Bechorot — Blatt 48a
1WENN EINEM SEINE FRAU, DIE NOCH NICHT GEBOREN HAT, zwei Fol.48 MÄNNLICHE KINDERGEBIERT, SO GEBE ER DEM PRIESTER FÜNF Sela͑; STIRBT EINES VON IHNEN INNERHALB VON DREISSIG TAGEN, SO IST DER VATERFREI;
2STIRBT DER VATER UND BLEIBEN DIE KINDER LEBEN, SO IST ES, WIE R. MEÍR SAGT, WENN SIE VOR DER ERBTEILUNG GEZAHLT HABEN, BEREITS GESCHEHEN, WENN ABER NICHT, SO SIND SIE FREI. R. JEHUDA SAGT, DAS VERMÖGEN SEI HAFTBAR. WENN EIN MÄNNLICHES UND EIN WEIBLICHES, SO HAT DER PRIESTER NICHTS.
3GEMARA. Wann soll der Vater gestorben sein: wollte man sagen, wenn er nach dreißig Tagen gestorben ist, wieso sagt R. Meír, wenn sie bereits geteilt haben, seien sie frei, das Vermögen ist ja haftbar;
4doch wohl wenn er innerhalb von dreißig Tagen gestorben ist. Wenn sie geteilt haben, wohl deshalb, weil, wenn [der Priester] zu diesem kommt, er ihn zurückweisen kann, und wenn er zu jenem kommt, er ihn zurückweisen kann, somit kann ja auch, wenn sie noch nicht geteilt haben, wenn er zu diesem kommt, er ihn zurückweisen, und wenn er zu jenem kommt, er ihn zurückweisen!?
5R. Jirmeja erwiderte: Dies besagt, daß, wenn zwei [Personen namens] Joseph, Sohn Šimo͑ns, in einer Stadtwohnen, und sie gemeinschaftlich ein Feld gekauft haben, ein Gläubiger von ihnen einfordernkönne, denn er kann zu jedem sagen: habe ich von dir zu fordern, so nehme ich deinen Teil, und habe ich von deinem Gefährten zu fordern, so nehme ich den Teil deines Gefährten.
6Raba sprach: Merke, das Vermögen eines Menschen ist ja sein Bürge, und es ist ja nicht möglich, daß man von einem [eine Schuld] nicht einfordern und von seinem Bürgen wohl einfordernkann!? Wir haben nämlich gelernt: Wenn jemand seinem Nächsten auf Veranlassung eines Bürgen [Geld] geliehen hat, so kann er keine Zahlung vom Bürgen verlangen, und wir wissen, [dies heiße,] man könne nicht zuerst den Bürgen mahnen.
7Vielmehr, erwiderte Raba: Tatsächlich, wenn er nach dreißig Tagen gestorben ist; ist viel Vermögen vorhanden, so erhält er auch, hier aber handelt es sich um den Fall, wenn nur fünf Sela͑ vorhanden sind.
8Alle sind sie der Ansicht R. Asis, denn R. Asi sagte, Brüder, die geteilt haben, seienzur Hälfte Erben und zur Hälfte Käufer, ferner sind sie alle der Ansicht, ein Darlehn, das in der Tora geschriebenist,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.