEBORENES BLUTANDRANG BEKOMMEN, SO DARF MAN IHM NICHT ZUR ADER LASSEN, SELBST WENN ES DARAN VERENDEN MUSS – SO R. JEHUDA. DIE WEISEN SAGEN, MAN LASSE IHM ZUR ADER, NUR DARF MAN IHM KEINEN LEIBESFEHLER BEIBRINGEN. HAT MAN IHM EINEN LEIBESFEHLER BEIGEBRACHT, SO DARF MAN ES NICHT DARAUFHIN SCHLACHTEN. R. ŠIMO͑N SAGT, MAN DÜRFE IHM ZUR ADER LASSEN, SELBST WENN MAN IHM DABEI EINEN LEIBESFEHLER BEIBRINGT.

6GEMARA. Die Rabbanan lehrten: Wenn ein Erstgeborenes Blutandrang bekommt, so lasse man ihm zur Ader an einer Stelle, wo man ihm keinen Leibesfehler beibringt: man darf ihm aber nicht zur Ader lassen an einer Stelle, wo man ihm einen Leibesfehler beibringt – so R. Meír.

7Die Weisen sagen, auch an einer Stelle, wo man ihm einen Leibesfehler beibringt, nur dürfe man es auf diesen Leibesfehler hin nicht schlachten. R. Šimo͑n sagt, man dürfe es auch auf diesen Leibesfehler hin schlachten. R. Jehuda sagt, selbst wenn es daran verenden muß, dürfe man ihm nicht zur Ader lassen.

8R. Elea͑zar lehrte seinen Sohn, und wie manche sagen, R. Ḥija seinen Sohn: Wie sie hierüber streiten, so streiten sie auch über das Faß mit Hebe. Wir haben nämlich gelernt: Wenn über ein Faß mit Hebe ein Zweifel der Unreinheit entsteht, so stelle man es, wie R. Elie͑zer sagt, falls es sich auf einem freien Platze befindet, auf einen geborgenen Platz, und wenn es offen ist, so decke man es zu.

9R. Jehošua͑ sagt, befindet es sich auf einem geborgenen Platze, so stelle man es auf einen freienPlatz, und ist es zugedeckt, so decke man es auf. R. Gamliél sagt, man ändere nichts daran.

10R. Meír ist der Ansicht R. Elie͑zers. die Rabbanan sind der Ansicht R. Jehošua͑s und R. Jehuda ist der Ansicht R. Gamliéls. –

11Wieso denn, vielleicht ist R. Meír dieser Ansicht nur hierbei, wo man esmit Händen tut, da aber, wo man es nur verursacht, ist er der Ansicht R. Jehošua͑s.

12Und vielleicht ist R. Elie͑zer dieser Ansicht nur da, weil Elijahukommen und es als rein erklären kann, hierbei aber, wo es, wenn man dies unterläßt, verenden muß, ist er der Ansicht der Rabbanan.

13Und vielleicht sind die Rabbanan dieser Ansicht nur hierbei, weil es, wenn man dies unterläßt, verenden muß, da aber, wo Elijahu kommen und es als rein erklären kann, sind sie der Ansicht R. Elie͑zers. Und vielleicht ist R. Jehuda dieser Ansicht nur hierbei, wo man esmit Händen tut, da aber, wo man es nur verursacht, ist er der Ansicht R. Jehošua͑s.

14Und vielleicht ist R. Gamliél dieser Ansicht nur da, weil Elijahu kommen und es als rein erklären kann, hierbei aber, wo es, wenn man dies unterläßt, verenden muß, ist er der Ansicht der Rabbanan.

15Und ferner streiten sie ja hier über Schriftverse und da über Schriftverse!? R. Ḥija b. Abin sagte nämlich im Namen R. Joḥanans: Alle stimmen überein, daß man, wenn man die gesäuerte [Opfergabe] säuert, schuldig sei, denn es heißt:sie darf nicht aus Gesäuertem gebacken werden, und abermals:sie darf nicht bereitet werden.

16Daß man ferner schuldig sei, wenn man ein Kastriertes abermals kastriert, denn es heißt: dem die Hoden zerquetscht, zerschlagen, abgerissen oder durchgeschnitten sind, und da man, wenn man wegen des Durchschneidens schuldig ist, wegen des Abreißens erst recht schuldigist, so schließt dies das Abreißen nach dem Durchschneiden ein, daß man dieserhalb schuldig ist.

17Sie streiten nur über den Fall, wenn man einem fehlerbehafteten [Erstgeborenen] einen Leibesfehler beibringt. R. Meír sagt:keinerleiGebrechen darf an ihm sein, und die Rabbanan sagen: fehlerfrei soll es sein, zum Wohlgefallen. –

18Wofür verwendet R. Meír [die Worte]: fehlerfrei soll es sein, zum Wohlgefallen!? – Diese verwendet er zur Ausschließung eines von früher herFehlerbehafteten. –

19Von einem von früher her Fehlerbehafteten ist dies ja selbstverständlich, es ist ja nichts weiter als eine Palme!? –

20Vielmehr, dies schließt untauglich gewordene Opfertiere nach ihrer Auslösung aus. Man könnte glauben, da sie zur Schur und zur Arbeit verboten sind, seien sie auch fehlerbehaftet verboten, so lehrt er uns. –

21Und die Rabbanan, es heißt ja: keinerlei Gebrechen darf an ihm sein!? – Dies ist wegen der Verursachung nötig. Es wird nämlich gelehrt: Keinerlei Gebrechen darf an ihm sein;

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.