Beza — Blatt 35a

1Man legt ja aber das Übrigbleibende zurück, und wir wissen von R. Elie͑zer, daß er der Ansicht ist, wenn das Übrigbleibende zurückgelegt wird, werde es nicht zehntpflichtig!?

2Wir haben nämlich gelernt: Wer Oliven vom Behälter nimmt, darf sie einzeln in Salz tunken und unverzehntet essen; wenn er aber [ungefähr] zehn eingetunkt und vor sich legt, so sind sie zehntpflichtig. R. Elie͑zer sagt, aus einem reinen Behälter seien sie zehntpflichtig, aus einem unreinen seien sie zehntfrei, weil er das Übrigbleibende zurück [in den Behälter] legt.

3Und auf unseren Einwand, wodurch sich denn der Anfangssatz vom Schlußsatze unterscheide, erwiderte R. Abahu, der Anfangssatz spreche von einem reinen Behälter und einer unreinen Person, die sie nicht zurücklegen kann,

4und der Schlußsatz spreche von einem unreinen Behälter und einer unreinen Person, die sie zurücklegen kann. –

5Unsere Mišna spricht ebenfalls von einem reinen Trockenplatze und einer unreinen Person, die sie nicht zurückbringen kann. – Sie sind ja bereits zurückgebracht!?

6Vielmehr, erwiderte R. Šimi b.Aši, ist von R. Elie͑zer nichts zu beweisen, denn er vertritt hierbei seine Ansicht, daß nämlich schon die Hebe zehntpflichtig mache, und um so mehr der Šabbath. Wir haben nämlich gelernt: Wenn man von Früchten die Hebe abgesondert hat, bevor sie fertig waren, so ist es nach R. Elie͑zer verboten, von diesen gelegentlich [unverzehntet] zu essen; die Weisen erlauben dies. –

7Komm und höre [eine Stütze] vom Schlußsatze: Die Weisen sagen, man müsse genau bezeichnen und sagen: Von da bis da. Nur am Vorabend im Siebentjähre, in dem der Zehnt nicht entrichtet wird, in den übrigen Jahren des Septenniums aber, in denen der Zehnt entrichtet wird, ist es demnach verboten. Doch wohl aus dem Grunde, weil der Šabbath zehntpflichtig macht. –

8Nein, anders ist es hierbei; da man gesagt hat: von da bis da werde ich morgen essen, so hat man es zehntpflichtig gemacht. – Weshalb lehrt er es demnach vom Šabbath, dies gilt ja auch am Wochentage!? – Er lehrt uns folgendes: das Unverzehntete ist hinsichtlich des Šabbaths Vorrätiges, denn, wenn man übertreten und [den Zehnten] abgesondert hat, ist es fertig. –

9Ich will auf einen Widerspruch hinweisen: Wer eine Traube essend aus dem Garten in den Hof geht, darf, wie R. Elie͑zer sagt, [das Essen] beenden, und wie R. Jehošua͑ sagt, nicht beenden.

10Dunkelt die Nacht zum Šabbath, so darf er es, wie R. Elie͑zer sagt, beenden, und wie R. Jehošua͑ sagt, nicht beenden. –

11Da wird auch der Grund angegeben: R. Nathan sagte: Wenn R. Elie͑zer sagt, er beende es, so ist dies nicht zu verstehen, er beende es im Hofe, vielmehr verlasse er den Hof und beende es, und wenn R. Elie͑zer sagt, er beende es, so ist dies nicht zu verstehen, er beende es am Šabbath, vielmehr warte er bis zum Ausgange des Šabbaths und beende es dann.

12Als Rabin kam, sagte er im Namen R. Joḥanans: Ob der Šabbath, ob die Hebe, ob der Hof, ob der Kauf, sie alle machen nur das zehntpflichtig, was fertig ist.

13Der Šabbath, dies schließt die Ansicht Hillels aus, denn wir haben gelernt: Wenn jemand Früchte von einem Orte nach einem anderen führt und die Heiligkeit des Tages eintritt, so sind sie, wie R. Jehuda sagt, nach Hillel allein verboten.

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.