Beza — Blatt 25a

1wenn von außerhalb des [Šabbath]gebietes, verboten. Und was für einen Jisraéliten gebracht wird, ist für einen anderen Jisraéliten erlaubt.

2Rabba b.R. Hona sagte im Namen Rabhs: Wenn man am Vorabend des Festes den Teich absperrt und am folgenden Morgen in diesem Fische findet, so sind sie erlaubt.

3R. Ḥisda sprach: Aus den Worten unseres Meisters lernen wir, daß, wenn ein Tier in einem Obstgarten haust, man nicht [die Jungen für das Fest] besonders zu bestimmen braucht. R. Naḥman sprach: Unser Kollege geriet unter die Großen. Manche lesen: Rabba b.R. Hona sprach: Aus den Worten unseres Meisters lernen wir, daß, wenn ein Tier in einem Obstgarten haust, man nicht [die Jungen für das Fest] besonders zu bestimmen braucht. R. Naḥman sprach: Der Sohn unseres Kollegen geriet unter die Großen.

4Hierbei hat man ja keine Tätigkeit ausgeübt, während man da eine Tätigkeit ausgeübt hat.

5Und ist etwa keine besondere Bestimmung nötig, es wird ja gelehrt: Wenn ein Tier in einem Obstgarten haust, so muß man [die Jungen für das Fest] besonders bestimmen; einem frei umherfliegenden Vogel muß man etwas an den Flügel binden, damit man ihn nicht mit der Mutter verwechsle. Dies bekundeten sie im Namen von Šema͑ja und Ptollion!? Dies ist eine Widerlegung. –

6Ist denn eine Bestimmung nötig, es wird ja gelehrt: R. Šimo͑n b.Elea͑zar sagte: Die Schule Šammajs und die Schule Hillels stimmen überein, daß, wenn man [Tauben] im Neste bestimmt hat und welche vor dem Neste findet, sie verboten sind. Diese Worte gelten nur von im Schlage und auf dem Boden sich aufhaltenden Tauben und in Nestern und Wölbungen nistenden Vögeln, Gänse aber, Hühner, Haustauben und im Obstgarten hausende Tiere sind erlaubt, ohne daß man sie besonders zu bestimmen braucht. Einem frei umherfliegenden Vogel binde man etwas an den Flügel, damit man ihn nicht mit der Mutter verwechsle.

7An denen etwas festgebunden ist, die befühlt worden sind, sind, wenn sie sich in Gewölben, Häusern, Graben oder Höhlen befinden, erlaubt, wenn aber auf Bäumen, verboten, weil man heraufsteigen und etwas abpflücken könnte. [Tauben,] an denen etwas festgebunden ist, oder die befühlt worden sind, sind überall als fremdes Eigentum verboten!?

8R. Naḥman [b. Jiçḥaq] erwiderte: Das ist kein Einwand; das eine gilt von den Jungen und das andere von der Mutter. – Genügt denn für die Mutter die Bestimmung, diese muß ja eingefangen werden!?

9Vielmehr, erwiderte R. Naḥman b.Jiçḥaq, gilt beides von den Jungen, nur gilt das eine von einem nahe der Stadt gelegenen Garten und das andere von einem nicht nahe der Stadt gelegenen Garten.

10EIN IN LEBENSGEFAHR SCHWEBENDES VIEH DARF MAN NUR DANN SCHLACHTEN, WENN MAN VON DIESEM NOCH AM TAGE EIN OLIVENGROSSES STÜCK GEBRATEN ESSEN KANN; R. A͑QIBA SAGT, AUCH WENN NUR EIN OLIVENGROSSES STÜCK ROH VON DER SCHLACHTSTELLE.

11HAT MAN ES AUF DEM FELDE GESCHLACHTET, SO DARF MAN ES NICHT AN EINER STANGE ODER AUF EINER TRAGE HEIMBRINGEN, WOHL ABER GLIEDWEISE IN DER HAND.

12GEMARA. Rami b.Abba sagte: Enthäuten und Zerlegen erfolgt beim Brandopfer, und dasselbe gilt auch für Schlächter; die Tora lehrt damit Lebensart, daß man vor dem Enthäuten und dem Zerlegen vom Fleische nicht esse. –

13Was schließt dies aus: wollte man sagen, die Lehre R. Honas, denn R. Hona sagte, das lebende Vieh befinde sich solange im Zustande des Verbotenen, bis dir bekannt wird, wie es geschlachtet worden ist,

14das geschlachtete Vieh befinde sich solange im Zustande des Erlaubten, bis dir bekannt wird, wodurch es verboten worden ist,

15so lehrt ja unsere Mišna übereinstimmend mit R. Hona!? Wir haben nämlich gelernt: R. A͑qiba sagt, auch wenn nur ein olivengroßes Stück roh von der Schlachtstelle. Doch wohl wörtlich, von der Stelle, wo es geschlachtet wird. –

16Nein, von der Stelle, wo es die Speisen verdaut. –

17Aber R. Ḥija lehrte ja: Wörtlich, von der Stelle, wo es geschlachtet wird!? – Vielmehr, Rami b. Abba

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.