Bechorot — Blatt 47b

1Es wurde gelehrt: Wenn ein Priester gestorben ist und einen entweihten Sohnhinterlassen hat, so muß der Sohn, wie R. Ḥisda sagt, sich selber auslösen; Rabba b. R. Hona sagt, er brauche sich nicht selber auszulösen. Ist der Vater nach dreißig Tagengestorben, so stimmen alle überein, daß der Sohn sich selber nicht auszulösen brauche, denn die Lösung war bereits dem Vaterzugefallen,

2sie streiten nur über den Fall, wenn der Vater innerhalb dreißig Tagen gestorben ist. R. Ḥisda sagt, der Sohn müsse sich selber auslösen, denn die Lösung ist dem Vater nicht zugefallen; Rabba b. R. Hona sagt, der Sohn brauche sich selber nicht auszulösen, denn er kann zu ihmsagen, er sei Rechtsnachfolger eines Mannes, mit dem nicht zu prozessieren ist. –

3Wir haben gelernt: Hat sie sich schwanger bekehrt, so ist er Erstgeborener für den Priester. Wieso denn, er kann ja zu ihmsagen, er sei Rechtsnachfolger eines Mannes, mit dem nicht zu prozessierenist!? – Anders verhält es sich bei einem Nichtjuden, der keine Geschlechtsfolge hat.

4Es wurde gelehrt: R. Šimo͑n [b.] Jasinja sagte im Namen des R. Šimo͑n b. Laqiš: Wenn ein Priester innerhalb der dreißig Tage gestorben ist und einen entweihten Sohn hinterlassen hat, so muß der Sohn sich selber auslösen, denn noch war dem Vater die Lösung nicht zugefallen; ist er aber nach dreißig Tagen gestorben, so braucht der Sohn sich selber nicht auszulösen, denn die Lösung war bereits dem Vater zugefallen.

5ODER WENN EINE KEINE DREI MONATE NACH [DEM TODE] IHRES MANNES GEWARTET &C.

6Nur Erstgeborener hinsichtlich der Erbschaft ist er nicht, wohl aber erhält er einen Anteil wie ein Nichterstgeborener; wieso denn, wendet er sich an diesen, so kann er ihn zurückweisen, und wendet er sich an den andren, so kann er ihn zurückweisen!?

7R. Jirmeja erwiderte: Dies bezieht sich auf den ihm folgenden [Bruder], und er meint es wie folgt: er ist Erstgeborener für den Priester, und der ihm folgt, ist nicht Erstgeborener hinsichtlich der Erbschaft. –

8Sollen sie doch einandereine Vollmacht schreiben!? Wolltest du sagen, unsre Mišna meine ohne Vollmacht, so beziehen wir sie ja weiterauf den Fall, wenn mit Vollmacht!?

9Dies ist also eine Stütze für R. Jannaj, denn R. Jannaj sagte: Wenn man sievorher auskannte und sie nachher vermischt worden sind, so schreiben sie einander eine Vollmacht,

10wenn man sie aber vorher nicht auskannte (und sie vermischt worden sind), so schreiben sie einander keine Vollmacht.

11WER IST ERSTGEBORENER HINSICHTLICH DER ERBSCHAFT UND FÜR DEN PRIESTER? WENN EINE EINE EIHAUT VOLL WASSER, VOLL BLUT ODER VOLL VERSCHIEDENER GEBILDE AUSGESTOSSEN HAT, ODER WENN EINE FISCH-, HEUSCHRECKEN-, EKEL- ODER KRIECHTIERARTIGES AUSGESTOSSEN HAT, ODER WENN EINE AM VIERZIGSTEN TAGEEINE FEHLGEBURT ABORTIERT HAT, SO IST DER DARAUF FOLGENDE ERSTGEBORENER HINSICHTLICH DER ERBSCHAFT UND FÜR DEN PRIESTER.

12DIE SEITENGEBURT UND DER IHR FOLGENDE SIND BEIDE KEINE ERSTGEBORENEN, WEDER HINSICHTLICH DER ERBSCHAFT NOCH FÜR DEN PRIESTER. R. ŠIMO͑N SAGT, DER ERSTERE SEI ES HINSICHTLICH DER ERBSCHAFT UND DER ANDERE HINSICHTLICH DER FÜNF SELA͑.

13GEMARA. Der erste nicht hinsichtlich der Erbschaft, weil erforderlich ist:und ihm geboren werden, auch nicht hinsichtlich der fünf Sela͑, weil erforderlich ist:Durchbruch des Mutterschoßes.

14Der andre nicht hinsichtlich der Erbschaft, weil erforderlich ist:der erste seiner Kraft, auch nicht hinsichtlich der fünf Sela͑, denn er ist der Ansicht, der Erstgeborene in einer Hinsicht gelte nicht als Erstgeborener.

15R. Šimo͑n sagt, der erstere sei es hinsichtlich der Erbschaft und der andre hinsichtlich der fünf Sela͑. R. Šimo͑n vertritt hierbei seine Ansicht, denn er sagt: gebiert, dies schließt die Seitengeburt ein,

16und der andre ist es hinsichtlich der fünf Sela͑, denn er ist der Ansicht, der Erstgeborene in einer Hinsicht gelte als Erstgeborener.

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.