Beza — Blatt 11b

1Bei dieser ist es nicht ersichtlich, da sie auch zum Sitzen verwendbar ist, hierbei aber könnte man folgern: die Rabbanan haben es erlaubt, damit sie nicht übelriechend werde, so ist es ja einerlei, ob Ausbreiten oder Salzen!?

2R. Jehuda sagte im Namen Šemuéls: Man darf mehrere Stücke Fleisch zusammen salzen, auch wenn man nur eines braucht. R. Ada b.Ahaba wandte eine List an und salzte Stück nach Stück.

3DIE SCHULE ŠAMMAJS SAGT, MAN DÜRFE AM FESTTAGE DIE SCHALTER NICHT ABNEHMEN; DIE SCHULE HILLELS ERLAUBT SOGAR, SIE WIEDER EINZUHÄNGEN.

4GEMARA. Welche Schalter? U͑la erwiderte: Schalter der Krämerbuden.

5Ferner sagte U͑la: Dreierlei haben sie als Beendigung wegen des Anfangs erlaubt, und zwar: die Haut zum Darauftreten [hinlegen], die Schalter der Krämerbuden [abnehmen]

6und beim Tempel[dienste] ein Pflaster wieder auflegen.

7Reḥaba sagte im Namen R. Jehudas: Auch die Beendigung, wenn man für den Festbedarf ein Faß geöffnet oder den Teig angeschnitten hat,

8nach R. Jehuda, welcher sagt, er dürfe [den Verkauf] beendigen. –

9Von der Haut zum Darauftreten haben wir es ja ausdrücklich gelernt!? – Da dies nach der Schule Hillels aus dem Grunde [erlaubt ist], weil sie verwendbar ist, sich darauf zu setzen, so könnte man glauben, auch ein am Vorabend des Festes [abgezogenes], so lehrt er uns, daß man die Beendigung wegen des Anfangs erlaubt habe, nur vom Festtage, nicht aber vom Vorabend des Festes. –

10Von den Schaltern der Krämerbuden haben wir es ja ebenfalls ausdrücklich gelernt: die Schule Hillels erlaubt sogar sie wieder einzuhängen!? – Da dies nach der Schule Hillels aus dem Grunde [erlaubt] ist, weil es bei Geräten kein Bauen und kein Niederreißen gibt, so könnte man glauben, auch solche an Häusern, so lehrt er uns, daß man die Beendigung wegen des Anfangs erlaubt habe, nur der Krämerbuden, nicht aber der Häuser. –

11Vom Wieder auf legen eines Pflasters beim Tempel[dienste] haben wir es ja ebenfalls ausdrücklich gelernt: Man darf im Tempel ein Pflaster wieder auflegen, nicht aber in der Provinz!? Da dies aus dem Grunde [erlaubt ist], weil es im Tempel kein [Verbot] des Feierns wegen gibt, so könnte man glauben, auch ein Priester, der nicht den Tempeldienst verrichtet, so lehrt er uns, daß man die Beendigung wegen des Anfangs erlaubt habe, nur der den Tempeldienst verrichtet, nicht aber, der den Tempeldienst nicht verrichtet. –

12Vom Öffnen eines Fasses haben wir es ja ebenfalls ausdrücklich gelernt: Wer für den Festbedarf ein Faß geöffnet oder einen Leib angeschnitten hat, darf [den Verkauf], wie R. Jehuda sagt, beendigen, und wie die Weisen sagen, nicht beendigen!?

13Da die Rabbanan die Unreinheit der Leute aus dem gemeinen Volke während des Festes der Reinheit gleichgestellt haben, so könnte man glauben, auch wenn man nicht angefangen hat, so lehrt er uns, daß man die Beendigung wegen des Anfangs erlaubt habe, nur wenn er bereits angefangen hat, nicht aber, wenn er nicht angefangen hat. –

14Weshalb zählt U͑la dies nicht mit? [Von dem, worüber] ein Streit besteht, spricht er nicht. – Auch über jene besteht ja ein Streit!? – Die Ansicht der Schule Šammajs gegen die Schule Hillels gilt nichts. –

15Unsere Mischna vertritt nicht die Ansicht des Autors der folgenden Lehre: R. Šimo͑n b. Elea͑zar sagte: Die Schule Šammajs und die Schule Hillels stimmen überein, daß man am Festtage die Schalter abnehmen darf, sie streiten nur über das Wiedereinhängen; die Schule Šammajs sagt, man dürfe sie nicht wiedereinhängen, und die Schule Hillels sagt, man dürfe sie wiedereinhängen. Diese Worte gelten nur, Wenn sie Angeln haben, wenn sie aber keine Angeln haben, stimmen alle überein, daß es erlaubt ist. –

16Es wird ja aber gelehrt: Diese Worte gelten nur, wenn sie keine Angeln haben, wenn sie aber Angeln haben, stimmen alle überein, daß es verboten ist!? – Abajje erwiderte: Wenn sie Angeln an der Seite haben, stimmen alle überein, daß es verboten ist, wenn sie überhaupt keine Angeln haben, stimmen alle überein, daß es erlaubt ist, sie streiten nur über den Fall, wenn sie Angeln in der Mitte haben;

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.