Beza — Blatt 36a

1Dort haben wir gelernt: Jedoch keine Scheune. Und Šemuél erklärte, unter ‘jedoch keine Scheune’ sei zu verstehen, man dürfe sie nicht ganz ausräumen, weil man Vertiefungen ebnen könnte.

2Wie ist es nun hierbei: ist es nur am Šabbath verboten, weil er streng ist, nicht aber am Festtage, der leichter ist, oder aber: wenn es schon da verboten ist, wo eine Störung des Studiums vorliegt, um so mehr hierbei, wo eine Störung des Studiums nicht vorliegt?

3Ferner: hierbei haben wir gelernt, man dürfe am Festtage Früchte durch eine Luke herablassen, und hierzu sagte R. Naḥman, nur vom selben Dache, nicht aber von einem Dache nach einem anderen. Und desgleichen wird gelehrt, man dürfe keine [Früchte] von einem Dache nach einem anderen bringen, selbst wenn die Dächer gleichmäßig sind.

4Wie ist es nun da: ist es nur hierbei verboten, weil der Festtag leichter ist und man verleitet werden könnte, ihn zu mißachten, am Šabbath aber, der streng ist und den zu mißachten man nicht verleitet wird, ist es erlaubt, oder aber:

5wenn es schon hierbei verboten ist, wo eine Beschädigimg der Früchte vorliegt, um so mehr da, wo keine Beschädigung der Früchte vorliegt?

6Ferner: hierbei wird gelehrt, man dürfe [die Früchte] nicht mit Stricken durch Fenster herablassen und nicht mittels Leitern herabbringen. Wie ist es nun da: ist es nur hierbei, am Festtage, verboten, weil keine Störung des Studiums vorliegt, da aber, am Šabbath, wo eine Störung des Studiums vorliegt, ist es erlaubt,

7oder aber: wenn es schon hierbei, wo eine Beschädigung der Früchte vorliegt, verboten ist, um so mehr da, wo keine Beschädigung der Früchte vorliegt? – Dies bleibt unentschieden.

8MAN DARF FRÜCHTE ZUDECKEN. U͑la sagte, sogar Schichten Ziegelsteine; R. Jiçḥaq sagte, nur Früchte, die ja verwendbar sind. R. Jiçḥaq vertritt hiermit seine Ansicht, denn R. Jiçḥaq sagte, man dürfe ein Gerät nur zum Behufs einer Sache fortbewegen, die man am Šabbath fortbewegen darf. –

9Wir haben gelernt: Man darf Früchte mit Gefäßen zudecken. Nur Früchte, aber keine Schichten Ziegelsteine!? – Dasselbe gilt auch von Schichten Ziegelsteinen, da er aber im Anfangssatze lehrt, man dürfe Früchte herablassen, so lehrt er auch im Schlußsatze, man dürfe Früchte zudecken. –

10Wir haben gelernt: Desgleichen Krüge Wein und Krüge Öl!? – Hier handelt es sich um Unverzehntetes. –

11Dies ist auch einleuchtend; wolltest du sagen, Krüge Wein und Krüge Öl, die erlaubt sind, so lehrt er es ja bereits im Anfangssatze von Früchten. –

12Von Krügen Wein und Krügen Öl ist dies besonders zu lehren nötig: man könnte glauben, sie haben nur einen erheblichen Schaden berücksichtigt, nicht aber haben sie einen unerheblichen Schaden berücksichtigt, so lehrt er uns. –

13Wir haben gelernt: Man darf am Šabbath ein Gefäß unter die Traufe stellen!? – Wenn die Traufe verwendbar ist. –

14Komm und höre: Man darf am Šabbath Matten über Ziegelsteine ausbreiten!? – Wenn sie von einem Bauwerke zurückgeblieben sind und man sich auf sie lehnen kann. –

15Komm und höre: Man darf am Šabbath Matten über Steine ausbreiten!? – Wenn die Steine eckig und für den Abort verwendbar sind. –

16Komm und höre: Man darf am Šabbath eine Matte über einen Bienenstock ausbreiten, bei Sonnenschein, wegen der Sonne, und bei Regen, wegen des Regens; jedoch darf man nicht beabsichtigen, [die Bienen] einzufangen!? – Da ebenfalls, wenn Honig darin ist.

17R. U͑qaba aus Mesan sprach zu R. Aši: Allerdings im Sommer, wo Honig darin ist, wie ist es aber hinsichtlich der Regenzeit zu erklären!? – Wegen der zwei Honigscheiben. – Diese zwei Honigscheiben sind ja aber Abgesondertes!? – Hier handelt es sich um den Fall, wenn man sich deren Gebrauch vorbehalten hat. –

18Weshalb lehrte er, wenn es demnach verboten ist, falls man es sich nicht vorbehalten hat, man dürfe nicht beabsichtigen, [die Bienen] einzufangen, er sollte doch einen Unterschied beim ersten Falle selbst lehren: diese Worte gelten nur, wenn man sich [den Gebrauch] vorbehalten hat, wenn man es sich aber nicht vorbehalten hat, ist es verboten!? –

19Er meint es wie folgt: selbst wenn man sich den Gebrauch vorbehalten hat, darf man nicht beabsichtigen, [die Bienen] einzufangen. –

20Wie ist, wo du es R. Jehuda addiziert hast, der vom Abgesonderten nichts hält, der Schlußsatz zu erklären: nur darf man nicht beabsichtigen, [die Bienen] einzufangen;

21dies ist ja nach R. Šimon, welcher sagt, die unbeabsichtigte Tätigkeit sei erlaubt!? – Glaubst du, nach R. Šimo͑n? Abajje und Raba sagten ja beide, daß R. Šimo͑n in [einem Falle gleich] dem Kopfabschlagen ohne zu töten beipflichte!?

22Tatsächlich das ganze nach R. Jehuda, und hier handelt es sich um den Fall, wenn [der Bienenstock] Fensterchen hat. Man lese nach R. Jehuda nicht:

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.