Beza — Blatt 36b
1Jedoch darf man nicht beabsichtigen, [die Bienen] einzufangen, sondern: man darf [den Bienenstock] nicht zum Fangnetze machen. – Selbstverständlich!? – Man könnte glauben, [das Fangen] sei nur bei einer Art verboten, die man gewöhnlich fängt, bei einer Art aber, die man gewöhnlich nicht fängt, sei es erlaubt, so lehrt er uns.
2R. Aši erwiderte: Lehrt er etwa: im Sommer und in der Regenzeit, er lehrt ja nur: bei Sonnenschein wegen der Sonne und bei Regen wegen des Regens!? Beides kommt in den Tagen des Nisan und in den Tagen des Tišri vor, wo sowohl Sonne und Regen als auch Honig vorhanden ist.
3MAN DARF AM ŠABBATH EIN GEFÄSS UNTER DIE TRAUFE STELLEN. Es wird gelehrt: Wird das Gefäß voll, so darf man es ohne Aufhör ausgießen und wieder unterstellen.
4In die Mühlenstube Abajjes rieselte der Regen herein, und als er vor Rabba kam, sprach dieser zu ihm: Geh, bringe da dein Bett hinein, damit [die Mühle] für dich einem Kotbecken gleiche, sodann darfst du sie hin ausbringen.
5Darauf saß Abajje und warf die Frage auf: Darf man denn etwas von vornherein zum Kotbecken machen!? Als aber währenddessen die Mühle Abajjes einstürzte, sprach er: Geschieht mir recht, da ich die Worte des Meisters übertreten habe.
6Šemuél sagte: Das Kotbecken und das Uringefäß darf man auf den Misthaufen hinausbringen, und wenn man sie zurückbringt, gieße man Wasser hinein und bringe sie zurück.
7Hieraus folgerten sie, daß man das Kotbecken nur wegen des Gefäßes hinausbringen darf, [den Kot] besonders aber nicht. Aber komm und höre: Als man einst im Gewürze R. Ašis eine Maus fand, sprach er: Faßt sie am Schwanze und bringt sie fort.
8WESWEGEN MAN AM ŠABBATH SCHULDIG IST, OB DES FEIERNS WEGEN, OB ES EIN FREIGESTELLTES IST, OB ES EIN GEBOT IST, DESWEGEN IST MAN AUCH AM FESTTAGE SCHULDIG.
9FOLGENDES DES FEIERNS WEGEN: MAN DARF AUF KEINEN BAUM STEIGEN, AUF KEINEM TIERE REITEN, NICHT AUF DEM WASSER SCHWIMMEN, NICHT IN DIE HÄNDE KLATSCHEN, NICHT IN DIE HÜFTEN SCHLAGEN UND NICHT TANZEN.
10FOLGENDES ALS FREIGESTELLTES: MAN DARF KEINE GERICHTSVERHANDLUNG ABHALTEN, SICH KEINE FRAU ANTRAUEN, DIE ḤALIÇA NICHT ERTEILEN UND DIE SCHWAGEREHE NICHT VOLLZIEHEN.
11FOLGENDES ALS GEBOT: MAN DARF NICHTS DEM HEILIGTUME WEIHEN, KEIN SCHÄTZGELÜBDE TUN, KEIN BANNGELÜBDE TUN, UND NICHT DIE HEBE UND DEN ZEHNTEN ABHEBEN.
12DIES ALLES SAGTEN SIE VOM FESTTAGE, UND UM SO MEHR GILT DIES VOM ŠABBATH. DER FESTTAG UNTERSCHEIDET SICH VOM ŠABBATH NUR HINSICHTLICH DER [BEREITUNG VON] SPEISEN.
13GEMARA. MAN DARF AUF KEINEN BAUM STEIGEN. Weil man etwas abpflücken könnte.
14AUF KEINEM TIERE REITEN. Weil man außerhalb des Šabbathgebietes hinauskommen könnte. Hieraus wäre zu entnehmen, das [Gesetz vom] Šabbathgebiete sei aus der Tora!? – Vielmehr, weil man eine Gerte abschneiden könnte.
15NICHT AUF DEM WASSER SCHWIMMEN. Weil man einen Schwimmschlauch anfertigen könnte.
16NICHT IN DIE HÄNDE KLATSCHEN, NICHT IN DIE HÜFTEN SCHLAGEN UND NICHT TANZEN. Weil man Musikinstrumente anfertigen könnte.
17FOLGENDES ALS FREIGESTELLTES: MAN DARF KEINE GERICHTSVERHANDLUNG ABHALTEN. Man übt ja ein Gebot aus!? – In dem Falle, wenn ein Geeigneterer vorhanden ist.
18SICH KEINE FRAU ANTRAUEN. Man übt ja ein Gebot aus!? –
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.