Bechorot — Blatt 49a
1Wenn er mit einer Vollmachtkommt. –
2Die Nehardee͑nser sagten ja aber, man schreibe keine Vollmacht auf Mobilien!? – Dies nur dann, wenn [der Schuldner] leugnet, wenn er aber nicht leugnet, schreibe man.
3WENN EIN MÄNNLICHES UND EIN WEIBLICHES, SO HAT DER PRIESTER NICHTS. R. Hona lehrte: Wenn zwei männliche und ein weibliches, so hat der Priester nichts.
4Unser Autor lehrt dies aber nicht, da diesnur bei zwei Männern vorkommen kann, nicht aber bei einem Mann und zwei Frauen.
5STIRBT DER SOHN INNERHALB VON DREISSIG TAGEN, SO MUSS DER PRIESTER, WENN ER SIE IHM BEREITS GEGEBEN HAT, SIE ZURÜCKGEBEN; WENN NACH DREISSIG TAGEN, SO MUSS JENER, AUCH WENN ER NOCH NICHT GEGEBEN HAT, SIE IHM GEBEN. STIRBT ER AM DREISSIGSTEN TAGE, SO GLEICHT DIESER DEM VORANGEHENDEN TAGE. R. A͑QIBA SAGT, HAT ER SIE BEREITS GEGEBEN, ERHALTE ER NICHTS ZURÜCK, UND HAT ER SIE NOCH NICHT GEGEBEN, BRAUCHE ER NICHT ZU GEBEN.
6GEMARA. Was ist der Grund der Rabbanan? – Sie folgern es durch [das Wort] Monat von der Wüste, wie dort ‘und darüber’, ebenso hierbei ‘und darüber’. –
7Und der des R. A͑qiba? – Ihm ist es zweifelhaft; da es auch beim Schätzgelübde ‘und darüber’heißt, und dies nicht von [der Zählung in] der Wüste gefolgert wird, so sind es zwei Schriftverse, die dasselbe lehren,
8und wenn zwei Schriftverse dasselbe lehren, so ist von diesen nicht zu entnehmen,
9oder vielleicht ist von diesen nur hinsichtlich andrer Dinge nichts zu entnehmen, wohl aber hinsichtlich dieser selbst. Daher ist es ihm zweifelhaft.
10R. Aši sagte: Alle stimmen überein, daß hinsichtlich der Trauerder dreißigste Tag dem vorangehenden gleiche. Auch sagte Šemuél: Bei der Trauer ist die Halakha nach dem Erleichternden zu entscheiden.
11STIRBT DER VATER INNERHALB VON DREISSIG TAGEN, SO GILT [DER SOHN] ALS NICHT AUSGELÖST, BIS ER DEN BEWEIS ERBRINGT, DASS ER AUSGELÖST WORDEN IST; WENN NACH DREISSIG TAGEN, SO GILT ER ALS AUSGELÖST, BIS MAN IHM SAGT, ER SEI NICHT AUSGELÖST WORDEN. IST ER AUSZULÖSEN UND SEIN SOHN AUSZULÖSEN, SO GEHT ER SEINEM SOHNE VOR; R. JEHUDA SAGT, SEIN SOHN GEHE IHM VOR, DENN DIE PFLICHT FÜR IHN SELBST OBLIEGT SEINEM VATER UND DIE PFLICHT FÜR SEINEN SOHN OBLIEGT IHM.
12GEMARA. Es wurde gelehrt: Wenn jemand seinen Sohn innerhalb von dreißig Tagen auslöst, so ist sein Sohn, wie Rabh sagt, ausgelöst, und wie Šemuél sagt, nicht ausgelöst. Alle stimmen überein, daß, wenn essofort erfolgen sollte, sein Sohn nicht ausgelöst sei, und wenn nach dreißig Tagen und das Geld vorhanden ist, sein Sohn entschieden ausgelöst sei,
13sie streiten nur über den Fall, wenn nach dreißig Tagen und das Geld verzehrt wordenist. Rabh sagt, sein Sohn sei ausgelöst, wie dies auch bei der Antrauung einer Frauder Fall ist; obgleich das Geld verzehrt worden ist, ist die Antrauung gültig,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.