Bechorot — Blatt 56b
1Wenn es eine nichtjüdische Hure ist. –
2Sollte er es doch auf eine jisraélitische Hure beziehen, und sie es verzehnten!? – Er lehrt uns, daß es bei einer jisraélitischen Hure keine Hurengabegebe.
3Dies nach Abajje, denn Abajje sagte. Die Hurengabe einer nichtjüdischen Hure ist verboten, und ein Priester, der ihr beiwohnt, ist nicht zu geißeln wegen [des Verbotes:] er soll seinen Samen nicht entweihen; die Hurengabe einer jisraélitischen Hure ist erlaubt, und ein Priester, der ihr beiwohnt, ist zu geißeln wegen [des Verbotes:] er soll seinen Samen nicht entweihen.
4Die Hurengabe einer nichtjüdischen Hure ist verboten, denn er folgert dies durch [das Wort] Gräuelvon den Inzestuösen;
5wie bei den Inzestuösen eine Antrauung nicht erfolgen kann, ebenso eine Hure, bei der eine Antrauung nicht erfolgen kann.
6Ein Priester, der ihr beiwohnt, ist nicht zu geißeln wegen [der Verbotes:] er soll seinen Samen nicht entweihen, denn der Allbarmherzige sagt: er soll seinen Samen nicht entweihen, und dieser ist nicht sein Samen.
7BRÜDER, DIE GESELLSCHAFTER SIND, SIND, WENN SIE ZUM AUFGELDE VERPFLICHTET SIND, VOM VIEHZEHNTEN FREI, UND WENN SIE ZUM VIEHZEHNTEN VERPFLICHTET SIND, VOM AUFGELDE FREI.
8HABEN SIE ES AUS DEM BESITZE DES HAUSESGEEIGNET, SO SIND SIE VERPFLICHTET, WENN ABER NICHT, SO SIND SIE FREI. HABEN SIE GETEILT UND SICH WIEDER ZUSAMMENGETAN, SO SIND SIE ZUM AUFGELDE VERPFLICHTET UND VOM VIEHZEHNTEN FREI.
9GEMARA. Die Rabbanan lehrten:Soll dein sein, nicht aber das der Gesellschafter. Man könnte glauben, auch wenn sie es mit dem Besitze des Hauses geeignet haben, so heißt es sein. –
10Dieser Schriftvers befindet sich ja bei der Erstgeburt!? – Da dies auf die Erstgeburt nicht zu beziehen ist, denn diese hat Geltung auch bei Gesellschaftern, denn es heißt:und die Erstgeborenen eurer Rinder und eurer Schafe, so beziehe man es auf den Viehzehnten.
11R. Jirmeja sagte: Zuweilen sind sie zu beiden verpflichtet, zuweilen sind sie von beiden frei, zuweilen sind sie zum Aufgelde verpflichtet und vom Viehzehnten frei, und zuweilen sind sie zum Viehzehnten verpflichtet und vom Aufgelde frei.
12Zu beiden verpflichtet, wenn sie Bargeld geteilt und das Viehnicht geteilt haben; von beiden frei, wenn sie das Vieh geteilt und das Bargeld nicht geteilt haben;
13zum Aufgelde verpflichtet und vom Viehzehnten frei, wenn sie beides geteilt haben;
14zum Viehzehnten verpflichtet und vom Aufgelde frei, wenn sie beides nicht geteilt haben. –
15Selbstverständlich!? – Nötig ist der Fall, wenn sie das Vieh und nicht das Bargeld geteilt haben. Man könnte glauben, da sie das Vieh geteilt haben, so haben sie bekundet, daß sie teilen wollen, somit seien sie auch zum Aufgelde verpflichtet, so lehrt er uns.
16R. A͑nan sagte: Dieslehrten sie nur von dem Falle, wenn sie Ziegen gegen Böcke und Böcke gegen Ziegen geteilt haben,
17wenn sie aber Ziegen gegen Ziegen und Böcke gegen Böcke geteilt haben, so sage man, das sei sein Anteil, der ihm von vornherein zugefallen war.
18R. Naḥman aber sagt, auch wenn sie Ziegen gegen Ziegen und Böcke gegen Böcke geteilt haben, sage man nicht, dies sei sein Anteil, der ihm von vornherein zugefallen war.
19R. Elea͑zar sagte: Dies lehrten sie nur von dem Falle, wenn sie neun gegen zehn und zehn gegen neun geteilt haben,
20wenn sie aber neun gegen neun und zehn gegen zehn geteilt haben, so sage man, dies sei sein Anteil, der ihm von vornherein zugefallen war.
21R. Joḥanan aber sagt, auch wenn sie neun gegen neun oder zehn gegen zehn geteilt haben, sage man nicht, dies sei sein Anteil, der ihm von vornherein zugefallen war.
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.