Beza — Blatt 39a

1R. Aši erklärte, weil es eine Sache ist, wofür es ein Erlaubtwerden gibt, und wofür es ein Erlaubtwerden gibt, verliert sich auch im Tausendfachen nicht.

2R. JEHUDA ENTBINDET BEIM WASSER. Nur beim Wasser, beim Salz aber nicht; es wird ja aber gelehrt: R. Jehuda sagt, Wasser und Salz verlieren sich sowohl im Teige als auch in der gekochten Speise!? – Das ist kein Einwand; das eine gilt von Feinsalz und das andere gilt von Grobsalz. –

3Es wird ja aber gelehrt: R. Jehuda sagt, Wasser und Salz verlieren sich im Teige, nicht aber in der gekochten Speise, weil diese dünn ist!? – Das ist kein Einwand; das eine gilt von einer dicken und das andere von einer dünnen.

4EINE KOHLE GLEICHT DEN FÜSSEN DES EIGENTÜMERS, EINE FLAMME ABER [GEHÖRT] ÜBERALL HIN. AN EINER KOHLE DES HEILIGTUMS BEGEHT MAN EINE VERUNTREUUNG, EINE FLAMME ABER DARF MAN NICHT NIESSBRAUCHEN, JEDOCH BEGEHT MAN DARAN KEINE VERUNTREUUNG. WENN MAN EINE KOHLE AUF ÖFFENTLICHES GEBIET HINAUSBRINGT, IST MAN SCHULDIG, WENN EINE FLAMME, IST MAN FREI.

5GEMARA. Die Rabbanan lehrten: Fünferlei wurde von der Kohle gelehrt: eine Kohle gleicht den Füßen des Eigentümers, eine Flamme aber [gehört] überall hin; an einer Kohle des Heiligtums begeht man eine Veruntreuung, eine Flamme aber darf man nicht nießbrauchen, jedoch begeht man daran keine Veruntreuung; eine Kohle vom Götzendienste ist verboten, eine Flamme aber erlaubt; wenn man eine Kohle auf öffentliches Gebiet hinausbringt, ist man schuldig, wenn eine Flamme, ist man frei; wer sich den Genuß von seinem Nächsten abgelobt hat, dem ist seine Kohle verboten, seine Flamme aber erlaubt. –

6Weshalb ist eine Flamme vom Götzendienste erlaubt und eine des Heiligtums verboten? – Der Götzendienst ist widerwärtig und man hält sich davon fern, daher haben die Rabbanan dabei keine Maßnahme getroffen, das Heiligtum ist nicht widerwärtig und man hält sich davon nicht fern, daher haben die Rabbanan dabei eine Maßnahme getroffen.

7WENN MAN EINE KOHLE AUF ÖFFENTLICHES GEBIET HINAUSBRINGT, IST MAN SCHULDIG, WENN EINE FLAMME, IST MAN FREI. Es wird ja aber gelehrt, wer eine Flamme irgend welcher Größe hinausbringt, sei schuldig!? R. Šešeth erwiderte: Wenn er sie an einem Spane hinausbringt. –

8Dann ist er ja wegen des Spans schuldig!? – Wenn er die Größe nicht hat. Wir haben nämlich gelernt: Wenn man Holz hinausbringt, als man damit ein leichtes Ei kochen kann.

9Abajje erwiderte: Wenn er einen Gegenstand mit Öl bestreicht und es ansteckt. – Dann ist er ja wegen des Gegenstandes schuldig!? – Bei einer Scherbe. –

10Dann ist er ja wegen der Scherbe schuldig!? – Wenn sie die Größe nicht hat. Wir haben nämlich gelernt: Eine Scherbe, als man sie zwischen Bretter legt, so R. Jehuda. –

11Wie kann demnach der in unserer Mišna gelehrte Fall vorkommen, man sei frei, wenn man eine Flamme hinausbringt? – Wenn man sie beispielsweise auf öffentliches Gebiet hinausbläst.

12DER BRUNNEN EINES EINZELNEN GLEICHT DEN FÜSSEN DES EINZELNEN, DER DER STADTLEUTE GLEICHT DEN FÜSSEN DER STADTLEUTE, UND DER DER AUSZÜGLER AUS BABYLONIEN GLEICHT DEN FÜSSEN DES SCHÖPFENDEN.

13GEMARA. Raba wies R. Naḥman auf einen Widerspruch hin: Wir haben gelernt, der Brunnen eines Einzelnen gleiche den Füßen eines Einzelnen, und dem widersprechend [wird gelehrt], fließende Ströme und sprudelnde Quellen gleichen den Füßen jedermanns!? Raba erwiderte: [Unsere Mišna] handelt von angesammeltem Wasser. Es wird auch gelehrt: R. Ḥija b. Abin sagte im Namen Šemuéls, sie handele von angesammeltem Wasser.

14DER DER AUSZÜGLER AUS BABYLONIEN GLEICHT DEN FÜSSEN DER SCHÖPFENDEN. Es wurde gelehrt: Wenn jemand schöpft und seinem Nächsten gibt, so gleicht es, wie R. Naḥman sagt, den Füßen dessen, für den es geschöpft wird, und wie R. Šešeth sagt, den Füßen dessen, der schöpft. –

15Worin besteht ihr Streit? – Einer ist der Ansicht, der Brunnen sei herrenlos, und einer ist der Ansicht, der Brunnen sei gemeinschaftliches Eigentum.

16Raba wandte gegen R. Naḥman ein: [Sagt jemand zu einem:] ‘ich sei dir Banngut’, so ist es dem Abgelobten verboten;

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.