Beza — Blatt 17b
1Wenn es [erlaubt wäre], sollte er doch lehren: hat er übertreten und gebacken, so ist es erlaubt. R. Ada b.Mathna entgegnete: Der Tanna lehrt nur ein Mittel für das Erlaubte, nicht aber ein Mittel für das Verbotene. –
2Komm und höre: Wer einen Speisen-E͑rub niedergelegt hat, darf backen, kochen und warmstellen, und wenn er nachher seinen E͑rub aufessen will, so steht es ihm frei; hat er ihn, bevor er gebacken oder warmgestellt hat, aufgegessen, so darf er nicht backen, nicht kochen und nicht warmstellen, weder für sich noch für andere, auch dürfen andere für ihn nicht backen und nicht kochen.
3Wohl aber darf er für den Festtag kochen, und was übrigbleibt, für den Šabbath lassen; jedoch darf er dabei keine List anwenden, und wenn er eine List angewendet hat, so ist [die Speise] verboten.
4R. Aši erwiderte: Du sprichst von einer List: anders ist es bei einer List, mit der die Rabbanan es strenger genommen haben, als mit einer absichtlichen Übertretung.
5R. Naḥman b. Jiçḥaq erwiderte: Hier ist die Ansicht Ḥananjas vertreten, nach der Schule Šammajs. Es wird nämlich gelehrt: Ḥananja sagte: Die Schule Šammajs sagt, man dürfe nur dann backen, wenn man den E͑rub aus Brot gemacht hat, man dürfe nur dann kochen, wenn man den E͑rub aus einer gekochten Speise gemacht hat, man dürfe nur dann warmstellen, wenn man Wasser bereits am Vorabend des Festes warmgestellt hat;
6die Schule Hillels sagt, man mache den E͑rub aus einer Speise und bereite daraufhin seinen ganzen Bedarf. –
7Wir haben gelernt: Wer am Šabbath versehentlich seine Früchte verzehntet hat, darf sie essen, wenn vorsätzlich, so darf er sie nicht essen. – In dem Falle, wenn er noch andere Früchte hat. –
8Komm und höre: Wer am Šabbath versehentlich Geräte zur Reinigung untergetaucht hat, darf sie benutzen, wenn vorsätzlich, so darf er sie nicht benutzen. –
9In dem Falle, wenn er noch andere Geräte hat. Oder aber er kann welche borgen. –
10Komm und höre: Wer am Šabbath versehentlich gekocht hat, darf [die Speise] essen, wenn vorsätzlich, so darf er sie nicht essen. – Anders ist das Verbot am Šabbath.
11DIE SCHULE ŠAMMAJS SAGT, ZWEI SPEISEN. Unsere Mišna vertritt also nicht die Ansicht des Autors der folgenden Lehre: R. Šimo͑n b.Elea͑zar sagte: Die Schule Šammajs und die Schule Hillels stimmen überein, daß zwei Speisen erforderlich sind, sie streiten nur über einen Fisch und das Ei darauf, die Schule Šammajs sagt, es seien zwei [besondere] Speisen erforderlich, und die Schule Hillels sagt, diese eine Speise genüge. Ferner stimmen sie überein, daß, wenn man ein gekochtes Ei zerbröckelt und in den Fisch tut oder Porreeköpfe zerreibt und in den Fisch tut, diese als zwei Speisen gelten.
12Raba sagte: Die Halakha ist wie unser Tanna, nach der Schule Hillels.
13HAT MAN DIE SPEISE AUFGEGESSEN ODER IST SIE ABHANDEN GEKOMMEN, SO DARF MAN DARAUFHIN NICHT KOCHEN &C. Abajje sagte: Es ist uns überliefert, daß, wenn der E͑rub aufgegessen wurde nach dem man den Teig zuzubereiten angefangen hat, man es beenden dürfe.
14FÄLLT [DAS FEST] AUF EINEN TAG NACH DEM ŠABBATH, SO TAUCHE MAN ALLES [ZUR REINIGUNG], WIE DIE SCHULE ŠAMMAJS SAGT, VOR DEM ŠABBATH UNTER, UND WIE DIE SCHULE HILLELS SAGT, GERÄTE VOR DEM ŠABBATH UND MENSCHEN AM ŠABBATH.
15SIE STIMMEN ÜBEREIN, DASS MAN WASSER IN EINEM STEINGEFÄSSE [MIT REINEM] IN BERÜHRUNG BRINGEN DÜRFE, UM ES ZU REINIGEN, JEDOCH NICHT UNTERTAUCHEN. MAN DARF VON BEHUF ZU BEHUF ODER VON GESELLSCHAFT ZU GESELLSCHAFT UNTERTAUCHEN.
16GEMARA. Alle stimmen somit überein, daß man ein Gefäß am Šabbath nicht [untertauchen] dürfe; weshalb? Rabba erwiderte: Mit Rücksicht darauf,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.