Bechorot — Blatt 35b

1denn [der Hirt] denkt: er wird nicht einen Gelehrten übergehen und es mir geben. Die Hirten eines Priesters aber, selbst wenn sie Jisraéliten sind, sind nicht glaubhaft, denn wir berücksichtigen, er wolle etwas abbekommen,

2und um so weniger, wenn beide Priester sind, denn wir berücksichtigen Gegenseitigkeit, und wir berücksichtigen, er wolle etwas abbekommen. Hierzu sagt R. Šimo͑n b. Gamliél, er sei glaubhaft bei dem eines anderen, nicht aber sei er glaubhaft bei seinem eignen. Und R. Meír sagt, wer hinsichtlich einer Sache verdächtig ist, dürfe dabei nicht richten und nicht zeugen.

3Erklärlich ist es nach demjenigen, welcher sagt, die Hirten eines Jisraéliten, die Priester sind, seien glaubhaft, daß R. Meír hierzu lehrt, wer hinsichtlich einer Sache verdächtig ist, dürfe dabei nicht richten und nicht zeugen;

4was aber lehrt R. Meír nach demjenigen, welcher sagt, priesterliche Hirten bei einem Jisraéliten seien nicht glaubhaft, dies lehrt ja auch der erste Autor!? –

5Ein Unterschied besteht zwischen ihnen hinsichtlich der Lehre des R. Jehošua͑ b. Qapusaj. Es wird nämlich gelehrt: R. Jehošua͑ b. Qapusaj sagte: Über ein Erstgeborenes bei einem Priester müssen zwei von der Straßees bekunden.

6R. Šimo͑n b. Gamliél sagt, sogar sein Sohn, sogar seine Tochter. R. Jose sagt, selbst wenn es zehn sind, aber Familienangehörige, dürfen sie darüber nicht bekunden. –

7Wessen Ansicht vertritt die Lehre R. Ḥisdas im Namen R. Qaṭṭinas, daß über ein bei einem Jisraéliten geborenes zweifelhaft Erstgeborenes zwei von der Straße bekunden müssen?

8Doch wohl die des R. Jehošua͑ b. Qapusaj.

9R. Naḥman aber sagt, der Eigentümer könne darüber bekunden, denn wer kann, wenn man nicht so sagen wollte, nach R. Meír über den Zehnten bekunden!? –

10Beim Zehnten ist er entschieden glaubhaft, denn wenn er wollte, könnte er seine ganze Herde fehlerbehaftetmachen. Wer aber kann nach R. Meír über ein zweifelhaft Erstgeborenes bekunden?

11Wolltest du erwidern, es gebe für dieses tatsächlich kein Mittel, so haben wir ja gelernt: denn R. Jose sagte, alles, wovon das Eingetauschte sich in der Hand des Priesters befindet, sei frei von den Priestergaben, nach R. Meír aber pflichtig.

12Vielmehr ist hieraus zu entnehmen, daß der Eigentümer dabei zeugen kann. Priester sind hinsichtlich der Leibesfehler verdächtig, Jisraéliten sind hinsichtlich der Leibesfehler nicht verdächtig.

13Es wurde gelehrt: R. Naḥman sagt, die Halakha sei wie R. Šimo͑nb. Gamliél; Raba sagt, die Halakha sei wie R. Jose. –

14Kann Raba dies denn gesagt haben, Raba sagte ja, wenn der Eigentümer mit uns auf der Straße steht, und es unbeschädigt hineingegangen war und beschädigt herauskommt, könne man darüber bekunden. – Lies: all seine Eigentümer stehen, und man befürchte nicht. –

15Wozu braucht dies demnach gelehrt zu werden!? – Man könnte glauben, man befürchte eine Verdächtigung, so lehrt er uns. Die Halakha ist wie R. Šimo͑n b. Gamliél, und nur Sohn und Tochter, seine Frau aber nicht, denn seine Frau gleicht seiner eignen Person.

16R. Papa sprach zu Abajje: Demnach dürfen nach R. Meír, welcher sagt, wer in einer Sache verdächtig ist, dürfe darüber nicht richten und nicht zeugen, da nach R. Meír, wer hinsichtlich einer Sache verdächtig ist, verdächtig ist hinsichtlich der ganzen Tora, Priester nicht Recht sprechen, während es doch heißt:nach ihrem Munde soll jeder Streit und jeder Aussatz entschieden werden!? –

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.