Beza — Blatt 17a

1so ist dies verderblich. Raba sagte im Namen R. Ḥisdas im Namen R. Honas: Die Halakha ist wie Rabbi, daß es verboten ist.

2Die Rabbanan lehrten: Wenn ein Festtag auf einen Šabbath fällt, so spreche man im Gebete, wie die Schule Šammajs sagt, acht Segenssprüche, den des Šabbaths besonders und den des Festtages besonders, und wie die Schule Hillels sagt, sieben, man beginne und schließe mit der Šabbathformel und erwähne der Heiligkeit des Tages in der Mitte. Rabbi sagt, man schließe auch: ‘Der den Šabbath, Jisraél und die Zeiten heiligt.’ Ein Schüler rezitierte vor Rabina: ‘Der Jisraél, den Šabbath und die Zeiten heiligt.’

3Da sprach er zu ihm: Heiligt etwa Jisraél den Šabbath, er ist ja seit jeher heilig!? Sage vielmehr: ‘Der den Šabbath. Jisraél und die Zeiten heiligt.’ R. Joseph sprach: Die Halakha ist wie Rabbi, und zwar nach der Erklärung Rabinas.

4Die Rabbanan lehrten: Wenn ein Šabbath auf einen Neumond oder ein Halbfest fällt, so spreche man im Abendgebete, im Morgengebete und im Vespergebete sieben Segenssprüche, und der Bedeutung [des Tages] erwähne man im Tempeldienstsegen; hat jemand dessen nicht erwähnt, so lasse man ihn [das Gebet] wiederholen. R. Elie͑zer sagt, im Danksegen. Das Zusatzgebet beginne man mit der Šabbathformel und schließe man mit der Šabbathformel. Der Heiligkeit des Tages erwähne man in der Mitte.

5R. Šimo͑n b.Gamliél und R. Jišmáél, Sohn des R. Joḥanan b. Beroqa, sagen, sobald man sieben Segenssprüche spricht, beginne man mit der Šabbathformel und schließe man mit der Šabbath-formel, und der Heiligkeit des Tages erwähne man in der Mitte. R. Hona sagte: Die Halakha ist nicht wie dieses Gelehrtenpaar.

6R. Ḥija b.Aši sagte im Namen Rabhs: Man darf an einem Tage des Festes für den anderen einen Gebiets-E͑rub unter Bedingung niederlegen.

7Raba sagte: Man darf an einem Tage des Festes für den anderen einen Speisen-E͑rub unter Bedingung niederlegen.

8Wer dies vom Gebiets-E͑rub lehrt, nach dem gilt dies um so mehr vom Speisen-E͑rub, und wer dies vom Speisen-E͑rub lehrt, nach dem gilt dies vom Gebiets-E͑rub nicht, weil man sich an einem Feiertage keinen Aufenthaltsort eignen kann.

9Die Rabbanan lehrten: Man darf an einem Tage des Festes nicht für den anderen backen. Tatsächlich sagten sie aber, eine Frau dürfe den ganzen Topf mit Fleisch füllen, obgleich sie nur ein Stück braucht; ein Bäcker dürfe das ganze Faß mit Wasser füllen, obgleich er nur einen Krug braucht, backen darf er jedoch nur das, was er braucht.

10R. Šimo͑n b.Elea͑zar sagt, eine Hausfrau dürfe den ganzen Ofen mit Broten füllen, da das Brot sich im vollen Ofen besser bäckt. Raba sagte: Die Halakha ist wie R. Šimo͑n b.Elea͑zar.

11Sie fragten: Wie ist es, wenn jemand keinen Speisen-E͑rub niedergelegt hat; ist ihm [das Backen] verboten und auch sein Mehl verboten, oder ist es nur ihm verboten, sein Mehl aber erlaubt? – In welcher Hinsicht ist dies von Bedeutung? –

12Ob er das Mehl anderen zueignen muß: sagst du, ihm sei es verboten und auch sein Mehl sei verboten, so muß er es anderen abtreten, und sagst du, nur ihm sei es verboten, sein Mehl aber sei nicht verboten, so braucht er es nicht anderen abzutreten. –

13Komm und höre: Wer keinen Speisen-E͑rub niedergelegt hat, darf nicht backen, nicht kochen und nicht warmstellen, weder für sich noch für andere, auch dürfen andere für ihn nicht backen und auch nicht kochen. Was mache er nun? Er eigne sein Mehl anderen zu, und diese backen und kochen für ihn. Schließe hieraus, daß es ihm verboten ist und auch sein Mehl verboten ist. Schließe hieraus.

14Sie fragten: Wie ist es, wenn er übertreten und gebacken hat? – Komm und höre: Was mache derjenige, der keinen Speisen-E͑rub niedergelegt hat? Er eigne sein Mehl anderen zu und diese backen und kochen für ihn.

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.