Beza — Blatt 39b
1[sagt er:] ‘sei du mir Banngut’, so ist es dem Gelobenden verboten; [sagt er:] ‘ich dir und du mir’, so ist es beiden verboten. Beiden ist [die Benutzung] von Dingen, die den Auszüglern aus Babylonien gehören, erlaubt, und von Dingen, die den Bürgern dieser Stadt gehören, verboten.
2Folgende sind Dinge, die den Auszüglern aus Babylonien gehören: der Tempelberg, die Tempelzellen, die Tempelvorhöfe und ein Brunnen in der Mitte der Straße. Folgende gehören [den Bürgern] der Stadt: der Marktplatz, das Bethaus und das Badehaus.
3Wieso ist nun der Brunnen, wenn du sagst, er sei gemeinschaftliches Eigentum, erlaubt, wir haben ja gelernt, daß, wenn Gesellschafter sich den Genuß von einander abgeloben, sie nicht den [gemeinschaftlichen] Hof betreten dürfen, um im Brunnen zu baden!? –
4Baden allerdings nicht, hier aber handelt es sich um Wasserschöpfen, denn der eine schöpft seines und der andere schöpft seines. –
5Demnach ist R. Naḥman der Ansicht, es gebe eine fiktive Feststellung, dagegen haben wir gelernt: Brüder, die zugleich Gesellschafter sind, sind, wenn sie zum Aufgeld verpflichtet sind, vom Viehzehnten frei,
6und wenn sie zum Viehzehnten verpflichtet sind, vom Aufgeld frei.
7Hierzu sagte R. A͑nan, dies sei nur von dem Falle gelehrt worden, wenn sie Ziegen gegen Lämmer und Lämmer gegen Ziegen geteilt haben,
8wenn aber Ziegen gegen Ziegen und Lämmer gegen Lämmer, so hat jeder seinen Anteil bekommen, der ihm von vornherein zukam;
9R. Naḥman aber sagte, auch wenn sie Ziegen gegen Ziegen und Lämmer gegen Lämmer geteilt haben, sage man nicht, es sei sein Anteil, der ihm von vornherein zukam. –
10Vielmehr, alle stimmen überein, der Brunnen sei herrenlos, hier aber streiten sie über den Fall, wenn man einen Fund für seinen Nächsten aufhebt; einer ist der Ansicht, [der Nächste] erwerbe ihn, und einer ist der Ansicht, er erwerbe ihn nicht.
11WENN JEMAND SEINE FRÜCHTE IN EINER ANDEREN STADT HAT UND DIE BEWOHNER DIESER STADT EINEN E͑RUB GEMACHT HABEN, UM IHM VON SEINEN FRÜCHTEN BRINGEN ZU DÜRFEN, SO DÜRFEN SIE IHM NICHT BRINGEN; HAT ER EINEN E͑RUB GEMACHT, SO GLEICHEN SEINE FRÜCHTE IHM SELBST.
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.