Bechorot — Blatt 49b

1und auch hierbei ist es nicht anders.

2Šemuél aber kann dir erwidern: da liegt es in seiner Macht, sie sich sofort anzutrauen, hierbei ober kann er ihn nicht sofort auslösen. Und obgleich es für uns feststeht, daß überall, wo Rabh und Šemuél streiten, die Halakha bei kanonischen Dingen wie Rabh und bei Rechtssachen wie Šemuél ist, ist hierbei die Halakha dennoch wie Šemuél. –

3Wir haben gelernt: Stirbt [der Sohn] innerhalb von dreißig Tagen, so muß der Priester, wenn jener ihm die fünf Sela͑ bereits gegeben hat, sie ihm zurückgeben. Nur wenn er stirbt, stirbt er aber nicht, so ist sein Sohn ausgelöst!? – Hier handelt es sich um den Fall, wenn das Geld noch vorhanden ist. –

4Komm und höre: So gilt erals nicht ausgelöst, bis er den Beweis erbringt, daß er ausgelöst wordenist!? – Da ebenfalls in dem Falle, wenn das Geld noch (in seinem Zustande) vorhanden ist.

5Ein Jünger rezitierte vor R. Jehuda: Wenn jemand seinen Sohn innerhalb von dreißig Tagen auslöst, so ist sein Sohn ausgelöst. Da sprach dieser zu ihm: Šemuél sagt, sein Sohn sei nicht ausgelöst, und du sagst, sein Sohn sei ausgelöst. Und obgleich es für uns feststeht, die Halakha sei bei kanonischen Dingen wie Rabh und bei Rechtssachen wie Šemuél, ist hierbei die Halakha wie Šemuél.

6IST ER AUSZULÖSEN UND SEIN SOHN AUSZULÖSEN, SO GEHT ER SEINEM SOHNE VOR &C. Die Rabbanan lehrten: Ist er auszulösen und sein Sohn auszulösen, so geht er seinem Sohne vor: R. Jehuda sagt, sein Sohn gehe ihm vor, denn die Pflicht für ihn selbst obliegt seinem Vater, und die Pflicht für seinen Sohn obliegt ihm.

7R. Jirmeja sagte: Alle stimmen überein, daß, wenn nur fünf Sela͑ vorhanden sind, er seinem Sohne vorangehe, denn die ihn selbst betreffende Pflicht geht vor, sie streiten nur über den Fall, wenn fünf ansprüchlichund fünf barvorhanden sind.

8R. Jehuda ist der Ansicht, ein in der Tora geschriebenes Darlehn gleiche einem Darlehnauf einen Schuldschein, somit kann er für seine Pflicht haftbaren [Grundbesitz] wegnehmen und für die fünf bar löse er seinen Sohn aus,

9und die Rabbanan sind der Ansicht, ein in der Tora geschriebenes Darlehn gleiche nicht einem Darlehn auf einen Schuldschein, daher geht die Pflicht für ihn selbst vor.

10DIE FÜNF SELA͑ FÜR EINEN SOḤN SIND IN TYRISCIIER WÄHRUNGZU ZAHLEN;

11DIE DREISSIG FÜR EINEN SKLAVEN, DIE FÜNFZIG DES NOTZÜCHTERS UND VERFÜHRERSUND DIE HUNDERT DES VERLEUMDERSSIND SÄMTLICH IN ŠEQEI. DES HEILIGTUMES UND TYRISCHER WÄHRUNG ZU ZAHLEN. ALLESKANN DURCH GELD UND GELDESWERT AUSGELÖST WERDEN, AUSGENOMMEN DIE ŠEQALIM.

12GEMARA. IN TYRISCHER WÄHRUNG. R. Asi erklärte: Die in Tyrus gangbare Mine. R. Ami erklärte: Der arabische Denar. R. Ḥanina erklärte: Der syrische Stater, der acht auf einen [Gold]denar gehandelt wird. Durch solche fünf erfolgt die Auslösung eines Sohnes.

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.